Antwort #14 am: 18. Juni 2014, 21:57:40
Hallo,
bei Vorkasse von einem Tag Banklaufzeit auszugehen (wie es in der genannten Handlungsanweisung steht) ist etwas kritisch. Was ist z.B. zu Ostern? Kunde überweist am Gründonnerstag, der Zahlungseingang ist aber erst am nächsten Dienstag (5 (!) Tage später) erfolgreich abfragbar...
Geschickter wäre womöglich hier von Geschäftstagen zu sprechen. Ich weiß aber nicht, ob das rechtlich sauber wäre. Darf man eigentlich, statt dieses Wahnsinnskonstruktes mit "... wenn der letzte Tag auf einen Sonntag fällt..." den Ausdruck "Werktage" bei der Lieferzeit nutzen?
Diese Lieferzeiten sind ein Horror-Thema - vor allem auch beim Thema "Digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden". Gibt man die Lieferzeit an, die gilt, wenn der Kunde auf sein Widerrufsrecht verzichtet (wohl der Standard-Fall) oder gibt man sie für den umgekehrten Fall an (15 Tage)???