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Lange geplant, im Mai wird sie endlich umgesetzt: die Omnibus-Richtlinie. Dahinter verbirgt sich allerdings nicht nur eine Richtlinie, sondern vier EU-Richtlinien, die jetzt in nationales Recht umgewandelt werden.
Änderungen bei Rabatten und GrundpreisenUnter anderem wird die Richtlinie über Preisangaben im Mai umgesetzt. In Deutschland betrifft das die Preisangabenverordnung. Hier kommt es zu Änderungen in Bezug auf Preisermäßigung und Grundpreisangaben.
Gerade das Werben mit Rabatten ist unter Händlerinnen und Händlern sehr beliebt. In der neue Version der Preisangabenverordnung regelt eine neu eingeführte Norm, wie der vorherige Preis angegeben werden muss. Damit soll verhindert werden, dass hohe Preise nur eine kurze Zeit erhoben werden, damit der die Ersparnis besonders groß wirkt.
Mit der neuen Verordnung ist der Verkäufer dem Verbraucher gegenüber grundsätzlich verpflichtet, bei jeder Bekanntmachung einer Preisermäßigung für eine Ware, den niedrigsten Gesamtpreis, der innerhalb der letzten 30 Tage verlangt wurde, anzugeben.
Werbeaktionen wie „1 + 1 gratis“ oder „Kaufe 3 zahle 2“ sind von der neuen Vorschrift nicht betroffen. Ebenso fallen individuelle Preisermäßigungen nicht unter den Anwendungsbereich.
Auch bei der Grundpreisangabe kommen auf Online-Händler Änderungen zu. Der Grundpreis muss immer dann mit angegeben werden, wenn Waren in Fertigverpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheit ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Bisher heißt es in der Verordnung, dass der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angegeben werden muss. Ab dem 28. Mai lautet der Wortlaut nun, dass der Grundpreis „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ angegeben werden muss. In der Entwurfsbegründung hieß es aber schon, dass die Vorgabe der guten Erkennbarkeit so auszulegen ist, dass Kunden den Gesamtpreis und den Grundpreis auf einen Blick erkennen können müssen. Eine wirkliche Änderung gibt es durch die Umformulierung also nicht.
Neu ist allerdings, dass die Angabe des Grundpreises auch bei kleinen Verkaufsmengen zukünftig mit jeweils:
- 1 Kilo
- 1 Liter
- 1 Kubikmeter
- 1 Meter
- 1 Quadratmeter
erfolgen muss. Bisher ist es möglich, bei Produkten, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise unter 250 Gramm oder 150 Milliliter liegt, auf 100 Gramm oder 100 Milliliter anzugeben. Ab dem 28. Mai kann diese Angabe jedoch zu einer Abmahnung führen.
Neue Informationspflichten für Marktplatzbetreiber und HändlerAuch Marktplatzbetreiber müssen sich auf einige Änderungen gefasst machen. Im Fokus liegen dabei neue Informationspflichten gegenüber den Nutzern. So muss erkennbar sein, auf welcher Grundlage das Ranking der Suchergebnisse zustande kommt. Wenn Produktvergleiche angeboten werden, muss außerdem darüber informiert werden, welche Anbieter dafür zur Hilfe genommen wurden. Diese Änderungen werden im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geregelt. Zudem müssen Händler in Zukunft darüber aufklären, wie Kundenrezensionen im eigenen Shop verifiziert werden.
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Jetzt informieren!Über die Autorin:Hanna Hillnhütter verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium, mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.
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