Die Fa.
eboxu UG ist erst am 07.05.2014 gegründet und am 05.06.2014 ins Handelsregister des Amtsgerichts Bayreuth eingetragen worden.
Gegenstand des Unternehmens: ist der Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Kraftfahrzeugteilen, Sportausrüstung, Fernseh-, Computer- und sonstigen Elektronikartikeln insbesondere auch im Kommunikationsbereich, Foto- und Videogeräten, Uhren, Schmuck, Antiquitäten, sonstigen Kunstgegenständen, Babysachen, Spaß- und Spielzeugartikeln, Ton- und Bildträgern, Musikinstrumenten, Möbeln, Beauty- und Gesundheitsartikeln, Briefmarken, Büchern, Büro- und Schreibwaren, Haushaltsgeräten, Modellbau, Haustierbedarf, Heimwerkerartikeln, Tabakwaren, Töpferwaren, Dekorationsartikeln sowie Kleidung und Accessoires. Stammkapital: 300,00 EUR
Der Online-Shop unter
www.eboxu.de ist mehr als ungewöhnlich gestaltet. Einzelne Produkte erscheinen erst nach mehrmaligem Durchklicken.
Nach den von eboxu verwendeten AGB’s kommt ein Vertrag u. a. dann zustande, wenn die bestellte Ware innerhalb einer Woche ausgeliefert wird.
Bei den Warenangeboten aber heißt es im Regelfall: Auf Lager. Innerhalb 14 – 21 Tagen lieferbar.Von 41 Artikeln ist mehr als 30%
nicht lieferbar und zum Teil in mehreren Kategorien... manche Kategorie völlig unbestückt
Wichtige neue Informationspflichten fehlen bei eboyu, so wird z. B. nicht darauf hingewiesen, dass gesetzliche Mangelhaftungsrechte bestehen (vgl. § 312d Abs. 1 S. 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB).
Die "Firma" selbst sollte sich daher erst einmal selbst abmahnen
Die Abmahnung des Rechtsanwalts Wilfried Jaenecke, Berlin-Mitte ist unterzeichnet worden durch Herrn Frank Wegner, Assessor.
Ein Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis (siehe z. B. § 53 BRAO) fehlt.
Geradezu lächerlich macht man sich aber damit „Es zu unterlassen, Produkte in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen, welche gegen die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 verstoßen“.
Produkte können aber nicht gegen diese Richtlinie verstoßen, wobei nur geahnt werden kann, dass mit dieser Rüge eine fehlerhafte (weil veraltete) Widerrufsbelehrung gemeint sein soll.
Ergo... mit kritischer Gelassenheit sehen und den Mist im Falle einer Abmahnung zum eigenen Anwalt geben.
Vor allem auf Rechtsmissbrauch klären lassen und ggfls gegen den/die Abmahner juristisch vorgehen.
http://dejure.org/gesetze/UWG/8.htmlDie Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
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Gerade bzgl der zu nennenden Lieferfristen eines Shops kann es ungerechtfertigten Abmahnungen kommen.
Dann zB wenn die genaue Lieferzeit erst garnicht direkt ermittelt werden kann weil der Versand einen gesonderten Transport verlangt und erst einmal der Preis bei Speditionen angefragt werden muss.
Dies sollte dann aber in den AGB und Lieferzeiten vermerkt sein.
Noch lustiger wird es beim Versand von gefährlichen Gütern.
Darunter zählen übrigens auch gefüllte Feuerzeige, Gaspatronen oder Spraydosen etc.
Kaum ein Shopbetreiber macht sicgh darüber Gedanken,,,
aaaber bei vielen Dienstleistern ist ein solcher Paketversand schlichtweg verboten
Aber ... wer liest schon AGB´s Gruss fred