Dafür gibt es ne kleine Klausel die hier auch gilt.
Hast du in deiner Belehrung z.b. auch stehen das die Ware/Verpackung unbeschädigt bei dir ankommen sollte ok ist ja auch dein Recht.
Also die von dir genannten Ausnahmen (1. und 2.) treffen hier nach meiner Prüfung gerade nicht zu.
1. nicht, weil die Produkte nicht nach Kundenspezifikationen
angefertigt sind. Denn bei den
zusammengestellten Rechnern werden regelmäßig Standardkomponenten verwendet, die gerade nicht nur speziell für den Kunden angefertigt worden sind, sondern die in jeden dafür geeigneten Rechner erneut verbaut werden könnten. Anders sieht es dabei nur aus, wenn es speziell zB um Zuschnitte für Wasserkühlungen geht. Paradebeispiele, für die Nr. 1 gelten soll, sind zB nach Kundenwünschen maßangefertigte Möbel.
2. Trifft nur für
versiegelte Datenträger von Software, Filmen und Musik zu. Lediglich eine eingeschweißte Hülle reicht da aber nicht aus, es muss schon richtig versiegelt sein.
Diese Ausschlusstatbestände können dann nach der eigentlichen Widerrufsbelehrung aufgeführt, um den Kunden nochmal vor Augen zu führen, für was das Widerrufsrecht nicht zutrifft. Ich halte es allerdings für obsolet, da die Gründe abschließend namentlich im Gesetz aufgeführt werden.
Vollkommen falsch ist allerdings der Hinweis, dass Verpackungen unbeschädigt ankommen müssen. Denn das ist nicht Inhalt der offiziellen Widerrufsbelehrung und meines Erachtens nicht rechtmäßig. Denn das Widerrufsrecht gesteht dem Verbraucher ausdrücklich eine Prüfung der Ware zu. Damit einher geht auch eine Öffnung der Verpackung, was bei besonders hartnäckingen allerdings auch zu deren Beschädigung führen kann, bis hin zur Unverwendbarkeit. Verwendest du jetzt diese Klausel, dann suggerierst du dem Kunden, dass bei besonders verpackten Produkten keine Rücknahme der Ware infolge eines Widerrufs erfolgt. Das ist gesetzlich nicht erlaubt, verstößt gegen Verbraucherrechte und ist damit zudem abmahngefährdet. Daher lieber weg lassen!
Gruß
Thomas
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