Antwort #5 am: 09. März 2010, 00:27:47
Das kommt auf die Gewinnermittlung an.
Bei der Bilanzierung ist die Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten, d.h. die USt, die du in Rechnung gestellt hast, ist keine Betriebseinnahme und die von dir geleisteten Ust-Zahlungen an das Finanzamt sowie die USt die dir in Rechnung gestellt wurde und die du als Vorsteuer gelten machen kannst, stellen keine Betriebsausgaben dar.
Bei der Gewinnermittlung nach § 4 (3) EStG (Einnahme-Überschuss-Rechnung) ist das anders. Dort zählt die von dir in Rechnung gestellte USt als Betriebseinnahme, umgekehrt sind die Ust-Zahlungen an das Finanzamt und die von die gezahlte Vorsteuer Betriebsausgaben.
Bei der EÜ-Rechnung ergibt sich nur eine Gewinnverschiebung durch den Ansatz der USt-Einnahmen bzw. Zahlungen für ein Kalenderjahr in verschiedenen Jahren. Z.B. die USt-VA für IV/08 ist erst bei Zahlung in 2009 als Betriebsausgabe abzugsfähig. Würde sie in 2008 gezahlt, wäre auch bei der EÜ-Rechnung die Umsatzsteuer ein "durchlfd. Posten", da Ust-Einnahmen ./. abzugsfähige Vorsteuer ./. Zahlungen an das Finanzamt in der Summe 0,00 € ergibt