Das bedeutet schlussendlich, dass es nicht ausreichend ist, die Kostentragungsklausel lediglich in der Widerrufsbelehrung unterzubringen, auch wenn sich diese nochmals in den AGB wiederfindet.
Vielmehr ist es nach Auffassung der Gerichte erforderlich, nochmals separat in den AGB die Kostentragung für die Rücksendekosten bei Warenwerten bis 40 Euro beim Widerruf zu vereinbaren.
Gruß
Thomas
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