Abmahnung per E-Mail - Spam-Filter kontrollieren!
Der Betreiber eines Internetbranchenverzeichnisses wurde wegen eines unzutreffenden
Eintrags abgemahnt. Die Abmahnung erfolgte per E-Mail. Bei dem Abgemahnten kam die
Email aber nicht an, da sie von einer installierten Firewall aufgehalten wurde. Da der Abgemahnte keine Kenntnis von der Abmahnung erhielt, gab er auch die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab. Es folgte eine einstweilige Verfügung. Das LG Hamburg (Urteil vom 7.7.2009 AZ.: 3120142/09) führte aus, dass die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang der Abmahnung beim Abgemahnten liegt, nichts anderes gelte auch dann, wenn mittels E-Mail abgemahnt wird und diese von einer Firewall oder einem Spam-Filter aufgehalten werde. In diesem Fall gilt die E-Mail nach Ansicht des Gerichts als zugegangen. Von einem Zugang könne immer dann ausgegangen werden, wenn eine Willenserklärung so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Abmahnungen die per E-Mail übermittelt werden, sind zugegangen, wenn sie an eine vom Empfänger im geschäftlichen Verkehr verwendete E-Mail Adresse geschickt wurden und in der entsprechenden Mailbox angekommen sind. Ist die E-Mail in den Machtbereich des Empfängers gelangt, ist der Zugang für den Zeitpunkt anzunehmen, zu dem mit einer Kenntnisnahme üblicherweise gerechnet werden kann. Das Gesetz legt Abmahnungen keine Formanforderungen zu Grunde. In der Regel werden sie aus Gründen der Beweisbarkeit per Fax oder Einschreiben verschickt. Wer sicher gehen will, dass er sämtliche E-Mails, die er erhält, zur Kenntnis nimmt, muss regelmäßig seinen Spamordner oder den Zwischenspeicher der Firewall kontrollieren, um derartigen Konsequenzen zu entgehen.
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