Hallo zusammen,
auch als ich das erste mal etwas von dieser Entscheidung gehört habe, musste ich kurz grübeln.
Wer die Entscheidung allerdings gelesen und verstanden hat, wird schnell erkennen dürfen, dass sie nicht einfach auf den Bestellablauf in Online-Shops übertragen werden kann.
Die Besonderheit in der betreffenden Entscheidung lag darin, dass das Angebot des Verkäufers hier per E-Mail unter der (nach Auffassung des Gerichts) nicht eindeutigen Bezeichnung "Zum Bestellen und Kaufen fehlt nur eine Bestellmail". Diese Bezeichnung, so das Gericht weiter, genüge den Anforderungen des 312 g Abs. 3 Satz 2 BGB nicht in ausreichendem Maße. Zwar führt das Gericht weiter aus, dass auch die Bezeichnung "Kaufen" alleine für die betreffende Fallkonstellation nicht genüge, da es sich vorliegend um ein Abonnement gehandelt hat. Wenig bestand dürfte allerdings die Argumentation hinsichtlich des Kauf auf Probe haben, womit das Gericht zu begründen versucht, dass nicht alle Käufe auch eine Zahlungspflicht auslösen würden.
Fazit:
Über die Entscheidung im konkreten Fall kann man geteilter Meinung sein. Die Begründung, die das Gericht allerdings zur Bezeichnung einer zahlungspflichtigen Bestellung in Verbindung mit dem "Kaufen"-Button ausführt, halte ich allerdings für weit gefehlt.
Dies dürfte insbesondere schon dann anders bewertet werden, wenn räumlich und zeitlich unmittelbar über dem Bestell-Button eine gesetzeskonforme Preisdarstellung erfolgt.
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