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  • Thema: Neues Kaufrecht, Beschaffenheitsvereinbarung bei Gebrauchtware, B-Ware usw

    Peter33

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    • Beiträge: 73
    Hallo,

    ihr habt ja sicherlich schon von dem neuen Kaufrecht ab 1.1.2022 mit den weitreichenden Änderungen gehört. So muss man jetzt beim Verkauf von B-Ware, Gebrauchtware, oder Ware mit einem Mangel mit dem Käufer eine sogenannte negative Beschaffenheitsvereinbarung abschließen. Es reicht jetzt nicht mehr aus in der Artikelbeschreibung die Mängel (z.B. Kratzer, Gebrauchsspuren, Defekte usw) zu beschreiben, sondern der Kunde muss dem explizit bei jedem einzelnen Artikel zustimmen, also so ähnlich wie bei der Datenschutzerklärung mittels Haken setzen in einer Checkbox nur eben das ganze  bei jeden Artikel. Außerdem muss man diese Zustimmung protokollieren. Hat schon jemand eine Idee wie man das realisieren kann?

    Grüße
    Peter

    Linkback: https://www.modified-shop.org/forum/index.php?topic=42191.0
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    noRiddle (revilonetz)

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    Lies dazu mal bitte Ticket #2141 (bis zu Ende).
    Will sagen:
    Man kann der Sache bereits teilweise gerecht werden indem man die Bestellbeschreibung benutzt.
    Außerdem könnte man, wie von meiner Wenigkeit im Ticket vorgeschlagen, noch ein Attribut anlegen (Artikelmerkmal) welches den Zustand bezeichnet. Dieses Attribut ist, weil es lediglich ein enziges ist, dann zwingend ausgewählt (*EDIT* auszuwählen *END_EDIT*) und der Kunde kann das Produkt nicht ohne Auswahl des Attributes bestellen.
    Protokolliert wäre das dann außerdem automatisch durch das Attribut in der Bestellung.
    Ob das so juristisch astrein ist weiß ich allerdings nicht.

    Es wäre sinnvoll etwas aussagekräftiges zu der Sache aus dem I-Net hier zu verlinken. Dann braucht sich niemand die Arbeit zu machen etwas zu suchen. Du stellst ja hier die Frage.

    Gruß,
    noRiddle

    karsta.de

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    • Beiträge: 3.156
    Hier sehr schön zusammengefasst:
    Zitat von: internetrecht-rostock.de
    [...]
    Konkrete formelle Anforderungen an eine wirksame Vereinbarung einer objektiven Beschaffenheit

    Beim Angebot von Neuware mit Mängeln, B-Ware oder Gebrauchtware sind, damit diese Mängel quasi wirksam in den Vertrag mit einbezogen werden und nicht mehr durch den Käufer als Mängel geltend gemacht werden können, zwei Voraussetzungen notwendig:

    1. In Kenntnis setzen

    Zum einen muss der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt werden, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht.

    Der Begriff „eigens“ im Gesetzt ist hier durchaus ernst zu nehmen: Ein Verstecken in der Artikelbeschreibung oder gar in den AGB ist nicht zulässig.

    In der Gesetzesbegründung heißt es insofern

        „Die Vertragsunterlagen müssen vielmehr so gestaltet sein, dass dem Verbraucher bei Abgabe seiner Vertragserklärung bewusst wird, dass er eine Kaufsache erwirkt, die von den objektiven Anforderungen an die Vertragsgemäßheit abweicht oder abweichen kann. Dazu reicht es im Onlinehandel auch nicht aus, ein schon vorangekreuztes Kästchen vorzusehen, das der Verbraucher deaktivieren kann.“.

    Bei einem Internetangebot ist daher eine gesonderte Information notwendig, die transparent von den sonstigen Informationen in der Artikelbeschreibung hervorsticht. Wie eine praktische Umsetzung aussehen kann, besprechen wir weiter unten.

    2. Ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung

    Zusätzlich notwendig ist, dass die Abweichung über die eigens informiert werden muss, ausdrücklich und gesondert vereinbart wird.

    Die Gesetzesbegründung schlägt vor, dass der Unternehmer im Onlinehandel eine ausdrückliche und gesonderte Erklärung des Verbrauchers dadurch herbeiführen kann, indem auf der Webseite ein Kästchen oder eine Schaltfläche vorgesehen wird, die der Verbraucher anklicken oder auf eine andere Weise bestätigen kann.

    Die Vereinbarung muss ausdrücklich geschlossen werden. Es muss somit bei einem Internetangebot nach unserer Auffassung notwendigerweise eine Aktivität des Verbrauchers geben. Diese kann in einer Auswahl bestehen, die manuell vorgenommen werden muss oder im Anklicken eines Kästchens oder eines Buttons. [...]

    Internetshop

    In einem Internetshop hat der Shopbetreiber sehr viel flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten. Auf der anderen Seite, es ist auf jeden Fall eine gesonderte Vereinbarung notwendig, kann es einen Programmieraufwand geben, da wir davon ausgehen, dass die Anbieter von Shopsoftware auf die Thematik nicht vorbereitet sind.

    Auch in einem Internetshop halten wir es für möglich, den Hinweis auf die negative Beschaffenheit und die gesonderte Vereinbarung von den Abweichungen von den objektiven Anforderungen einem Schritt durchführen. Die Vereinbarung kann durch Anklicken eines Kästchens geschehen. Wird das Kästchen oder der Button nicht angeklickt, kann das Produkt nicht in den Warenkorb gelegt werden.

    Auch hier gilt: Über die negative Beschaffenheit wie aber auch die Vereinbarung sollte sowohl im Check-Out wie aber auch in der Bestelleingangs-Bestätigungsmail informiert werden. [...}

    Quelle: https://www.internetrecht-rostock.de/umsetzung-neues-kaufrecht-gebrauchtware-ebay-internetshop.htm

    Peter33

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    angenommen jemand verkauft B-Ware und/oder auch gebrauchte Artikel. Er hat z.B. ein Notebook, das hat auf dem Deckel und  an der Seite eine Schramme. Dann hat er ein Smartphone mit Gebrauchsspuren und bei dem die Lautstärketasten defekt sind. In ersten Fall schreibt er "B-Ware mit Schrammen auf dem Deckel und an der linken Seite" und bei dem Smartphone "die Lautstärketasten sind defekt, alles andere funktioniert und das Gerät hat Gebrauchsspuren". Die Mängelbeschreibung kann u.U. doch recht lang werden und bei den Shop Artikelmerkmalen das unter dem Warenkorbbutton zu packen ist optisch ungünstig. Außerdem muss das ja aktiv auswählbar sein , also nicht voraktiviert. So wie ich das mit den Artikelmerkmalen im Modified Shop sehe, kann man das nicht so machen, dass man den Warenkorb nur klicken kann, wenn man vorher aktiv das Merkmal (hier die Mängelbeschreibung) ausgewählt hat, oder? Und die Artikelmerkmale sind ja für jeden Artikel unique. Aber die Merkmale muss man im Katalog anlegen und kann sie nicht beim Einstellen eines Artikels im Artikeleditor anlegen. Dort kann man nur die Merkmale auswählen, die man im Katalog hat.

    noRiddle (revilonetz)

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    Es ist einfach update-sicher zu machen, daß das Attribut nicht vorausgewählt ist.
    Das Attribut könnte z.B. lauten:
    Optionsname: Zustand:
    Optionswert: Zustand des Artikels wie in Beschreibung unter "Zustand".

    Daß der Kunde ohne Wahl des Attributes nicht weiterkommt, sprich den Artikel nicht in den WK legen kann, kann man ebenfalls update-sicher bauen.

    In der Beschreibung beschreibt man optisch abgehoben unter der Überschrift "Zustand" den Zustand des Artikel.
    Dieselbe Beschreibung trägt man in die Bestellbeschreibung ein, womit sie auch im Checkout und in der Bestell-/Auftragsbestätigung erscheint.

    Das wäre mene Vorgehemsweise wenn ich schnell eine Lösung bräuchte.

    Gruß,
    noRiddle

    sb_cbo-do

    • Fördermitglied
    • Beiträge: 464
    Hallo,

    die Lösung von noRiddle wäre eine Möglichkeit um das Problem zu lösen.
    Ich habe das jetzt auch einmal ausprobiert, aber leider funktioniert es bei uns im Shop und im Demoshop nicht so, wie es funktionieren sollte.

    Ich habe als erster Attribut "Zustand bestätigen" hinzugefügt mit der Lagermenge 0 und dann einen zweites Attribut "Ware ohne Originalverpackung" mit der Lagermenge 10 hinzugefügt.
    Mein Gedanke dabei war, dass so der Kunde den Zustand auswählen muss und erst dann die Ware in den Warenkorb legen kann, wenn der das Attribut "Ware ohne Originalverpackung" ausgewählt hat.
    Leider kann man das Attribut "Zustand bestätigen" mit der Menge 0 in den Warenkorb legen. Das gleiche war auch im Demoshop möglich. Ich habe aber gehofft, dass dann eine Fehlermeldung kommt wie "Bitte bestätigen Sie den Zustand" oder so ähnlich.
    Muss ich noch eine Einstellung im Shop vornehmen, damit man Attribute nicht in den Warenkorb legen kann, wenn die Lagermenge 0 ist? Ansonsten wäre der Lösungsansatz über die Attribute nicht Kundenfreundlich und so auch nicht dafür zu gebrauchen.

    MFG,

    Sven

    Timm

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    Moin

    Nenne mal das Artikelmerkmal um in "Zustand bestätigen" und dann als Optionswert zb "Gebraucht ohne Kratzer". Dann müsste der Kunde nur "Gebraucht ohne Kratzer" auswählen können.

    Ob das rechtlich ausreicht, kann ich nicht beurteilen.

    Gruss Timm

    Edit:
    Und dann schreibst du beim Artikel in der Bestellbeschreibung noch hin, dass der Artikel gebraucht ohne Kratzer ist. Hab ich im stable Demoshop grad gemacht, wo du auch testest. Dann steht das im Checkout auch nochmal bevor man uf kaufen klicken kann.

    sb_cbo-do

    • Fördermitglied
    • Beiträge: 464
    Hallo FräuleinGarn,

    dein Vorschlag der Umbenennung gefällt mir etwas besser als meine Idee.
    So bestätigt der Kunde aber immer noch nicht den Zustand, weil das Attribut dann schon ausgewählt ist und er den Artikel in den Warenkorb legen kann ohne den Zustand wirklich zur Kenntnis genommen zu haben.

    Ich habe es mir so gedacht, dass der Kunde die Ware in den Warenkorb legt und dann den Hinweis bekommt, dass der Zustand noch ausgewählt werden muss, wenn er das noch nicht gemacht hat.
    Ich habe gehofft, dass dies durch den Lagerbestand 0 möglich wäre, also das der Kunde erst das Attribut ändern muss, damit die Ware in den Warenkorb gelegt werden kann.

    Ich werde jetzt erst einmal die Bestellbeschreibung in den Produktdetails vor der Produktbeschreibung anzeigen zu lassen, damit die Kunden den Hinweise als erstes sehen.

    MFG,

    Sven

    Peter33

    • Fördermitglied
    • Beiträge: 73
    wenn ein Gerät als gebraucht angeboten wird, sollte der Fakt dass es gebraucht ist , kein Mangel sein, den man sich bestätigen muss. Siehe https://www.internetrecht-rostock.de/abweichung-objektive-anforderungen-gebrauchtsware.htm unter der Überschrift: "Wann liegt bei Gebrauchtware eine Abweichung von den objektiven Anforderungen vor?". Es geht also, so wie ich das verstehe,  nur um Fälle, wo der Gebrauchtartikel zusätzlich noch Mängel aufweist, mit welchen man objektiv nicht rechnen muss (z.B. starke unübliche Gebrauchsspuren oder Teildefekte).

    karsta.de

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    Wer Gebrauchtwaren verkauft, hat doch meist eh schon ein zusätzliches Datenfeld "Artikelzustand" in die Tabelle Products integriert.
    Als Beschaffenheitsangabe könnte man gut den Produkt-Content verwenden, den man als eigenen Reiter mit eigenem Content und wenn nötig mit einem angehängten Dokument nutzen kann.

    Ich denke, ein abhaken, dass es sich um ein Gebrauchtgegenstand handelt, ist an dieser Stelle nicht nötig.
    (Man muss bei einem Gebrauchtwarenladen ja auch nicht, bevor man den Laden betritt, eine Unterschrift an der Ladentür abgeben, dass man verstanden hat, dass es in diesem Laden nur Gebrauchtgegenstände gibt.)

    Ich denke ein Abhaken macht nur wirklich Sinn, wenn es sich um Gebrauchtartikel mit Mängeln handelt.
    Allerdings leuchtet mir nicht ein, warum ich den Kunden ein zweites Mal per Checkbox gängeln muss (und ihm unterstellt wird, zu blöd zu sein zu begreifen), wenn er es beim Produkt schon abggehakt hat, ihm diese Informationen in der Bestellbeschreibung in der Bestellung und Bestätigungsmail angezeigt, gesendet und gespeichert wurde.

    BG Karsta

    hpzeller

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    • Geschlecht:
    Wer Gebrauchtwaren verkauft, hat doch meist eh schon ein zusätzliches Datenfeld "Artikelzustand" in die Tabelle Products integriert.
    Als Beschaffenheitsangabe könnte man gut den Produkt-Content verwenden, den man als eigenen Reiter mit eigenem Content und wenn nötig mit einem angehängten Dokument nutzen kann.
    [...]

    Das Unschöne dabei ist, dass der Reiter für Artikel-Content standardmässig mit "Download" beschriftet ist.
    Ich habe hier -> Re: Content Seite als Tab in Produkten mal einen Vorschlag gemacht, wie man das ändern könnte, allerdings ist der Vorschlag nicht ganz ausgegoren.

    Gruss
    Hanspeter

    sb_cbo-do

    • Fördermitglied
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    Ich meine gelesen zu haben, dass der Stationärer Handel sich solche Mängel auf der Rechnung Unterschreiben lassen soll.
    Hier steht, dass es für solche Fälle ein gesondertes Formular geben soll.

    https://www.internetrecht-rostock.de/neues-kaufrecht-2022-internethandel.htm

    Zitat
    ... Vielmehr muss die Abweichung hervorgehoben werden, damit der Verbraucher sie bewusst in seine Kaufentscheidung einbeziehen kann. ... Im stationären Handel spricht der Gesetzgeber für diesen Fall von einem vor ausgefüllten Formular, dass bei rund 93.000 stationären Einzelhändlern zur Anwendung kommen soll. ...

    MFG,

    Sven

    noRiddle (revilonetz)

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    Wie es mit mehr als einem Attribut ist habe ich bislang nicht ausprobiert.
    Mit einem einzigen Attribut, wie ich beschrieben habe namens z.B. "Zustand", kann man mit folgender Forgehensweise das Vorangehakt-Sein verhindern:
    Eine PHP-Datei ausagekräftigen Namens anlegen in /includes/extra/modules/products_attributes_data/ mit folgendem Inhalt:
    Code: PHP  [Auswählen]
    <?php
    if(strpos($_GET['products_id'], '{') === false) { //exclude coming from shopping cart
      //BOC don't precheck certain attribute for used products //hard-coded IDs for certain attribute
      if($products_options_name['products_options_id'] == 4 && $products_options['products_options_values_id'] == 12) {
        $products_options_data[$row]['DATA'][$col]['CHECKED'] = '0';
      }
      //EOC don't precheck certain attribute for used products
    }
    ?>

    Die Ziffern in der Zeile welche mit "hard-coded IDs for certain attribute" kommentiert ist müssen auf die IDs des Attributes passen. Die erste auf die Options-ID, die zweite auf die Optionswert-ID.

    Auf angehängtem Screenshot sieht man wie es aussieht.

    Daß man den Artikel ohne Anhaken des Attributes dann nicht in den WK legen kann müsste über eine Datei in /includes/extra/cart_actions/add_product_prepare_post/ verwirklichbar sein. Habe ich noch nicht getestet, dem kann sich jemand anders annehmen.

    Gruß,
    noRiddle

    *NACHTRAG*
    Wie ich bereits schrieb sollte der im Screenshot rote Text in der Artikelbeschreibung gleichlautend in der Bestellbeschreibung stehen, damit er im Checkout und in den Bestell- und Auftragsbestätigungen erscheint.

    sb_cbo-do

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    Hallo noRiddle,

    danke für deine Hilfe.
    Ich werde das morgen ausprobieren und dann berichten ob es uns weitergeholfen hat.
    Das einzige was wohl nicht funktioniert, ist das es nicht ausreicht, dass auf den Zustand in der Beschreibung hingewiesen wird.

    https://www.internetrecht-rostock.de/abweichung-objektive-anforderungen-gebrauchtsware.htm

    Zitat
    ... Ein Hinweis auf Einschränkungen oder Mängel der Sache in der Artikelbeschreibung, wie bisher reicht dann nicht mehr aus. Die Rechtsfolgen sind weitreichend: Fehlt eine negative Beschaffenheitsvereinbarung und eine entsprechende gesonderte Information „vor Abgabe der Vertragserklärung“ kann der Verbraucher Mängelhaftungsansprüche geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn deutlich in der Artikelbeschreibung selbst auf die Mängel hingewiesen wurde, die Formalien jedoch nicht eingehalten wurden. ...

    Warum auch immer jemand auf solche Ideen kommt.

    Dies würde ich dann eher über die Angabe in der Bestellbeschreibung lösen, dann ist das auch von der Produktbeschreibung unabhängig und der Zustand des Artikels sollte den Kunden auffallen.

    MFG,

    Sven

    noRiddle (revilonetz)

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    Ich bin kein Rechtsberater aber der Kunde muß ja explizit anhaken, daß er den Zustand gelesen hat.
    Wo der aufgeführt ist ist zweitrangig, solange er prominent aufgeführt ist und nicht gesucht werden muß.

    Ausprobieren brauchst du das auch nicht denn es fehlt ja noch der Zwang das Attribut anzuhaken, mit entsprechender Fehlermeldung wenn dies nicht geschah.

    Gruß,
    noRiddle