Antwort #11 am: 31. Oktober 2010, 21:38:22
Hallo,
meines Erachtens kommt es auf die Art des Vertragsabschlusses an. Z.Bsp.: Bekommt der Kunde vom Shop eine "Auftragsbestätigung" ist der Vertrag geschlossen und somit ein klassischer Fernabsatzvertrag, mit Widerrufsrecht. Egal wann, wie und wo die Ware übergeben wird.
Evtl. wäre eine Mitteilung in der Form einer "Reservierung" eine Möglichkeit das Widerrufsrecht auszuschließen, dann aber nur wenn der Kunde bei Abholung absolut die gleichen Bedingungen hat wie in einem Ladengschäft. Ansehen, Beratung, etc. und natürlich sagen, nein Danke und tschüß.
Und wenn auch der Bestellprozess im Shop schon deutlich macht, dass er mit der Reservierung und Abholung eben kein Kaufvertrag zu Stande kommt.
Deshalb meines Erachtens sollte man ohne anwaltliche Beratung sowas nicht versuchen.
Gruß