Antwort #19 am: 01. November 2010, 12:44:27
Um mal das Mysterium um das Widerrufsrecht aufzulösen, wenn dem Kunden eine Abholmöglichkeit eingeräumt wird: Grundsätzlich besteht auch in diesem Fall das übliche Widerrufsrecht für den Kunden.
Um einen Anspruch auf die Einräumung eines Widerrufsrechts zu haben, muss der Vertragsschluss unter außschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen sein.
Jetzt kann man denken, dass zum Vertragsschluss auch der Austausch von Ware und Gegenleistung gehört. Dem ist aber nicht so, weil die Juristen zwischen dem Versprechen des Leistungsaustauschs und der tatsächlichen Vornahme des Austauschs trennen.
Für das Widerrufsrecht ist daher nur erforderlich, dass die Abwicklung zur Vornahme des Leistungsaustauschs über Fernkommunikationsmittel abgewickelt worden ist.
Demzufolge steht auch dem Kunden ein Widerrufsrecht zu, der nach einer Online-Bestellung seine Ware abholt.
Man könnte jetzt noch daran denken, vielleicht vorort bei Abholung mit dem Kunden zu vereinbaren, dass nach Kontrolle des Produktes, sein Widerrufsrecht erlischt. Allerdings schreibt § 312g BGB vor, dass abweichende Vereinbarungen hinsichtlich des Widerrufsrechts nicht zulässig sind.
Meine Meinung: Vor dem Hintergrund, dass das Fernabsatzrecht inkl. der Konzeption der Widerrufsmögchkeit dazu geschaffen worden ist, dem Verbraucher eine Prüfung der nicht im Vorfeld begutachtbaren Produkte zu ermöglichen, finde ich eine strenge Anwendung der Vorschriften allerdings für zu überzogen.
Es lässt sich gut hören, dass das BGB keine Regelung enthält für den Fall, dass der Verbraucher die Ware nach Vertragsschluss doch noch ordentlich einer Prüfung - wie in einem Ladengeschäft - unterziehen kann. Sofern der Verbraucher nach Prüfung der Ware nicht mehr an seiner Bestellung festhalten muss, ist es interessengerecht, mit anschließender Bezahlung das Widerrufsrecht enfallen zu lassen.
Das nur mal kurz zur Thematik.
Gruß
Thomas
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