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  • Thema: Rechtsfrage zu Amazon Seller

    ponyhof

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    Rechtsfrage zu Amazon Seller
    am: 12. Mai 2009, 18:56:42
    Hallo,

    wir verkaufen Artikel bei Amazon Seller Central. Kunde bestellt Produkt XY zu 125 EUR.

    Daraufhin moniert er XY als defekt (Elektroartikel). Er schickt das Teil frei Haus an uns zurück. Die Blisterverpackung der Ware ist zerissen, und XY nach Prüfung vollkommen in Ordnung.

    Wir nehmen Kontakt mit dem Kunden auf, der nun vom Widerrufsrecht gebrauch machen möchte !

    1. Erstattung seiner Rückversandkosten und 75 % Erstattung des Produktpreises (wegen beschädigter Blisterverpackung)
    2. XY zurück zu ihm zu unserer Entlastung.

    So, nun ist der Kunde ein ganz schlauer und lässt über seine Bank bei Amazon eine Rückbuchung einleiten und foredert obendrein noch seine Rückversandkosten.

    Sprich : Kunde hat komplettes Geld 125 EUR und will noch Rückversand.

    Wir haben kein Geld und eine Neuware mit beschädigter Verpackung.

    Was kann man tun ? Hatte jemand mal ähnliches ?

    Bin gespannt auf eure Antworten.

    Grüße



    Linkback: https://www.modified-shop.org/forum/index.php?topic=868.0

    guensi

    • Viel Schreiber
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    Rechtsfrage zu Amazon Seller
    Antwort #1 am: 12. Mai 2009, 19:05:04


    Zitat
    2. XY zurück zu ihm zu unserer Entlastung.
    Und die Ware noch dazu oder?

    Elektroartikel? Ja wenns Software wäre oder ne Musik-CD, dann hättest du vermutlich gute Chancen. Aber sonst hat der Kunde das Widerrufsrecht. Er darf die Ware prüfen, wie es ihm in einem Geschäft auch möglich gewesen wäre. Das heisst auspacken und anschauen inclusive. Im Laden gibts dazu Demo-Artikel im Regal, aber Online auspacken geht nun mal nicht.

    Kann sein dass mir da was entgangen ist, aber normal hast du diese Prüfung hin zu nehmen.

    guensi

    • Viel Schreiber
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    Rechtsfrage zu Amazon Seller
    Antwort #2 am: 12. Mai 2009, 19:10:52
    Nachtrag zu den Versandkosten:
    Unsere AGB/Widerrufsrecht beinhaltet:
    Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

    Haste die 40-EUR Klausel nicht drin, oder liegt der Warenwert darüber wirste das wohl oder übel zahlen müssen.

    guensi

    • Viel Schreiber
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    Rechtsfrage zu Amazon Seller
    Antwort #3 am: 12. Mai 2009, 19:20:54
    Nachtrag zu Amazon:

    Amazon sagt:
    Kann ich eine Rücksendung ablehnen?

    Nein, alle Amazon.de-Verkäufer müssen Rücksendungen als Teil des Geschäftes akzeptieren.

    Tja dann gelten noch jede Menge Bedingungen von Amazon - findest du alle hier:
    http://www.amazon.de/gp/help/customer/display.html?nodeId=3366931#storno

    Unter dem Strich sagt Amazon, wenn der Kunde den Artikel nicht will, bist du der A...

    ponyhof

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    Rechtsfrage zu Amazon Seller
    Antwort #4 am: 12. Mai 2009, 19:29:17
    Gegen auspacken hat ja auch niemand was. Aber eine relativ "hochwertige" Blisterverpackung einfach so zu zereissen kann ja wohl nicht sein !?

    Ich reisse ja die Ware im Ladengeschäft auch nicht auf wie ein Irrer !

    Naja, lass das mal auf mich zukommen. Amazon wird sich ja bald wegen der Rücklastschrift melden.

    guensi

    • Viel Schreiber
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    Rechtsfrage zu Amazon Seller
    Antwort #5 am: 12. Mai 2009, 19:38:01
    Wie öffnet man eine Blisterverpackung ohne Sie zu zerrreissen? Blister heisst Karton und Plastik miteinander verklebt oder verschweisst. Egal wie die geöffnet wird, die ist hinüber. Deshalb gibts im Laden in der Regel ja auch Demo-Artikel. Und wenn nicht, und der Verkäufer macht die für dich auf, dann hat er auch den schwarzen Peter, wenn du sagst: "Nein, möcht ich nun doch nicht haben".

    Na ja, wenn du zulange wartest, meldet sich der Anwalt des Käufers wegen der 7,50 EUR Rücklieferungsgebühr - incl. Rechnung. Obs das dann wert ist?

    Lies dir die Vorschriften zum Verkauf auf Amazon mal durch.

    Weitere Infos findest du auch hier:
    http://www.modified-shop.org/forum/topic.php?id=806#post-5193

    Muss jeder wissen wo er zu welchen Bedingungen verkaufen will.

    vsell

    • BVB Fan
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    Rechtsfrage zu Amazon Seller
    Antwort #6 am: 12. Mai 2009, 19:58:08
    Im Ladengeschäft ist der Kauf einer Ware bei beschädigen der Verpackung normalerweise als zwingend vorgesehen. Dass dies aber in der Praxis anders gehandhabt wird liegt allein in der Kulanz der Händler.
    Anders bein Onlinekauf mit uA "widerspenstiger Verpackung" ala Blister oder verschweisster Beutel etc, hier kann dem Kunden nicht vorgeschrieben werden wie der die Packung öffnet.

    Rechtlich gesehen muss der Kunde in der Lage sein die Ware ausserhalb der Verpackung zu prüfen.
    Im übrigen muss der Kunde die Originalverpackung nicht mal mit zurücksenden !!
    Hinweise wie: "Rücknahme nur in Originalverpackung" sind zwar nett, aber sonst nix....
    die Gerichte haben dies längst kassiert.

    Ergo - Kunde ist im Recht - ist normale WRB-Handlung - Rücksendekosten sind zu ersetzen - Fakt

    Alternativ den Artikel mit etwas Abschlag als Kundenrückläufer ( B-Ware weil fehlende Verpackung) zu Ebäh

    ponyhof

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    Rechtsfrage zu Amazon Seller
    Antwort #7 am: 12. Mai 2009, 20:00:17
    OK, noch was feines :

    Kunde kauft 2 Artikel. Artkel X1 für 6 EUR, Artikel X2 für 175 EUR

    Lieferkosten 0-50 EUR --> 6.90 EUR ab 50 EUR versandfrei.

    Kunde erhält beide Artikel und widerruft X2 zu 175 EUR

    Kunde will für X2 175 EUR zzgl. 6.90 EUR Rückversand.

    Die Ware die er behält bleäuft sich auf 6 EUR. Hier würden ja normal 6.90 EUR Hinversandksoten anfallen.

    Unsere Hin- und seine Rückversandkosten würden sich ja aufheben ?

    Auch unser schwarzer Peter ?

    Blöd gesagt : Ein Kunde schaut sich in einem Hop um und sieht zB versandfrei ab 200 EUR. Dann bestellt er eine Ware zu 10 EUR und eine zu 200 EUR. Dann schickt er die für 200 EUR zurück und hat somit erreicht das der 10 EUR Artikel versandfrei geliefert wurde ! Kann ja wohl nicht sein........

    guensi

    • Viel Schreiber
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    Rechtsfrage zu Amazon Seller
    Antwort #8 am: 12. Mai 2009, 20:02:17


    Zitat
    Im Ladengeschäft ist der Kauf einer Ware bei beschädigen der Verpackung normalerweise als zwingend vorgesehen.
    Deshalb sagte ich ja, wenn der Verkäufer die aufmacht ...

    Wenn er nicht sagt, wenn ich die aufmache müssen Sie den Artikel nehmen, hat er den schwarzen Peter. Ich hab noch nie erlebt, dass das einer gesagt hat.

    guensi

    • Viel Schreiber
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    Antwort #9 am: 12. Mai 2009, 20:08:29
    Tja, Ponyhof, hast grade einen Trick erkannt, den man keinem Kunden verraten sollte. Aber so wie ich das verstehe, gilt die Rücksendeerstattung nicht zwingend für die gesamte Sendung.

    Einzige Alternative - alle Artikel einzeln mit einzelnen Versandkosten verschicken - aber das kanns ja auch wohl nicht sein.

    Aber wir haben grade Wahlkampf - das würde ich mal meinem Abgeordneten melden.
    Thema: Missbrauch der Widerrufsklausel.
    Sollen die sich doch mal den Kopf darüber zerbrechen. Könnte helfen, wenn du noch mehr finden würdest, die das anmeckern wollen ;-)

    Denn Verbraucherschutz ist das eine - Missbraucherschutz steht nicht im Gesetz

    ponyhof

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    Rechtsfrage zu Amazon Seller
    Antwort #10 am: 12. Mai 2009, 20:12:05
    Guensi ich sag dir eins, zur Zeit hab ich die Seuche !

    Ich kann mir auch vorstellen wie so ein Fall ausgeht wenn ich Im seine doofen 6.90 EUR nicht erstatte. Ich muß dann bestimmt nachweisen das er vorsätzlich einen teuren Artikel mitbestellt hat, ist mir im Moment echt ein wenig viel (weil verarschen kann ich mich ja selber) ;-)

    vsell

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    Antwort #11 am: 12. Mai 2009, 20:20:14
    Kunde will für X2 175 EUR zzgl. 6.90 EUR Rückversand.

    Auch hier vollkommen ok, denn es ist vollkommen Wurscht welchen Artikel der Kunde nach der Warenprüfung nicht mehr haben will.

    Die WRB ist nicht Preisgebunden, lediglich die Rücksendekosten an die 40 Euro-Klausel gebunden wenn die Rücksendekosten deutlich als Extrapassus in den AGB verankert sind.
    Ob der Artikel nun 20 oder 2000 Euro wert ist spielt erst einmal keine Rolle, und dass dein Kunde ein "Clerverli" ist .... jo mei...

    vsell

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    Antwort #12 am: 12. Mai 2009, 20:27:07
    @ guensi

    die Nummer mit dem Abgeordneten ist ganz nett, aber ich kann dir sagen es interessiert keine Sau.
    Das geile ist ja dass diverse "Verbraucherschutz-TV-Sendungen" den Trick schon ausgestrahlt haben ... Akte 2009/SAT1

    Was allerdings im Kopf mancher Reporter vor sich geht... da kann man nur den Kopf schütteln.
    Das hat mit Verbraucherberatung nichts mehr zu tun.

    Interssant wäre mal ein  Werbeboykott bei solchen TV-Unternehmen, aber in D bekommst du ja keine 3 an einen Tisch.

    guensi

    • Viel Schreiber
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    Antwort #13 am: 12. Mai 2009, 20:32:31
    Ich sags nochmal wir haben Wahlkampfzeiten. Das war nicht als Witz gemeint.

    Wenn überhaupt irgendwann was geändert werden kann - dann jetzt. Hau deinen Abgeordneten - das ist der der für die dir genehme Partei für deinen Bezirk im Bundestag sitzt - doch mal an.

    Kann nix schaden dabei zu erwähnen, dass davon Existenzen und Arbeitsplätze abhängen. Denn Online-Marketing ist der Markt der Zukunft. Wenn da die Abzocker von vorneherein in der besseren Position sind ist das ja kein Punkt, der dabei hilft hier weitere Arbeitsplätze zu schaffen.

    Denkbar wäre eine Regelung, die Rückversandkosten prozentual zum Wert der Bestellung zurückzuerstatten.

    Dein Beispiel - 210 Euro Bestellwert - Rücksendung 200 Euro Bestellwert = Rücksendung 95% Warenwert = 5% Rückerstattung der Versandkosten.

    Wäre ne faire Regelung. Damit könnte sich ein Abgeordneter profilieren...

    guensi

    • Viel Schreiber
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    Antwort #14 am: 12. Mai 2009, 20:36:02
    @vsell
    Hab 20 Jahre Kommunalpolitik hinter mir - in Wahlkampfzeiten funktioniert die Nummer mit dem Abgeordneten wohl. Musst dir halt den richtigen suchen.

    Würde jetzt nicht grade einen der Linken darauf ansetzen ...

    Und das kann ich dir versichern, würde das öfters gemacht, würden manche Probleme schneller und besser gelöst.

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