Im Handel zwischen Unternehmern können grundsätzlich Netto-Preise genannt werden. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht, wenn sich die Werbung für ein Produkt an die Allgemeinheit richtet und nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch Verbraucher zu den Vertragspartnern gehören. Dies ist bereits der Fall, wenn der Werbende Anzeigen auf einer Plattform schaltet, die sich auch an Verbraucher richtet, entschied der BGH.
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