Antwort #17 am: 19. Juni 2010, 21:26:01
Ja, es ist im BGB geregelt. Auch das Widerrufsrecht ist geregelt. Und trotzdem geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Durchschnittliche Kunde, einen IQ von knapp über seiner Körpertemperatur hat und man ihm deshalb alles erklären muss. Auch wenn sich das meist keine Sau (tut mir leid, musste so direkt sein
) durchliest, muss das rein.
Und weil mir so keiner glaubt, kram ich jetzt einen Gesetztestext raus. Ihr habt es so gewollt
:
BGBEG Art 246 § 3:
§ 3 Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden unterrichten
1.
über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
2.
darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
3.
darüber, wie er mit den gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann,
4.
über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und
5.
über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie über die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.
Kurz: AGB sind KEINE PFLICHT. Man muss u.a. die o.g. Informationen irgendwo gut erkennbar aufnehmen. MEISTENS BIETET sich dazu eine AGB an.
Sämtliche meiner Beiträge und Hinweise zu rechtlichen Themen, erfolgen ausschließlich zur allgemeinen Information und nicht zur Rechtsberatung. Zur Lösung konkreter Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an die dafür zugelassenen Berufsträger.