am: 12. Mai 2014, 11:22:05
Hallo zusammen,
alle reden von dem neuen Widerrufsrecht. Aber was ist mit den Änderungen bzgl. Informationspflichten zu Lieferbeschränkungen und Zahlungsarten?
Dazu wird auf § 312j Abs. 1 BGB verwiesen wo es heißt: "Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.".
Seit ihr der Meinung, dass die allgemeine Handhabung von Informationen zu Versand- und Lieferbedingungen auf einer Infoseite mit zusätzlicher Verlinkung am Artikelpreis reicht aus? Oder sollte man am Beginn des Bestellvorgangs - für mich der Warenkorb - noch einmal aufklären wohin geliefert wird und wie bezahlt werden kann?
Was meint ihr dazu bzw. wie werden ihr das umsetzen?
VG Frank
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