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  • Thema: LG Dresden: Newsletter-Versender muss Einwilligung nachweisen

    Tomcraft

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    Hier ein aktuelles Urteil vom LG Dresden zum Thema Newsletter, was ich euch nicht vorenthalten will.

    Zitat
    Wer Newsletter versendet, benötigt grundsätzlich die Einwilligung der jeweiligen Empfänger. Dieses gesetzliche Erfordernis wird ständig ignoriert. Die Empfänger von derartigen unbestellten Newslettern sind genervt. Das LG Dresden hat nun die ständige Rechtsprechung fortgesetzt: Wer ungefragt Newsletter verschickt, kann abgemahnt werden.

    Den ganzen Artikel lesen.

    Linkback: https://www.modified-shop.org/forum/index.php?topic=5184.0

    Spritzpistole

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    LG Dresden: Newsletter-Versender muss Einwilligung nachweisen
    Antwort #1 am: 20. April 2010, 10:24:31
    Tja, die Problematik ist jedoch kein so neuer Hut mehr. Die wenigsten scheinen sich aber mit der Double-Opt-In Problematik auseinandergesetzt zu haben.

    Quintessenz des Nachweis-Erfordernisses ist es wohl, dass mit dem Anklicken des Bestätigungs-Links für den Newsletter-Empfang nun auch der Unternehmer eine E-Mail über das System sich zusenden lassen und ausdrucken sollte.

    Ich selbst finde Newsletter (und erst recht unerwünscht zugesendete) eher nervend und versende daher vom Unternehmen auch keine. Wir legen lieber nen schönes Hochglanzprospekt vom Hersteller und eine Visitenkarte der Sendung bei - das macht wahrscheinlich mehr Eindruck (so zumindest unsere Erfahrungen aus dem stationären Handel). Das kommt sicherlich aber auch wieder auf die Branche an. Bei uns gibt es weniger Neuerscheinungen und nicht ständig irgendwelche Preisschwankungen, auf die man die Kunden aufmerksam machen könnte.

    Sämtliche meiner Beiträge und Hinweise zu rechtlichen Themen, erfolgen ausschließlich zur allgemeinen Information und nicht zur Rechtsberatung. Zur Lösung konkreter Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an die dafür zugelassenen Berufsträger.

    speedy

    • Viel Schreiber
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    LG Dresden: Newsletter-Versender muss Einwilligung nachweisen
    Antwort #2 am: 20. April 2010, 10:42:56
    Danke für die Info.

    Wie kann man diesen Nachweis erbringen ?
    In modified eCommerce Shopsoftware wurde zwar Double-Opt-In umgesetzt, doch gibt es nirgends eine Übersicht in der zu sehen ist, wer sich wann (Datum / Uhrzeit) per eMail-Adresse xyz registriert hat.

    Spritzpistole

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    LG Dresden: Newsletter-Versender muss Einwilligung nachweisen
    Antwort #3 am: 20. April 2010, 11:28:57
    Deswegen die Überlegung von mir:

    Zitat
    [...]dass mit dem Anklicken des Bestätigungs-Links für den Newsletter-Empfang nun auch der Unternehmer eine E-Mail über das System sich zusenden lassen und ausdrucken sollte.

    Nur so ließe sich in angemessener Form ein Nachweis über die Newsletter-Anmeldung erbringen.

    web28

    • modified Team
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    LG Dresden: Newsletter-Versender muss Einwilligung nachweisen
    Antwort #4 am: 20. April 2010, 11:42:48
    Bei meinem eigenen Newslettersystem bekommt man automatisch folgende Email:

    Zitat
    Die Registrierung einer E-Mail-Adresse konnte erfolgreich bestätigt werden.
    Folgende Adresse konnte in der Datenbank gespeichert werden:
    beispiel@test.de Klaus Beispiel

    Außerdem gibt es noch eine Logdatei mit dem genauem Anmeldedatum und IP-Adresse.

    Das mit der Email lässt sich eigentlich recht einfach in das Shopsystem einbauen, die Anmeldebestätigung des Kunden kann man sich als Kopie zusenden lassen.

    Gruss Web28

    Spritzpistole

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    LG Dresden: Newsletter-Versender muss Einwilligung nachweisen
    Antwort #5 am: 20. April 2010, 11:53:04
    web28: genau, das wäre der richtige Weg, mit der E-Mail-Kopie an den Shopbetreiber.

    Die Logdatei ist für die Fälle der Newsletteranmeldung eher bedeutungslos. Abgesehen davon, dass der Beweiswert von IP-Adressen nicht unumstritten ist, lässt sich nach einer gewissen Laufzeit kein Anschluss mehr mit der IP-Adresse verknüpfen. Will man dann beweisen, dass der Kunde sich vor 5 Jahren mal zum Newsletter angemeldet hat, nützt die IP-Adresse nix mehr.

    vsell

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    LG Dresden: Newsletter-Versender muss Einwilligung nachweisen
    Antwort #6 am: 20. April 2010, 14:35:44
    Genau aus diesen mangelhaften Nachweisgründen und weil mich selbst diverse Versender nerven - man darf ja neuerdings wieder seine Spams checken - könnz ja na Abmahnung drin stecken geblieben sein  :doh: - bringen mich zu der Erkentnis: Newsletter= auslaufendes Modell.

    Entweder ist mein Angebot so gut, dass sich der Kunde die Seite bookt oder es war ohnehin nur ein "Laufkunde".
    Zeitaufwand contra Risiko sind mir für NLs definitiv zu hoch...

    Als wesentlich effektiveres Werbemittel sehe ich da die Prospektgeschichte von Spritzi.
    Eventuell noch garniert mit Gutschein und ähnlichen Spielereien.
    Früher hatten wir ua mal Gummibärchen beigelegt oder Frisbi-Scheiben.... - Ideen gibts genug

    auch wenn sich mal eine Kundin beschwert hatte: Sie hat keine Gummibärchen bestellt  :lol2:  und die Dinger postwendend zurückgeschickt

    speedy

    • Viel Schreiber
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    LG Dresden: Newsletter-Versender muss Einwilligung nachweisen
    Antwort #7 am: 20. April 2010, 15:19:59
    Gratis Gummibärchen zurückschicken  :? , Leute gibts - regen sich über jeden Scheiss auf.
    Könnte ja Bestechung sein ...  :D

    speedy

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    LG Dresden: Newsletter-Versender muss Einwilligung nachweisen
    Antwort #8 am: 20. April 2010, 18:19:04
    Allerdings das mit der Kopie der Double-Opt-In-Bestätigung per Mail an den Shopbetreiber ist auch nicht so praktikabel.
    Man kann ja schlecht je nach Shopgröße hunderte Anmeldungen und das über 10 Jahre oder k.A. wie lange aufbewahren - je nachdem ob es hier auch Verjährungfristen gibt.

    Spritzpistole

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    LG Dresden: Newsletter-Versender muss Einwilligung nachweisen
    Antwort #9 am: 20. April 2010, 19:41:47
    Na deswegen auch lieber gar kein Newsletter, schrieb ich schon weiter oben und vsell findets auch.

    Ansonsten sollten die Dokumente meines Erachtens zur Sicherheit 10 Jahre aufbewahrt werden. Auch wenn ich jetzt im HGB keine wirkliche Grundlage über die Aufbewahrungsfristen für derartige Dokumente gefunden habe.

    armandogarcia

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    LG Dresden: Newsletter-Versender muss Einwilligung nachweisen
    Antwort #10 am: 02. August 2010, 21:22:38
    Hallo,

    wenn ich mich mal wieder einmischen darf :) - Also ich finde das versenden von Newslettern und eine gut gepflegte Newsletterdatenbank überaus wichtig, zumal es ein wichtiges Marketinginstrument ist und zur Kundenbindung dient.

    Man soll natürlich nicht übertreiben, ich denke ein Newsletter mit qualitativ hochwertigen Informationen und Angeboten kann alle 14-Tage versendet werden.

    Jeder große und erfolgreiche Onlineshop versendet Newsletter, ich könnte jetzt wieder eine Liste aufführen aber das lasse ich mal...

    Es gibt ja Kunden die vergessen auch mal einen Shop obwohl alles gut war und Sie zufrieden waren, es gibt eben wichtigere Dinge, gerade diese sollten in regelmäßigen Abschnitten erinnert werden wo Sie eingekauft haben.

    Wichtig ist es doch nur dass ein Newsletter gut geplant und organisiert ist, da denke ich an persönliche Anrede in der Überschrift sowie im Text, ein bisschen wissenwertes und ein paar gute Angebote sowie aktuelle Neuheiten vorzustellen.

    Als Beispiel eine Fashionseite: Könnte die aktuellen Trends und angesagten Farben für das aktuelle Jahr ankündigen und erklären und in Bezug darauf Angebote mit reinnehmen. Das ist für den Kunden wissenwert, da er jetzt up to date ist und er kann wenn er will gleich zuschlagen und Einkaufen oder sich das Angebot erstmal merken, zu dem könnte man einen persönlichen Gutschein hinzufügen.

    Ich finde das Newslettermodul in modified eCommerce Shopsoftware sollte auf jedenfall besser ausgebaut werden, dazu zählt eine saubere Verwaltung der eingepflegten Daten, sowie gewissen Funktionen, man kann z. B. jemanden der sich für einen Newsletter anmeldet mit einem Gutschein belohnen, wäre doch auch gleich der Nachweis dass der sich angemeldet hat ;) wird doch alles protokolliert. So machen es viele große Onlineshops.

    Vielleicht kennt ja jemand CleverReach ich glaub es gibt auch eine Schnitstelle zur Shopsoftware.

    Jetzt noch meine Frage, wie kann ich das Einrichten dass ich jemanden für seine Newsletteranmeldung belohne, ich möchte jedem der sich anmeldet einen Einkaufsgutschein in höhe von 5 EUR geben, natürlich gültig ab Bestellwert XY, geht sowas momentan oder gibt es ein Modul?

    LG

    Armando

    armandogarcia

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    LG Dresden: Newsletter-Versender muss Einwilligung nachweisen
    Antwort #11 am: 02. August 2010, 21:25:01
    Meine Frage erübrigt sich :) hab das passende gerade gefunden, hätte mir das Tippen sparen können  :doh:  Danke an Speedy

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