Templateshop - Eine große Auswahl an neuen und modernen Templates für die modified eCommerce Shopsoftware
Neuigkeiten
  • Die modified eCommerce Shopsoftware ist kostenlos, aber nicht umsonst.
    Spenden
  • Damit wir die modified eCommerce Shopsoftware auch zukünftig kostenlos anbieten können:
    Spenden
  • Thema: google Analystics in Shopsystemen verboten

    phpGuru

    • Frisch an Board
    • Beiträge: 94
    google Analystics in Shopsystemen verboten
    am: 14. Dezember 2009, 13:03:13
    Mit dem kürzlich gefasstem Beschluss der Datenschutz-Aufsichtsbehörde der Länder ist die Verwendung von google analytics im Onlineshop nicht länger zulässig.

    Also raus damit sonst könnten Abmahnungen folgen.



    Linkback: https://www.modified-shop.org/forum/index.php?topic=2990.0

    Tomcraft

    • modified Team
    • Gravatar
    • Beiträge: 46.373
    • Geschlecht:
    google Analystics in Shopsystemen verboten
    Antwort #1 am: 14. Dezember 2009, 13:11:58
    Darüber hatten wir am 03.12.2009 berichtet, siehe: Oberste Datenschutzbehörden stufen Google Analytics als rechtswidrig ein

    Grüße

    Torsten

    Matt

    • Experte
    • Beiträge: 4.241
    google Analystics in Shopsystemen verboten
    Antwort #2 am: 14. Dezember 2009, 14:51:05
    google Analystics in Shopsystemen verboten
    Aussagen werden nicht durch ständiges wiederholen wahr.

    Tomcraft

    • modified Team
    • Gravatar
    • Beiträge: 46.373
    • Geschlecht:
    google Analystics in Shopsystemen verboten
    Antwort #3 am: 14. Dezember 2009, 15:28:00
    Richtig, bisher liegt, soweit ich informiert bin, noch kein Urteil vor, nur eine Einschätzung der obersten Datenschutzbehörde.

    Grüße

    Torsten

    Matt

    • Experte
    • Beiträge: 4.241
    google Analystics in Shopsystemen verboten
    Antwort #4 am: 14. Dezember 2009, 20:36:53
    So sieht's mal aus. Und solange das so ist bleibe ich bei meiner Haltung.

    phpGuru

    • Frisch an Board
    • Beiträge: 94
    google Analystics in Shopsystemen verboten
    Antwort #5 am: 14. Dezember 2009, 21:55:09
    Aussagen werden nicht durch ständiges wiederholen wahr.

    Deine Aussage ist nicht richtig

    phpGuru

    • Frisch an Board
    • Beiträge: 94
    google Analystics in Shopsystemen verboten
    Antwort #6 am: 14. Dezember 2009, 21:56:25
    Richtig, bisher liegt, soweit ich informiert bin, noch kein Urteil vor, nur eine Einschätzung der obersten Datenschutzbehörde.

    Grüße

    Torsten

    und Herr Torsten leider auch

    phpGuru

    • Frisch an Board
    • Beiträge: 94
    google Analystics in Shopsystemen verboten
    Antwort #7 am: 14. Dezember 2009, 22:00:27
    Mit Beschluss vom 26.11.2009 haben die Datenschutz – Aufsichtsbehörden der Länder sich darauf verständigt, dass die Verwendung von google analytics und anderen Web Analyse Anbietern gegen Datenschutzrecht verstößt, soweit die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Nutzers nicht eingeholt ist.

    Nachweis:
    http://www.haendlerbund.de/index.php?option=com_content&view=article&id=267:google-analytics&catid=63:ueber-uns

    Das mir dass nicht nochmals passiert, dass ich hier Informationen anscheinend nur doppelt poste werde ich mich jetzt mal mehr auf das reine mitlesen beschränken.

    Tomcraft

    • modified Team
    • Gravatar
    • Beiträge: 46.373
    • Geschlecht:
    google Analystics in Shopsystemen verboten
    Antwort #8 am: 14. Dezember 2009, 22:08:15
    Da hast du natürlich Recht.
    Ich habe mir das alles auch nochmal durchgelesen und auch eine Juristin (meine Freundin) dazu befragt. ;-)

    Grüße

    Torsten

    guensi

    • Viel Schreiber
    • Beiträge: 2.288
    google Analystics in Shopsystemen verboten
    Antwort #9 am: 14. Dezember 2009, 22:11:03
    Das mir dass nicht nochmals passiert, dass ich hier Informationen anscheinend nur doppelt poste werde ich mich jetzt mal mehr auf das reine mitlesen beschränken.

    Na na, nicht gleich einen auf beleidigt machen, egal ob doppelt oder nicht das ist ne wichtige Info. Muss doch jeder selbst entscheiden ob er dieser Empfehlung folgen wird oder nicht, denn noch ist sie nicht rechtlich abgesichert.

    Bis das abschliessende Urteil mal gesprochen ist, ist das damit eine rechtliche Grauzone. Und so sollte das jeder sehen und für sich das Risiko abschätzen, wie weit er seinen Fuss in diese Grauzone setzen möchte.

    Tomcraft

    • modified Team
    • Gravatar
    • Beiträge: 46.373
    • Geschlecht:
    google Analystics in Shopsystemen verboten
    Antwort #10 am: 14. Dezember 2009, 22:16:47
    Es ist ein Beschluss der Länder und das muss, soweit ich informiert bin, nicht mehr durch ein Urteil untermauert werden.

    Also ich wäre zumindest nicht gerne derjenige, der den Präzedenzfall stellt, damit wir ein Urteil haben. *g*

    Grüße

    Torsten,

    guensi

    • Viel Schreiber
    • Beiträge: 2.288
    google Analystics in Shopsystemen verboten
    Antwort #11 am: 14. Dezember 2009, 22:25:26
    Länder, ok aber wir leben ja auch in der EU, da gibts noch jede Menge rechtliche Hürden die das Problem zu nehmen hat. Von daher sitzen aktuell alle deutschen Händler zwischen Baum und Borke. Darf man oder darf man nicht? Nun, das wird frühestens nach dem ersten höchstrichterlichen Urteil entschieden sein.

    Bis dahin? Jeder ist seines (Un)Glückes Schmied.

    Matt

    • Experte
    • Beiträge: 4.241
    google Analystics in Shopsystemen verboten
    Antwort #12 am: 15. Dezember 2009, 07:28:31
    Mit Beschluss vom 26.11.2009 haben die Datenschutz – Aufsichtsbehörden der Länder
    Die Datenschutz-Aufsichtsbehörden der Länder sind meinem Verständnis nach weder Legislative noch Judikative - du kannst mich aber gern vom Gegenteil überzeugen, solltest du aus deiner Schmollecke irgendwann wieder rauskommen.

    Tomcraft

    • modified Team
    • Gravatar
    • Beiträge: 46.373
    • Geschlecht:
    google Analystics in Shopsystemen verboten
    Antwort #13 am: 15. Dezember 2009, 08:26:24
    Na nun seid mal wieder lieb zueinander. ;-)

    Grüße

    Torsten

    lolly

    • Mitglied
    • Beiträge: 169
    google Analystics in Shopsystemen verboten
    Antwort #14 am: 26. Dezember 2009, 18:03:03
    Man kann Google Analytics weiterhin verwenden. Ich habe meine AGB , Datenschutzerklärung immer von einem Anwalt. Dieser hat mir ein Muster zur Verfügung gestellt. Ob es jemand verwenden will oder nicht, bleibt ihm überlassen.

    Ich stelle es euch mal zur Verfügung. Wenn jemand noch AGB oder EBAY AGB benötigt, eben Bescheid geben. Habe das auch noch auf der Platte.

    Zitat
    Google Analytics nicht mehr zulässig?
    Laut einem Beschluß der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich vom 26./27. November 2009 in Stralsund soll der Einsatz von Tools zur Analyse von Nutzerverhalten - wozu auch Google Analytics zählt - nur bei ausdrücklicher Einwilligung der Nutzer zulässig sein.
    Von: Rechtsanwalt Jens Liesegang

    Das heisst aber nicht zwangsläufig, dass jetzt jeglicher Einsatz etwa von Google Analytics rechtswidrig ist.

    Maßgeblich für die Frage der Zulässigkeit sind allein die gesetzlichen Rahmenbedingungen und etwa deren Auslegung durch richterliche Rechtsprechung. Der Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich vom 26./27. November 2009 in Stralsund - wonach es einer ausdrücklichen Einwilligung für Analyseverfahren bedürfen soll - ist keine solche rechtliche Grundlage. Er zeigt allerdings, dass zwischenzeitlich auch die bereits seit längerem bestehenden Datenschutzbestimmungen offenbar mit der notwendigen Aufmerksamkeit gelesen werden und fordert nunmehr die Einhaltung eben dieser Regelungen. Es wird sich allerdings erst zeigen müssen, ob auch die Rechtsprechung einem solch unpraktischen Verlangen folgen wird. Das hätte sicher zur Konsequenz, dass derartige Analysesoftware nur noch eingesetzt werden kann, wenn beim Aufruf der Seite ein Hinweis erscheint, der dem Nutzer sein Einverständnis abverlangt, was weil kein Betreiber machen will. Vielleicht wird man aber eher einen realitätsnahen Weg einschlagen, der diese Tools zuläßt, solange gespeicherte Daten anonym sind und bleiben.

    Im Einzelnen geht es dabei um folgenden rechtlichen Hintergrund:

    Webtracking ist dann datenschutzrechtlich unbedenklich, wenn keine personenbezogenen Daten i.S.d.§ 3 Absatz 1 BDSG erhoben werden. Durch GA werden normalerweise keine personenbezogenen Daten erhoben bzw gespeichert - mit Ausnahme der IP - Adresse. Es stellt sich daher die Frage, ob eine IP-Adresse unter den Begriff der personenbezogenen Daten fällt. Das ist derzeit umstritten. Selbst wenn es sich um personenbezogene Daten handelt ist die Speicherung nach § 12 Absatz 1 TMG zulässig, "soweit dieses Gesetz (Anmerk.: TMG) oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat."

    § 15 Absatz 1 TMG regelt, wann die Speicherung personenbezogener Daten zulässig ist. Danach darf der Diensteanbieter personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten). Nutzungsdaten sind insbesondere 1. Merkmale zur Identifikation des Nutzers,2. Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs der jeweiligen Nutzung und3. Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien. Die Speicherung der IP-Adresse dürfte regelmäßig nicht erforderlich sein, um die Inanspruchnahme des Dienstes zu ermöglichen, so dass § 15 Absatz 1 TMG wohl keine ausreichende Grundlage für die Speicherung der IP-Adressen darstellt.

    Nach § 15 Absatz 3 TMG darf der Diensteanbieter darf für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht. Der Diensteanbieter hat den Nutzer auf sein Widerspruchsrecht im Rahmen der Unterrichtung nach § 13 Absatz 1 TMG hinzuweisen. Diese Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden. Unter diesen Erlaubnistatbestand könnte die Zulässigkeit der Speicherung der IP-Adressen zu subsummieren sein, sofern diese Daten anonym erhoben werden. Dies ist umstritten.

    Die Datenspeicherung wäre auch zulässig, wenn der Nutzer in die Speicherung eingewilligt hat (§ 12 Absatz 1 TMG). Durch § 13 Absatz 2 TMG wird klargestellt, dass diese Einwilligung auch elektronisch erklärt werden kann, was bei Telemedien in der Praxis den Normalfall einer Einwilligung darstellt. Außerdem werden in § 13 Absatz 2 TMG die genauen Voraussetzungen genannt, die eine derartige elektronische Einwilligungserklärung erfüllen muss. Weitere allgemeine Anforderungen, die für Einwilligungen gelten, sind in § 4a BDSG und auch in den Landesdatenschutzgesetzen enthalten. Eine wirksame elektronische Einwilligung liegt nur dann vor, wenn diese bewusst und eindeutig erteilt wird. Inwieweit dies durch AGB-Klauseln erfolgen kann ist umstritten. Der BGH hat jedenfalls ein ausdrückliches Einverständnis für die Verwendung der Daten zur Zusendung von Werbung per Email ausserhalb von AGB für erforderlich gehalten.

    Unter Berücksichtigung dieser Unsicherheiten kann einerseits angeraten werden, eine ausführliche Datenschutzeklärung auf der Webseite zu verwenden und in dieser auf die Verwendung von Google Analytics hinzuweisen. Hier finden Sie ein Beispiel für eine solche Datenschutzerklärung.

    1 Antworten
    2757 Aufrufe
    09. März 2012, 06:59:33 von jannemann
    6 Antworten
    4175 Aufrufe
    07. Dezember 2010, 15:49:47 von mahagma
    2 Antworten
    2998 Aufrufe
    10. Februar 2011, 14:45:44 von Tomcraft
    5 Antworten
    3176 Aufrufe
    01. April 2013, 11:59:39 von Modulfux