Antwort #16 am: 07. Mai 2010, 15:09:10
Naja, Rechtsberatung ist ja nicht erlaubt. Aber schaut mal in eure AGB, Stichwort Rückgaberecht. Zwar hat das OLG Hamm entschieden, dass Widerrufs- und Rückgaberecht auch parallel verwendet werden dürfen. Das ist allerdings wenig gelungen und sollte von Shopbetreibern auch nicht so angewendet werden. Ich denke mal, da wird auch irgendwann etwas kommen, was die Sache anders dastehen lässt. Aus Verbrauchersicht ist die jetzige von euch gewählte Variante (einerseits Widerrufsrecht, andererseits in AGB ein Rückgaberecht vereinbaren) undschön - und das meinte ich mit schwammig. Aber wenns ein Jurist erstellt hat, haftet der sowieso für von ihm gemachte Fehler. Ich sage jetzt mal, dass es kein auf Wettbewerbsrecht spezialisierter Anwalt ist.
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