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  • Thema: Umgang mit Artikeln, die durch Widerruf zurückgeschickt wurden

    Herbert23

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    Hallo zusammen,

    Ich weiss, dass es zu diesem Thema viele Infos im Netz dazu gibt. Leider fehlt mir da immer die Sichtweise und der praktischer Umgang der Onlinehändler dazu.

    Bei den meisten Widerrufen bei mir haben bisher die Kunden der Artikel vorsichtig aus der Verpackung genommen (ohne Einreissen, Verpackung kann unbeschädigt geöffnet werden usw) angeschaut und wieder zurückgeschickt. Die Ware war tadellos und mit bestem Gewissen wieder 1:1 an andere Kunden verkaufbar. Letzte Woche kam es aber vor dass die Verpackung (aus Karton) mit aufgeklebter Blisterverpackung so aufgerissen wurde, dass der Artikel nicht mehr verkaufbar ist da auch zudem die Anleitung und Beschreibung auf dem Karton war.

    Laut Rechtssprechung darf der Kunde die Verpackung ja öffnen. Nur für mich bedeutet dies in diesem Fall, dass der Artikel damit wertlos geworden ist, da ich ihn nicht mehr verkaufen kann. Wie geht ihr damit um? Was macht ihr mit den Artikeln?



    Linkback: https://www.modified-shop.org/forum/index.php?topic=7988.0
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    floh

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    Umgang mit Artikeln, die durch Widerruf zurückgeschickt wurden
    Antwort #1 am: 13. September 2010, 11:55:33
    Hallo Herbert23,

    wenn so etwas bei mir passiert (Spritztechnik bzw. Maschinen und Geräte...) mache ich:

    a) Beschreibung kopieren (Hast ja wahrscheinlich noch mehr Verpackungen da....)
    b) irgenwie verpacken und mit absolutem Sonderpreis verkaufen (ich z.B. ek + 15%)

    Ich gehe mal davon aus, dass der Artikel selbst nicht beschädigt ist/war......

    Gruß

    floh

    DokuMan

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    Umgang mit Artikeln, die durch Widerruf zurückgeschickt wurden
    Antwort #2 am: 13. September 2010, 12:01:12
    Kann man Artikel mit solchen Verpackungen nicht vom Widerruf ausschließen?

    So oder ähnlich findet man es häufig in anderen Shops...
    Zitat
    Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Audio- oder Videoaufzeichnungen (z.B. CDs, Videokassetten, DVDs) oder Software, die vom Besteller entsiegelt worden ist, ferner nicht bei Leistungen, die online (z.B. Software zum Download) übermittelt worden sind. Das Widderufsrecht besteht ebenfalls nicht für Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde
    - die durch den Verbraucher unsachgemäß montiert worden ist
    - bei Lieferung von Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind
    - entsiegelten Datenträgern
    - Literatur, Zeitschriften, Illustrierte
    - für Aktionsware
    - für preisreduzierte Ware
    - für Hygieneartikel, Einstreu, Sackware
    - für entsiegelte Ware generell (Flaschen, Dosen, Blisterverpackungen,...)
    - Spraydosen
    - Futtermittel, Nahrungsergänzungsmittel, rezeptfreie Medikamente
    - Futtermitteltiere, -Insekten, Tiere

    GTB

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    Antwort #3 am: 13. September 2010, 12:13:35
    das Öffnen einer Packung ist absolut legitim, acuh die Verpackung des Artikel selbst muss nicht zurückgeschickt werden, leider.

    Da bleibt dir nur der Vorschlag von floh.  :oh-no:

    EDIT: evtl. kannste Wertersatz fordern...

    DokuMan

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    Antwort #4 am: 13. September 2010, 12:15:39
    Aber ich reiße doch im Laden die Blisterverpackung eines USB-Sticks auch nicht einfach auf, um dann festzustellen, dass er mir doch nicht gefällt?!

    GTB

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    Antwort #5 am: 13. September 2010, 12:17:37
    du gehst auch nicht zu Saturn, nimmst dir eine Musik CD aus dem Regal, schmeisst dein itunes an, importierst die CD und stellst sie wieder zurück ins Regal.

    Im Onlinehandel darfst EDIT könnte man /EDIT das machen. :datz:

    Thomas

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    Umgang mit Artikeln, die durch Widerruf zurückgeschickt wurden
    Antwort #6 am: 13. September 2010, 12:32:31
    GTB bohrt tief in der Wunde und hat vollkommen recht. Bin gespannt was Spritzpistole dazu sagt, aber leider wirst wohl nur drumherum kommen wenn es haarklein Aufführst wie Dokuman es schreibt, ob es dann wirklich sicher ist weiß ich nicht. Traurig was in Deutschland so passiert.

    Prinzipiell würd ich es so machen wie floh und es versuchen regional an den Kundenkreis direkt abzugeben. Nochmal verschicken wird wohl schief gehen. Ansonsten vielleicht mal eine Vereinbarung mit den Lieferanten treffen, kommt natürlich auf die Kulanz/Preise/Umsätze etc. an.

    Tomcraft

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    Antwort #7 am: 13. September 2010, 13:54:50
    [...]
    Im Onlinehandel darfst das machen. :datz:

    Das Wort "dürfen" stört mich hier ein wenig. ;-)

    Grüße

    Torsten

    GTB

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    Antwort #8 am: 13. September 2010, 13:58:54
    besser so ?

    Herbert23

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    Umgang mit Artikeln, die durch Widerruf zurückgeschickt wurden
    Antwort #9 am: 13. September 2010, 14:01:41
    das mit der "Bulk" Verpackung habe ich mir auch schon überlegt. Mal abgesehen von dem Aufwand und den dadurch entstanden Kosten ist die Verpackung nur schwer durch meinen Einzugsscanner zu bekommen! :) (Eventuell hat der Hersteller ja eine digitale version davon.

    Mit Rabatt verkaufen ist auch eine Möglichkeit. Was würdet ihr dann angeben? Restposten? Ware aus Widerruf? Und den Verlaust aus dem Verkauf hätte ich dann auch noch zu tragen. hmmm

    CD`s sind ja auch eingeschweisst und dürfen nur ungeöffnet zurückgesandt werden. Wieso eigentlich nicht auch andere Produkte? Wahrscheinlich rechtlicher Graubereich...

    Tomcraft

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    Antwort #10 am: 13. September 2010, 14:15:40
    besser so ?

    *gg*

    Perfekt! ;-)

    Grüße

    Torsten

    GTB

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    Antwort #11 am: 13. September 2010, 14:24:55

    REV

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    Umgang mit Artikeln, die durch Widerruf zurückgeschickt wurden
    Antwort #12 am: 13. November 2010, 23:42:45
    Wobei Software vom Widerruf ausgeschlossen ist (explizit: MS WIN)

    Spritzpistole

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    Umgang mit Artikeln, die durch Widerruf zurückgeschickt wurden
    Antwort #13 am: 14. November 2010, 09:56:57
    GTB bohrt tief in der Wunde und hat vollkommen recht. Bin gespannt was Spritzpistole dazu sagt, aber leider wirst wohl nur drumherum kommen wenn es haarklein Aufführst wie Dokuman es schreibt, ob es dann wirklich sicher ist weiß ich nicht. Traurig was in Deutschland so passiert.

    Zwar spät, aber besser als nie: Ich kann dazu leider nur sagen, dass es selbst bei Blister-Verpackungen schlecht ausschaut. Denn wenn die Gerichte Einschweißverpackungen von CDs/DVDs nicht als Versiegelung, sondern als Staubschutz ansehen, dann wird das selbst bei den hartnäckigen Blister-Verpackungen wahrscheinlich nicht anders gewertet werden.

    Hier einfach die Blister-Verpackung bei den Ausschlusstatbeständen aufzuführen, geht meines Erachtens nicht, da es sich wahrscheinlich nicht um ein Siegel handeln wird. Diese Regelung wäre dann unwirksam und fände dann keine Anwendung, da die Rechte des Verbrauchers unangemessen beschränkt werden würden. Hier sind die Gerichte meist sehr verbraucherfreundlich und sind schnell dabei derartike Regelungen restriktiv auszulegen.

    Damit bleibt rein tatsächlich wirklich nur noch die beschriebene Möglichkeit des Abverkaufs als "II. Wahl" bzw. die Einkalkulierung in den Artikelpreis.

    Gruß
    Thomas

    Sämtliche meiner Beiträge und Hinweise zu rechtlichen Themen, erfolgen ausschließlich zur allgemeinen Information und nicht zur Rechtsberatung. Zur Lösung konkreter Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an die dafür zugelassenen Berufsträger.

    xarnu

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    Umgang mit Artikeln, die durch Widerruf zurückgeschickt wurden
    Antwort #14 am: 14. November 2010, 10:01:43
    Ausnahmen

    Dieses Recht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen

       1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde oder
       2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind.

    Dafür gibt es 'ne kleine Klausel :) die hier auch gilt.
    Hast du in deiner Belehrung z.b. auch stehen das die Ware/Verpackung unbeschädigt bei dir ankommen sollte ok ist ja auch dein Recht.
    Hatte auch einen Kunden dem ich ein Netbook verkauft hatte, ihm hat die Leistung nicht gepasst da er nicht in der Lage war sich die Treiber ordentlich nach dem Formatieren zu installieren.
    Statt das Teil beim Versand extra in ein weiteres Karton zu verpacken hat er das Produkt so zurück geschickt. Bei mir kam es total mit TESA beklebt wieder an. Hierfür hab ich dem Kunden rechtlich und von meinem Anwalt bestätigt 30€ verrechnet.

               
    anything