Antwort #1 am: 12. März 2014, 00:25:07
Einem Shopbetreiber sollte es bekannt sein, daß, setzt er Tracking-Software ein, er verpflichtet ist dem Nutzer/Besucher dies in seiner Datenschutzerklärung
- die darüber hinaus nicht versteckt sein darf sondern von jeder Seite aus zugänglich sein muß -
mitteilen muß und ihn über ein Widerspruchsrecht informieren muß.
Es stellt sich eher die Frage was man denn genau machen soll, wenn ein Kunde Widrspruch einlegt.
Das Tracking lediglich für diesen Kunden zu deaktivieren dürfte an mehreren Faktoren scheitern.
Darüber machen sich die Gerichte, wie fast immer, keine Gedanken.
Schockierend finde ich die Höhe der Strafbewehrung (250.000 EUR
).
Ja nee, iss klaa...
Und wie immer, hier wird rigoros geurteilt, über die NSA-Affäre und die Machenschaften von Goo... und Co. spricht man nur (noch) selten, wenn's gerade mal akut ist und irgendwie in die Propaganda-Strategie passt.
Wenn das so weiter geht (und das wird es), kann man sich bald eine Armada an Anwälten engagieren wenn man eine Online-Präsenz hat.
Gruß,
noRiddle