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  • Thema: Weltfremdes Urteil: Stockphotos dürfen nicht frei abrufbar sein

    fishnet

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    Da ich mir nicht sicher bin, ob sich außer mir niemand aufregt oder ob es noch keiner mitbekommen hat, hier mal ein paar Infos zum Thema Stockphotos.
    Das sind Bilder von zb. P1xel1o, F0t0lia oder ISt0ckph0t0.
    Laut LG Köln muss der Benutzer eines solchen Bildes auf dem Bild selbst den Fotografen nennen,
    da sonst das Bild auch ohne Copyrightvermerk aufgerufen werden könnte.
    Das Lustige daran ist, das laut Nutzungsbedingungen von P1xel1o ich das Bild überhaupt nicht beschriften darf.

    mehr Infos

    Urteil im Wortlaut

    Linkback: https://www.modified-shop.org/forum/index.php?topic=29590.0

    Modulfux

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    Mittlerweile habe ich das Gefühl, dass nicht nur für unsere Kanzlerin das Internet "Neuland" ist, sondern auch für unsere betagten Robenträger.

    Weltfremder als dieses Urteil geht es kaum noch.

    Gruß
    Ronny

    wolkenkrieger

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    Das betrifft (erstmal) NUR Bilder von Pixel*o, da die in ihren Lizenzbedingungen einen so dämlichen Passus drin haben.

    Ich verwende hin und wieder Bilder von flickr und habe nach diesem Urteil bei denen mal angefragt, wie es sich dort verhält. Antwort sinngemäß: die Urheberschaft muss gekennzeichnet werden, wozu eine leicht sichtbare Stelle aber ausreicht. Ein entsprechender Hinweis im Impressum erfüllt dabei bereits diese Anforderung. Man riet mir, direkt auf flickr und den Urheber zu verlinken (auf sein Profil) und zusätzlich auf die entsprechende CC-Lizenz bei creativecommons.org.

    Dasselbe gilt für fotol*a! Hier heisst es im Lizenzvertrag wörtlich:

    Zitat
    (k)   Die Benutzung des Werkes im redaktionellen oder journalistischen Zusammenhang, ohne folgende Urheberangaben am Bild, im Impressum oder einem dezidierten Bildnachweis zu machen: "© [Alias oder Name des Fotografen] - Fotolia.com";

    Wobei hier auch noch eingeschränkt wird auf journalistische oder redaktionelle Zusammenhänge - was uns Webshopbetreiber nach ständiger Rechtssprechung derzeit nicht betrifft, da wir keine redaktionell aufgearbeiteten Inhalte anbieten und schon gar nicht journalistisch tätig sind.

    Ähnliches gilt auch für Bilder von flickr. Dort heisst es in der CC-Lizenz wörtlich:

    Zitat
    Namensnennung — Sie müssen die Urheberschaft ausreichend deutlich benennen, einen Link zur Lizenz beifügen und angeben, ob Änderungen vorgenommen wurden. Diese Angaben dürfen in jeder angemessenen Art und Weise gemacht werden, allerdings nicht so, dass der Eindruck entsteht, der Lizenzgeber unterstütze gerade Sie oder Ihre Nutzung des Werks besonders.

    Und weiter: auch deine Einlassung über das "Lustige daran, dass du das Bild gar nicht bearbeiten darfst", sind so nicht korrekt!

    Das Bild selbst darfst du natürlich nicht bearbeiten (was aber nichts mit Pixel*o's Bedingungen zu tun hat, sondern sich aus dem Urheberrecht ergibt und der Lizenz, die mit dem Bild verknüpft ist) aber:

    Du kannst das Bild mit einem Rahmen versehen und in diesen Rahmen den Urheberrechtshinweis unterbringen - also das Bild quasi im Rahmen einer "Collage" nutzen.

    Siehe: http://www.youtube.com/watch?v=T-s0zkpzyW4

    Das ganze kann dann im Impressum so aussehen:

    Zitat
    6. Quellenangaben für verwendete Grafiken
    Hintergrundgrafik: © flickr.com René Schröder Lizenz: creative commons - Namensnennung 2.0 Generic (CC BY 2.0); Bild unverändert
    Logo: © puckillustrations - Fotolia.com;
    Produktgrafiken: Stephan Hoyk (alle Rechte vorbehalten) / Bewital petfood GmbH & Co. KG

    baustelle

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    Danke erstmal für die Infos.

    Aber: Einspruch, euer Ehren wolkenkrieger & fish. Ich hab mir seinerzeit von F0t0lia schriftlich geben lassen, dass ich jedes Fotos nach Belieben bearbeiten darf, sogar bis zur Unkenntlichkeit verfremden. Was ich seit Jahren auch tue.

    Greets,
    Chris

    jelem

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    Vielleicht in diesem Zusammenhang auch interessant:
    http://www.pixelio.de/static/stellungnahme

    wolkenkrieger

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    @baustelle

    Damit wäre ich vorsichtig! Fotol*a hat im Februar seine Lizenzbedingungen geändert, die eine Bearbeitung erworbener Bilder neu regelt.

    Die Frage, die man hier stellen sollte ist, ob die Lizenz gilt, die galt, als du die Lizenz erworben hast oder eben jene, die aktuell gilt. Müsste ich mal meinen RA dazu befragen.

    Mich hat das bis dato noch nie interessiert, da ich bei F. immer solche Lizenzen erwerbe, die mir eine möglichst breite Verwendungsmöglichkeit zusichert - also im Grunde immer die teuerste :)

    Bei f. muss man aber auch folgendes wissen: das ist keine deutsche Firma! In den AGB und den Lizenzbedingungen wird ausdrücklich (!) von amerikanischem Recht Gebrauch gemacht, womit das amerikanische fair-use-Prinzip gilt. Da wäre ein entsprechender Rechtsstreit in Deutschland äußerst interessant :)

    -Tomka-

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    Zu diesem Thema habe ich gerade auch mal gerade ein Video gesehen :)

    http://www.youtube.com/watch?v=hywbooiNUZ4

    baustelle

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    @wolke

    Als erstes hab ich grad mal geschaut, ob ich deren Antwort von 2011 noch auf der Platte habe - hab ich. Und sie ist auch noch in meinem F-Konto verfügbar.

    Damals schrieben sie folgendes:

    vielen Dank für Ihre Mail. Sie dürfen Bilder frei bearbeiten, Ausschnitte verwenden, Motive freistellen, Farben ändern, Collagen erstellen etc. Durch die Bearbeitung eines Werkes bleibt das Urheberrecht unberührt. Das Urheberrecht ist nicht übertragbar. Mit freundlichen Grüßen (mit einer Berliner Telefonnummer vom F-Team)

    Insofern sehe ich das gelassen. Wenn sie ihre Bedingungen ändern, müssen sie meiner Rechtsauffassung nach sämtliche Kunden davon in Kenntnis setzen.

    Dennoch THX für deine Hinweise!

    Greets,
    Chris

    fishnet

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    Hi Chris, hi wolkenkrieger,

    ich denke dieses Urteil läuft auf die Frage hinaus, ob irgendeine Fotoplattform mit den eigenen AGB die Urheberrechte eines Fotografen beschneiden darf.  Das hat das LG meiner Meinung nach verneint. Somit wäre dies auch ein Signal für alle anderen Plattformen: schreibt rein was ihr wollt, der Fotograf bekommt trotzdem sein Urheberrecht.
    Somit wäre auch die Zusicherung, die du bekommen hast, nichts wert.

    Gruß
    Karsten

    wolkenkrieger

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    @fishnet

    Ich habe darüber mal mit meinem RA gesprochen und der meint, dass das Urheberrecht von dem Urteil gar nicht tangiert wird. Streitgegenständlich war die Tatsache, dass der Fotograf das Bild bei Pi* unter der Prämisse eingestellt hat, dass sein Name nach den Bedingungen von Pi* immer am Bild zu sehen ist und das bei einem direkten Aufruf eben nicht mehr gegeben war.

    Im Grunde hat der Fotograf sogar recht - P*s Bestimmungen waren einfach schlecht formuliert und boten diese Lücke.

    Man muss dabei auch folgendes bedenken: der Fotograf stellt bei einem Dienst ein Foto ein und unterwirft sich damit den bei diesem Dienst geltenden Bedingungen. Wir kaufen bei diesem Dienst eine Lizenz und unterwerfen uns auch den dort geltenden Bedingungen. Die gemeinsame Schnittstelle zwischen uns und dem Fotografen sind also die Lizenzbedingungen des Stockdienstes.

    Das Urheberrecht als solches (also dem Gesetzestext nach) enthält gar keinen Passus, der eine Kennzeichnung irgendwie auch nur ansatzweise regelt. Das sind also Punkte, die von der jeweiligen vertraglichen Lage geregelt werden.

    Wenn ich also bei Fotoli* eine Lizenz erwerbe, die mir gestattet, ein Bild zu verändern oder sonstwie an ihm rumzuarbeiten und der Fotograf hat damit ein Problem, muss er das mit Fotoli* klären - nicht mit mir. Er hat sein Werk unter den Bedingungen bei F eingestellt, dass andere darin rumpfuschen können.

    Klar wird er erstmal an mich herantreten und eine dicke Forderung aufmachen, keine Frage. Im E-Fall muss ich diese Forderung auch erstmal begleichen. Im Nachgang würde ich aber mit einer noch dickeren Forderung (Forderung des Fotografen + meine eigenen Kosten) an Fotoli* herantreten, da die offensichtlich eine Lizenzierung verkauft haben, zu denen sie die Rechte nicht hatten.

    Wohlgemerkt: erworbene Lizenzen! Das ist bei Diensten wie flickr, die unentgeltliche Dienste anbieten, vielleicht anders.

    Deswegen kaufe ich ja bei Fotoli* immer die dickste Lizenz und greife bei flickr auf solche Bilder zurück, bei denen der Urheber ausdrücklich eine kommerzielle Verwendung erlaubt und - wenn nötig - auch eine wie auch immer geartete Bearbeitung.

    UND (wichtig!): es muss dringend zwischen Urheber- und Verwertungsrechten unterschieden werden! Das Urheberrecht kann auch durch eine AGB nicht beschnitten werden. Aber Verwertungsrechte - womit dann auch ausdrücklich Änderungen am Werk selbst inbegriffen sind oder sein können - werden nur mit vertraglichen Maßnahmen geregelt - die werden NICHT im Urheberrecht geregelt!

    *rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag ist gemäß Rechtsdienstleistungsgesetz § 2 (1) keine Rechtsberatung. Für den Einzelfall sollte eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden. you know :D

    baustelle

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    • Beiträge: 1.622
    Entspannung ist angesagt:
    OLG Köln: Pixelio.de-Entscheidung des LG Köln aufgehoben

    An dieser Stelle THX an Cicero - die Rechts-Newsletter dieser Kanzlei sind vorbildlich!

    Greets,
    Chris
    0 Antworten
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    06. Dezember 2010, 09:25:12 von Tomcraft
    0 Antworten
    1346 Aufrufe
    25. August 2015, 09:44:34 von turbolino