Bereits mehrfach hat das OLG Hamburg die Verwendung der Klausel “Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen” untersagt. Das LG Düsseldorf stellte nun klar, dass auch die tatsächliche Verweigerung der Annahme unfreier Rücksendungen im Rahmen des Widerrufsrechtes einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt.
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