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  • Thema: OLG Hamburg: 40-Euro-Klausel muss doppelt verwendet werden

    vsell

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    OLG Hamburg: 40-Euro-Klausel muss doppelt verwendet werden
    Antwort #15 am: 24. August 2010, 14:31:35
    Servus Thomas...

    alsoooo, unsere Hausjuristen sehen das ähnlich, daher die WRB in die Info-Box.
    Die im Prinzip 2. WRB, also die Wiederholung des Boxinhaltes in den AGB, dient lediglich der "erweiterten Information" zu dem Extrapunkt/Extraparagrahen bezüglich der Kostenvereinbahrung hinsichtlich Rücksendung bei Ausübung des Widerrufs.
    Es ist daher mehr oder weniger eine Absicherung um zu gewährleisten, dass der Kunde, welcher eventuell die BOX-WRB übersehen hat, eine wortgleiche Wiederholung in direktem Bezug zu den Rücksendekosten vorfindet.

    Gruß Fred

    Spritzpistole

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    OLG Hamburg: 40-Euro-Klausel muss doppelt verwendet werden
    Antwort #16 am: 24. August 2010, 16:36:36
    Ganz genau, auch wenn ich persönlich - aus meiner Sicht nachvollziehbaren Gründen - anderer Meinung bin, füge ich die Widerrufsbelehrung bei Mandanten-AGB immer noch mit in diese ein. Lediglich im Shop meiner Eltern habe ich die Widerrufsbelehrung voller Überzeugung nicht mit drin (Kostentragungspflicht u Wertersatz natürlich).

    Gruß
    Thomas

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