Antwort #24 am: 12. August 2010, 17:03:50
Dass das Öffnen einer Cellophanhülle, mit der eine CD oder DVD versiegelt ist, das Widerrufsrecht ausschließt, entsprach bislang der Vorstellung von Händlern und Verbrauchern, da der hier einschlägige § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB Raubkopien verhindern soll. Anders entschied nun überraschend das OLG Hamm: Auch bei geöffneter Cellophanhülle bestehe das Widerrufsrecht weiter.
Damit wird der spätpupertäre Traum jedes kleinen Raubkopierers endlich juristisch legalisiert.
Ich wünsche mir nun ein Gesetz, welchem zufolge man Richter wegen erwiesenen "Dummheit im Dienst" fristlos feuern kann.....
Manche Entscheidungen der Sondermüll-Klasse sollten mit Strafsteuer bewehrt werden
Hallo Vsell, Du sprichst mir aus der Seele.
Hab da gestern am LG Nürnberg ne Sache verfolgt (gottseidank nicht meine eigene, glaub ich hät in die Tischkante gebissen), da fällt Dir absolut nix mehr ein zu soviel Dummheit und Inkompetenz.
Der Richter hatte den Akt monatelang auf dem Tisch und konnte in der Verhandlung nicht mal den Namen der GS1-germany, einem zentralen Punkt der Klage, richtig ablesen und aussprechen. Er redete anstatt von der GS1 ständig von der 651-GmbH.
Die weiteren Hämmer erspare ich mir. Nur soviel: die gesamte Verhandlung war fast ausschließlich auf diesem Niveau. Der hat nix auf die Reihe gekriegt, Null Durchblick, obwohl das die Fachkammer für Urheberrecht sein soll. Und der Mann wird jetzt das Urteil fällen.
Nach dem Tenor der Verhandlung wird dann ein Dieb BELOHNT und zum Weitermachen ermutigt und der saubere Händler der eh schon nen dicken Schaden hat bekommt die Kosten drauf und geht damit in Richtung Existenzgefährdung.
Und die Herrschaften bezahlst Du mit Deinen Steuergeldern damit Sie über Dich richten, schon irgendwie masochistisch oder?
Ich wünsche mir auch ein Gesetz, welchem zufolge man Richter wegen erwiesenen "Dummheit im Dienst" fristlos feuern kann.....
Wie Du schon sagtest:
Manche Entscheidungen der Sondermüll-Klasse sollten mit Strafsteuer bewehrt werden