Aus dem letzten Halbsatz wird offensichtlich geschlossen, dass im Warenkorb die konkrete Höhe anzugeben ist. Nach unserer Auffassung ging es dem BGH jedoch darum gerade nicht.
Nein, im Urteil steht, dass es ausreicht Preise mit einem "zzgl. Versand"-Link zu versehen,
wenn die Versandkosten im Warenkorb berechnet werden.
und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen
Das bedeuten zumindest für mich im Umkehrschluß, dass es nicht ausreicht Preise mit einem "zzgl. Versand"-Link zu versehen, wenn die Preise nicht im Warenkorb berechnet werden.
§ 1 Abs. 2 PangV gibt eine solche Verpflichtung auch nicht her. Es macht keinen Sinn auf der einen Seite darauf hinzuweisen, dass die Versandkosten zu diesem Zeitpunkt ja noch gar nicht konkret berechnet werden können, während auf der anderen Seite die Versandkosten plötzlich im Warenkorb konkret angegeben werden müssten.
§ 1 Abs. 2 PangV2. ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.
Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.
Daraus ergibt sich für mich, dass die tatsächlichen Versandkosten anzugeben sind,
wenn diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können. Ist doch eigentlich ganz klar formuliert.
Es stellt sich doch eigentlich nur die Frage ob man die Versandkosten nun berechnen kann oder nicht.
Ein Shop, der wie von den Kanzleien empfohlen, mit pauschalen Versandkosten arbeitet um dieses Problem zu umgehen, hat doch eindeutig (eher) die Verpflichtung die genauen Versandkosten im Warenkorb oder direkt beim Preis anzuzeigen, eben weil "diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können" als ein Shop bei dem dies noch nicht berechnet werden kann.
Nach unserer Auffassung hat der BGH nicht sauber zwischen "Warenkorb" und "Bestellablauf" bzw. "Check-Out" unterschieden. Darum ging es in dieser Entscheidung auch gar nicht.
"
bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs" ist doch "sauber" genug formuliert.
Nach unserer Auffassung ist es vollkommen ausreichend, wenn im Warenkorb (und nicht im Bestellablauf) darauf hingewiesen wird, dass der Preis zzgl. Versandkosten ist, ggf. unter Verlinkung auf die Versandkosten.
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Das ist nur deren Auffassung.
Das hätte dann ja (Stand 2009) bedeutet, dass man auf eine Berechnung der Versandkosten auf der shopping_cart.php verzichten könnte,
wenn sich bei jedem einzelnen Preis ein Link zur Versandkostenseite befindet, denn man kann ja im Warenkorb die Bestellmenge erhöhen und dementsprechend handelt es sich um einen weiteren Kauf und die Preise müssen dann ja entsprechend der PangV mit einem Steuer- und einem Versandkostenhinweis versehen sein.
Hinzu kommt gemäß § 1 Abs. 2 PangV. die Verpflichtung die genauen Versandkosten am Preis anzugeben, wenn diese bekannt sind. Womit sich dann auch sämtliche Sternchen-Lösungen erübrigen.
Sonderlich kundenfreundlich und übersichtlich dürfte ein solcher Warenkorb nicht aussehen.