Eben bitte NICHT als E-Mail-Anhang!!!!
Auch das hatte ich im besagten Thema schon angesprochen und finde daher die "Optimierung" nicht für geeignet, den Anforderungen der ordungsgemäßen Belehrung nachzukommen.
Es ist nämlich noch nicht höchstrichterlich geklärt, inwieweit dem Textformerfordernis durch einen E-Mail-Anhang genüge getan ist. Denn beim Anhang müsste der Empfänger noch eigene Anstrengungen unternehmen, um den Text lesen bzw. ausdrucken zu können. Dies wird dann besonders problematisch, wenn Anhänge beim Empfänger blockiert werden bzw. nicht zulässig sind. Dann ist nämlich nicht in der erforderlichen Weise belehrt worden, so dass die 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Aus Risikobewertungsgründen empfehle ich daher die Integration der Widerrufsbelehrung in den Text der Bestell- bzw. Auftragsbestätigung.
Gruß
Thomas