@fishnet
Ich habe darüber mal mit meinem RA gesprochen und der meint, dass das Urheberrecht von dem Urteil gar nicht tangiert wird. Streitgegenständlich war die Tatsache, dass der Fotograf das Bild bei Pi* unter der Prämisse eingestellt hat, dass sein Name nach den Bedingungen von Pi* immer am Bild zu sehen ist und das bei einem direkten Aufruf eben nicht mehr gegeben war.
Im Grunde hat der Fotograf sogar recht - P*s Bestimmungen waren einfach schlecht formuliert und boten diese Lücke.
Man muss dabei auch folgendes bedenken: der Fotograf stellt bei einem Dienst ein Foto ein und unterwirft sich damit den bei diesem Dienst geltenden Bedingungen. Wir kaufen bei diesem Dienst eine Lizenz und unterwerfen uns auch den dort geltenden Bedingungen. Die gemeinsame Schnittstelle zwischen uns und dem Fotografen sind also die Lizenzbedingungen des Stockdienstes.
Das Urheberrecht als solches (also dem Gesetzestext nach) enthält gar keinen Passus, der eine Kennzeichnung irgendwie auch nur ansatzweise regelt. Das sind also Punkte, die von der jeweiligen vertraglichen Lage geregelt werden.
Wenn ich also bei Fotoli* eine Lizenz erwerbe, die mir gestattet, ein Bild zu verändern oder sonstwie an ihm rumzuarbeiten und der Fotograf hat damit ein Problem, muss er das mit Fotoli* klären - nicht mit mir. Er hat sein Werk unter den Bedingungen bei F eingestellt, dass andere darin rumpfuschen können.
Klar wird er erstmal an mich herantreten und eine dicke Forderung aufmachen, keine Frage. Im E-Fall muss ich diese Forderung auch erstmal begleichen. Im Nachgang würde ich aber mit einer noch dickeren Forderung (Forderung des Fotografen + meine eigenen Kosten) an Fotoli* herantreten, da die offensichtlich eine Lizenzierung verkauft haben, zu denen sie die Rechte nicht hatten.
Wohlgemerkt: erworbene Lizenzen! Das ist bei Diensten wie flickr, die unentgeltliche Dienste anbieten, vielleicht anders.
Deswegen kaufe ich ja bei Fotoli* immer die dickste Lizenz und greife bei flickr auf solche Bilder zurück, bei denen der Urheber ausdrücklich eine kommerzielle Verwendung erlaubt und - wenn nötig - auch eine wie auch immer geartete Bearbeitung.
UND (wichtig!): es muss dringend zwischen Urheber- und Verwertungsrechten unterschieden werden! Das Urheberrecht kann auch durch eine AGB nicht beschnitten werden. Aber Verwertungsrechte - womit dann auch ausdrücklich Änderungen am Werk selbst inbegriffen sind oder sein können - werden nur mit vertraglichen Maßnahmen geregelt - die werden NICHT im Urheberrecht geregelt!*rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag ist gemäß Rechtsdienstleistungsgesetz § 2 (1) keine Rechtsberatung. Für den Einzelfall sollte eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden. you know