Antwort #7 am: 18. Mai 2018, 13:33:17
Wenn man dem Hinweis der DSK folgt,
7. Verarbeitungen, die unbedingt erforderlich sind, damit der Anbieter den von den betroffenen Personen angefragten Dienst zur Verfügung stellen kann, können ggf. auf Art. 6 Absatz 1 Buchstabe b) oder Buchstabe f) DSGVO gestützt werden.
8. Ob und inwieweit weitere Verarbeitungstätigkeiten rechtmäßig sind, muss durch eine Interessenabwägung im Einzelfall auf Grundlage des Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f) DSGVO geprüft werden.
wäre nach Punkt 7 noch genau 1 Cookie erlaubt:
- "MODsid" (ist zwingend erforderlich und verfällt automatisch beim Beenden der Browsersitzung)
jede weitere Aktion im Shop würde den Klick auf den EU Cookie zwingend voraussetzen, da der EU Cookie Hinweis beim Klick selber einen Cookie "eucookie" setzt. Das wäre nämlich schon Punkt 8.
Folgerichtig könnte/müsste man dann in den Cookiehinweis auch alle anderen Verweise auf Tracking etc. implementieren....
Wenn ich mir allerdings andere große, professionelle Shops anschaue und die mich mit 15-20 Cookies empfangen, von denen einige erst 2028 ablaufen....
dann drängt sich mir der Eindruck auf, dass hier viel zu viel Wirbel (gerade durch die Anwaltschaft) gemacht wird....