Antwort #11 am: 05. August 2010, 14:46:46
Also mit den Zahlungshinweisen (Bankverbindung) sollte man mit Vorsicht umgehen, bei Vorkasse. Denn regelmäßig sind sich die Vertragspartner mit deren Bekanntgabe über alle wesentlichen Vertragsbestandteile einig. Dass führt dann dazu, dass bereits ein Vertragsschluss zustande kommt, während in den AGB bei vielen sicherlich eine Regelung enthalten ist, die besagt, dass nicht bereits die Bestellbestätigung die Annahme des Angebots darstellt, sondern erst eine nachfolgende separate Auftragsbestätigung.
In der Folge ist in diesen Fällen die AGB-Regelung unwirksam und ein Vertragsschluss ist schon mit Absenden der Bestellung zustande gekommen. Damit verbunden sind dann wiederum die Nachteile der Verfügbarkeitsprüfung und Menge. Maximal sind dann nur noch Anfechtungen wegen Irrtümern möglich, wobei die Beweislast auf dem Unternehmer lastet.
Wie ich aber bei diversen Recherchen festgestellt habe, ist diese differenzierte Betrachtung nur den wenigstens Betreibern geläufig. Bei Vorkasse geben viele Händler die Bankverbindung schon mit der ersten E-Mail an, obwohl sie mit den AGB etwas anderes vereinbaren wollen. Möglicherweise lässt sich das aber auch anders werten, denn gerichtlich gibt es darüber noch keine Entscheidung (zumindest meinen gestrigen Recherchen zufolge).
Gruß
Thomas
Sämtliche meiner Beiträge und Hinweise zu rechtlichen Themen, erfolgen ausschließlich zur allgemeinen Information und nicht zur Rechtsberatung. Zur Lösung konkreter Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an die dafür zugelassenen Berufsträger.