Antwort #5 am: 19. Februar 2010, 08:04:59
So wie ich das bisher verstanden habe, ist die 40.- EUR Klausel in der WRB nur dann zulässig, wenn sie in den AGB nochmal gesondert verankert - und damit vertraglich gesondert vereinbart - ist.
Ob das bei Verkäufen über Auktionsplatformen überhaupt möglich ist, entzieht sich meiner Kenntnis.
Aber das ist sowieso nur meine unmaßgebliche Meinung - wie die Lottozahlen ohne Gewähr - und stellt keinesfalls eine Rechtsberatung dar.
Hallo guensi,
genau richtig. Wie ich schon in dem anderen Thread geschrieben habe, muss die Widerrufsbelehrung sozusagen spiegelbildlich zur getroffenen Vereinbarung die Rechte des Kunden Wiedergeben.
Findet sich nun die "40-€ Klausel" in der Widerrufsbelehrung, obwohl sie nicht (z.B. in den AGB) vereinbart wurde, dann belehrt die Widerrufsbelehrung den Kunden quasi falsch.
Ergo:
Wenn man die 40-€-Regelung nutzen will, dann muss man sie vertraglich oder durch AGB vereinbaren. Tut man das, muss die 40 €-Klausel auch in die Widerrufsbelehrung rein.
Will man diese Regelung nicht nutzen, dann muss man nur die entsprechenden Klauseln aus den AGB (bzw. der Vereinbarung) raus lassen. In diesem Fall muss auch die Klausel aus der Widerrufsbelehrung raus.
LG,
Tobias aka Homunk