Eine korrekte Belehrung über das Widerrufsrechts ist kompliziert, aber dank der Musterbelehrungen in der BGB-InfoV möglich. Allerdings waren diese Muster nicht immer korrekt. Früher stand in diesen, dass die Frist “frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” beginne. Mit dieser Belehrung beginne die Frist überhaupt nicht zu laufen, da diese Belehrung falsch ist, entschied nun das LG Gießen.
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