Antwort #3 am: 18. September 2018, 16:56:27
Danke Timm! Darauf hätte ich auch selbst kommen müssen ... . Wie war das mit dem Wald und den Bäumen?
@Morgenstund. Ja, das wäre dann für mich ausgestanden, wenn dem nur alleine so wäre. Wenn ich die IT-Recht und dem shopbetreiber-blog - das sind jetzt die beiden Quellen die ich bisher zum Thema gelesen habe - richtig verstehe, geht es um Waren und Dienstleistungen (Art. 1 u. 4 der Verordnung). Demnach betrifft das so ziemlich jeden Shop, mit wenigen Ausnahmen.
Quelle 1:
https://shopbetreiber-blog.de/2018/09/03/die-geoblocking-verordnung-kommt-was-shopbetreiber-nun-beachten-muessen/Quelle 2:
https://www.it-recht-kanzlei.de/geoblocking-faq.htmlInsbesondere in der Quelle der IT-Recht finde ich dann zwei Hinweise, die mich irritieren - wiederspricht sich das denn nicht?
"So dürfen Online-Händler Kunden aus einem anderen Mitgliedsstaat nicht mehr pauschal den Zugang zu Ihren Onlineshops verwehren [...]." und
"Der Online-Händler wird weiterhin nicht gezwungen, in allen EU-Mitgliedsstaaten seine Produkte anzubieten. Er darf Kunden nur in bestimmten EU-Mitgliedsstaaten ansprechen (Erwägungsgrund 15 Verordnung)."
Heißt das jetzt, dass ein EU-Bürger zwar meinen Shop besuchen können muß - das kann er ja bei mir schon immer - aber ich kann Länder auschließen aus denen ich keine Bestellungen haben möchte (mache ich auch schon immer so)? In diesem Falle würde die VO mit der Absicht einen ungehinderten Warenfluß in der EU herzustellen aber doch nicht so viel Sinn ergeben. Beispiel: Bürger mit Wohnsitz in Frankreich dürfen zwar von dort aus meinen Shop sehen, sie können aber von dort nicht bestellen wenn ich Bestellungen aus Frankreich nicht möchte und ich in das Land auch nicht liefere.
Ich versteh`s nicht.