Antwort #12 am: 20. Mai 2010, 05:47:05
So, guten Morgen, da bin ich. Wollte jetzt kurz vor der Arbeit zwar lieber ne Runde Counter-Strike spielen, mich dann doch entschieden, mal was produktives zu machen.
Zweck des Gesetzes: Der sinnfreie Zweck, der im Gesetz selbst steht, ist natürlich Nonsens. Dem Gesetzgeber geht es darum, dass alle Elektro-Produkte durch die Registrierung Finanzmittel in den Abfallkreislauf einbringen. Es gilt also, ebensowenig wie bei der Verpackungsverordnung, nicht der Müllverringerung.
Inhalt: Was soll das Gesetz bewirken? Alle Elektro-Geräte, mit ganz wenigen Ausnahmen (z.B. Militär), müssen gekennzeichnet werden und damit den Herstellernamen und das Datum des erstmaligen Inverkehrbringens erkennen lassen, § 7 ElektroG. Der § 2 ElektroG regelt in Verbindung mit § 3, für welche Geräte das Gesetz gilt.
Wer? Das ist jetzt der Knackpunkt. Grundsätzlich ist für die Kennzeichnung sowie Registrierung der unter dieses Gesetz fallenden Geräte, der Hersteller verantwortlich, § 6 Abs. 2 ElektroG iVm § 7 ElektroG. Davon umfasst ist auch die Pflicht der Führung der Registrierungsnummer im schriftlichen Geschäftsvberkehr. Allerdings: Wer z.B. die unter dieses Gesetz fallenden Geräte vertreibt, ohne dass diese gekennzeichnet sind bzw. der Hersteller sich bei der entsprechenden Behörde registriert hat, wird im Sinne dieses Gesetzes als Hersteller angesehen und muss die Geräte selbst registrieren und ggf. kennzeichnen, § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG.
Fazit: Wer nicht registrierte Geräte vertreibt, ist verpflichtet, sich wie ein Hersteller zu registrieren und die Geräte ggf. entsprechend zu kennzeichnen. Ebenso hat er im schriftlichen Geschäftsverkehr seine Registernummer zu führen. Es ist zu empfehlen, dass sich der Vertreiber seine zum Verkauf stehenden Geräteklassen anschaut, ob diese entsprechend gekennzeichnet sind und sich darüber hinaus die Registernummern aller Hersteller bzw. Distributoren besorgt, damit er im Zweifelsfalle die Registrierung nachweisen kann.
Verkauft man also nur registrierte Produkte, muss man sich nicht registrieren und ist dementsprechend nicht verpflichtet irgendwelche Angaben zum ElektroG zu machen. Verkauft man allerdings nicht registrierte Produkte, dann ist neben einer Ordnungswidrigkeit (§ 23 ElektroG) regelmäßig auch eine wettbewerbsrechtliche Situation gegeben, die Abmahnungen hervorrufen können. ALSO: Registrierungen und Kennzeichnungen prüfen!
Dieser Beitrag stellt ausdrücklich keine Rechtsberatung dar.
Gruß
Thomas