Das OLG Hamburg hatte sich mit einem besonders dreisten Fall einer Abmahnung zu beschäftigen: die Antragsstellerin drohte der Antragsgegnerin mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, wenn diese nicht in geschäftliche Verbindung treten wolle. Das Gericht hielt eine danach erfolgte Abmahnung für rechtsmissbräuchlich.
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