Antwort #21 am: 29. Dezember 2013, 21:30:43
@Truecolors
Sehr interessant hast du für die Aussagen:
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auch entsprechende Rechtsgrundlagen oder ein entsprechend einschlägiges und übertragbares Urteil? Aus meiner Sicht ist das nämlich Unsinn was du da schreibst.
Brauche ich nicht, da ich hier keine Rechtsberatung anbiete, sondern lediglich eine Meinung. Sinn eines Forums ist schliesslich nicht Recht zu haben, sondern die Dinge von unterschiedlichen Standpunkten zu beleuchten. Außer, ich trete hier als RA auf. (wie Thomas aka „Spritzpistole“ )
1. Im Gesetz finde ich keinen Ausschluss des Widerrufsrechts, wenn der Kunde die Prüfung der Ware im Geschäft nach Vertragsabschluss vornehmen kann (bei einem vorher zustandegekommenen Vertrag über Fernkommunikationsmittel). Wenn du mir die entsprechende Stelle zeigst (wie oben gefragt, Rechtsgrundlage oder Urteil), dann war es mein Fehler und du hättest Recht.
Hier kannst Du richtig liegen, aber ich gehe davon aus dieses Detail sicher in einem zukünftigen Urteil aufgelöst wird. Wäre dies Gegenstand eines Rechtsstreites würde ich es darauf ankommen lassen.
2. Mir ist nicht bekannt, dass ich bei der Kündigung meines Arbeitsvertrags ein Grund angeben muss. Dennoch ist es ein rechtsgültiger Vertrag. Mehr braucht man zu deiner pauschalen Aussage nicht schreiben.
Nein brauchst nicht mehr zu schreiben, denn das ist der typische Obstvergleich – Du weißt schon. Gegenstand eines Arbeitsvertrages ist das man wo „arbeitet“. Der Vertrag regelt die Bedingungen. Die einseitige Kündigung ist erst möglich wenn der Vertrag bereits gewirkt hat. Das heißt der Vertrag hatte eine Gültigkeit, deshalb kann man ihn auch kündigen.
Der Online-Kaufvertrag wird aber schon als
Kauf-Vertrag bezeichnet, bevor etwas verkauft wurde. Es gibt kein bindendes Element für den Kunden nachdem er den Kaufen-Button betätigt hat. Juristen reden aber jetzt schon von einem Vertrag.
Falsch, kein Fakt. Denn es hängt hier vom Zustandekommen des Vertrags ab. Wenn der Vertrag beim Onlinekauf geschlossen und nicht erst z. B. mit Lieferung der Ware o. ä. zustande kommt, dann ist es nicht nur eine Geschäftsanbahnung.
Siehe oben. In diesem Fall, also Händler -> Verbraucher, ist das Juristisches Geschwurbel ohne praktische Konsequenz. Das Nirvana ist greifbarer als die praktische Relevanz solcher Haarspaltereien. Sorry. Ich wäre ein schlechter RA.