Man kann Google Analytics weiterhin verwenden. Ich habe meine AGB , Datenschutzerklärung immer von einem Anwalt. Dieser hat mir ein Muster zur Verfügung gestellt. Ob es jemand verwenden will oder nicht, bleibt ihm überlassen.
Ich stelle es euch mal zur Verfügung. Wenn jemand noch AGB oder EBAY AGB benötigt, eben Bescheid geben. Habe das auch noch auf der Platte.
Google Analytics nicht mehr zulässig?
Laut einem Beschluß der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich vom 26./27. November 2009 in Stralsund soll der Einsatz von Tools zur Analyse von Nutzerverhalten - wozu auch Google Analytics zählt - nur bei ausdrücklicher Einwilligung der Nutzer zulässig sein.
Von: Rechtsanwalt Jens Liesegang
Das heisst aber nicht zwangsläufig, dass jetzt jeglicher Einsatz etwa von Google Analytics rechtswidrig ist.
Maßgeblich für die Frage der Zulässigkeit sind allein die gesetzlichen Rahmenbedingungen und etwa deren Auslegung durch richterliche Rechtsprechung. Der Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich vom 26./27. November 2009 in Stralsund - wonach es einer ausdrücklichen Einwilligung für Analyseverfahren bedürfen soll - ist keine solche rechtliche Grundlage. Er zeigt allerdings, dass zwischenzeitlich auch die bereits seit längerem bestehenden Datenschutzbestimmungen offenbar mit der notwendigen Aufmerksamkeit gelesen werden und fordert nunmehr die Einhaltung eben dieser Regelungen. Es wird sich allerdings erst zeigen müssen, ob auch die Rechtsprechung einem solch unpraktischen Verlangen folgen wird. Das hätte sicher zur Konsequenz, dass derartige Analysesoftware nur noch eingesetzt werden kann, wenn beim Aufruf der Seite ein Hinweis erscheint, der dem Nutzer sein Einverständnis abverlangt, was weil kein Betreiber machen will. Vielleicht wird man aber eher einen realitätsnahen Weg einschlagen, der diese Tools zuläßt, solange gespeicherte Daten anonym sind und bleiben.
Im Einzelnen geht es dabei um folgenden rechtlichen Hintergrund:
Webtracking ist dann datenschutzrechtlich unbedenklich, wenn keine personenbezogenen Daten i.S.d.§ 3 Absatz 1 BDSG erhoben werden. Durch GA werden normalerweise keine personenbezogenen Daten erhoben bzw gespeichert - mit Ausnahme der IP - Adresse. Es stellt sich daher die Frage, ob eine IP-Adresse unter den Begriff der personenbezogenen Daten fällt. Das ist derzeit umstritten. Selbst wenn es sich um personenbezogene Daten handelt ist die Speicherung nach § 12 Absatz 1 TMG zulässig, "soweit dieses Gesetz (Anmerk.: TMG) oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat."
§ 15 Absatz 1 TMG regelt, wann die Speicherung personenbezogener Daten zulässig ist. Danach darf der Diensteanbieter personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten). Nutzungsdaten sind insbesondere 1. Merkmale zur Identifikation des Nutzers,2. Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs der jeweiligen Nutzung und3. Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien. Die Speicherung der IP-Adresse dürfte regelmäßig nicht erforderlich sein, um die Inanspruchnahme des Dienstes zu ermöglichen, so dass § 15 Absatz 1 TMG wohl keine ausreichende Grundlage für die Speicherung der IP-Adressen darstellt.
Nach § 15 Absatz 3 TMG darf der Diensteanbieter darf für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht. Der Diensteanbieter hat den Nutzer auf sein Widerspruchsrecht im Rahmen der Unterrichtung nach § 13 Absatz 1 TMG hinzuweisen. Diese Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden. Unter diesen Erlaubnistatbestand könnte die Zulässigkeit der Speicherung der IP-Adressen zu subsummieren sein, sofern diese Daten anonym erhoben werden. Dies ist umstritten.
Die Datenspeicherung wäre auch zulässig, wenn der Nutzer in die Speicherung eingewilligt hat (§ 12 Absatz 1 TMG). Durch § 13 Absatz 2 TMG wird klargestellt, dass diese Einwilligung auch elektronisch erklärt werden kann, was bei Telemedien in der Praxis den Normalfall einer Einwilligung darstellt. Außerdem werden in § 13 Absatz 2 TMG die genauen Voraussetzungen genannt, die eine derartige elektronische Einwilligungserklärung erfüllen muss. Weitere allgemeine Anforderungen, die für Einwilligungen gelten, sind in § 4a BDSG und auch in den Landesdatenschutzgesetzen enthalten. Eine wirksame elektronische Einwilligung liegt nur dann vor, wenn diese bewusst und eindeutig erteilt wird. Inwieweit dies durch AGB-Klauseln erfolgen kann ist umstritten. Der BGH hat jedenfalls ein ausdrückliches Einverständnis für die Verwendung der Daten zur Zusendung von Werbung per Email ausserhalb von AGB für erforderlich gehalten.
Unter Berücksichtigung dieser Unsicherheiten kann einerseits angeraten werden, eine ausführliche Datenschutzeklärung auf der Webseite zu verwenden und in dieser auf die Verwendung von Google Analytics hinzuweisen. Hier finden Sie ein Beispiel für eine solche Datenschutzerklärung.