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  • Thema: Widerspruch bei Selbstabholung?

    web4design

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    Re: Widerspruch bei Selbstabholung?
    Antwort #15 am: 29. Dezember 2013, 08:02:04
    Du solltest "darf" durch "sollte" ersetzen ;).

    Wer kein Wert auf den Verkäuferschutz legt, muss es ja nicht machen.

    Gruß

    PS. Spitzfindig, aber bei derartigen Themen durchaus sinnvoll.
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    xxxxxxxxx

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    Re: Widerspruch bei Selbstabholung?
    Antwort #16 am: 29. Dezember 2013, 08:21:42
    Letztendlich ist es doch ganz einfach:

    Darf der Kunde prüfen, bevor er kauft, ist ende Gelände mit wiederrufen.

    Das Ganze wird dadurch verzerrt, das man immer noch so tut als ob es einen Vertragsschluß gäbe bei online-Geschäften zwischen Verbrauchern und Händlern.

    Es gibt keinen Vertrag zwischen Händlern und Verbrauchern mit dem aktuellen Widerrufsrecht.

    Auch wenn es in juristischen Formulierungen als Vertrag bezeichnet wird, ein Vertrag der einseitig ohne Angabe von Gründen gekündigt werden kann, ist kein Vertrag. Das Wort Vertrag wird hier absurdum geführt.

    Fakt: Online-Geschäfte sind nicht anderes als Ansichtssendungen zur Geschäftsanbahnung.

    Man sollte das Kind endlich beim Namen nennen. Dadurch wird die Klärung juristischer Fragen in der Folge nämlich stringenter und ehrlicher.

    my  :2cent:

    baustelle

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    Re: Widerspruch bei Selbstabholung?
    Antwort #17 am: 29. Dezember 2013, 08:25:11
    Selbstverständlich darf man seine Ware gerne von Betrügern abholen lassen, die hinterher behaupten, sie niemals bekommen zu haben. Oder sie als Büchersendung nach Kasachstan schicken.

    Man darf auch die AGB oder WRB komplett weglassen.
    Man darf sogar ganz aufs Luftholen oder Essen verzichten, wenn man dazu keine Lust hat  :-P

    Greets,
    Chris

    xxxxxxxxx

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    Re: Widerspruch bei Selbstabholung?
    Antwort #18 am: 29. Dezember 2013, 08:36:00
    Stimmt, Kunden sind alle potenzielle Verbrecher. Gott sei Dank gibt es ja glasklare Gesetze die das Zusammenleben regeln.  :lol2:

    vsell

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    Re: Widerspruch bei Selbstabholung?
    Antwort #19 am: 29. Dezember 2013, 10:56:06
    Letztendlich ist es doch ganz einfach:

    Darf der Kunde prüfen, bevor er kauft, ist ende Gelände mit wiederrufen.

    my  :2cent:

    Genau so ist es !!!   :thumbs:
    ------

    Ich erlaube mir, anzumerken, dass bei PayPal-Zahlung auf gar keinen Fall Selbstabholung angeboten werden darf (bzw. umgekehrt, denn im Shop wird die Versandart ja zuerst abgefragt), da dann keinerlei Verkäuferschutz besteht.

    Was Payqual angeht..... hier ist eine Zahlung sehr wohl auch vor Ort möglich.

    Man sollte sich vielleicht erst informieren und dann quaken,   :-PP denn das Unternehmen bietet eben nicht nur Online-Zahlung im Online-Shop sondern auch Zahlung per eigener Kreditkarte.. einer MasterCard.
    Die hat nichts mit der Shop-Schnittstelle zu tun

    Und was lesen wir da so nett auf deren Seite  :whistle:

    Zitat
    Nutzen Sie Ihre PayPal-Kreditkarte sowohl in Läden als auch online.
    https://www.paypal.com/de/cgi-bin/webscr?cmd=xpt/Marketing/general/PPPlusCC-outside

    What is the PayPal Extras MasterCard®?
    The PayPal Extras MasterCard is a MasterCard® designed exclusively for PayPal members. Online and in stores


    https://www.paypal.com/de/cgi-bin/webscr?cmd=xpt/Marketing_CommandDriven/general/PPPlusBuyerFAQ-outside&channel=1&promo=501#Section1Q1

    Man kann also auch im Laden Payqual anbieten, ergo auch diese Zahlart bei Lager-Abholung im Online-Shop anbieten. Man muss es halt nur reinschreiben und in die AGB ggfls mit aufnehmen.
    ----

    Selbst das Finanzamt unterscheidet zwischen Obline-Verkauf und stationärem Verkauf.
    Bereits 2005 wurden wir angewiesen hier strikt zu trennen.
    Sobald eine Kaufentscheidung und Zahlung des Kunden vor Ort stattfindet stellt die Online-Bestellung lediglich eine Willensbekundung zum Erwerb des Artikels dar, hat mit dem Kauf selbst jedoch nichts zu tun.
    Daher sind Lager-/Ladenverkäufe auch extra zu kontieren.

    web4design

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    Re: Widerspruch bei Selbstabholung?
    Antwort #20 am: 29. Dezember 2013, 20:19:32
    @Truecolors
    Sehr interessant hast du für die Aussagen:

    Zitat
    Darf der Kunde prüfen, bevor er kauft, ist ende Gelände mit wiederrufen.
    Zitat
    Es gibt keinen Vertrag zwischen Händlern und Verbrauchern mit dem aktuellen Widerrufsrecht.

    Auch wenn es in juristischen Formulierungen als Vertrag bezeichnet wird, ein Vertrag der einseitig ohne Angabe von Gründen gekündigt werden kann, ist kein Vertrag. Das Wort Vertrag wird hier absurdum geführt.

    auch entsprechende Rechtsgrundlagen oder ein entsprechend einschlägiges und übertragbares Urteil? Aus meiner Sicht ist das nämlich Unsinn was du da schreibst.

    1. Im Gesetz finde ich keinen Ausschluss des Widerrufsrechts, wenn der Kunde die Prüfung der Ware im Geschäft nach Vertragsabschluss vornehmen kann (bei einem vorher zustandegekommenen Vertrag über Fernkommunikationsmittel). Wenn du mir die entsprechende Stelle zeigst (wie oben gefragt, Rechtsgrundlage oder Urteil), dann war es mein Fehler und du hättest Recht.

    2. Mir ist nicht bekannt, dass ich bei der Kündigung meines Arbeitsvertrags ein Grund angeben muss. Dennoch ist es ein rechtsgültiger Vertrag. Mehr braucht man zu deiner pauschalen Aussage nicht schreiben.

    Zitat
    Fakt: Online-Geschäfte sind nicht anderes als Ansichtssendungen zur Geschäftsanbahnung.

    Falsch, kein Fakt. Denn es hängt hier vom Zustandekommen des Vertrags ab. Wenn der Vertrag beim Onlinekauf geschlossen und nicht erst z. B. mit Lieferung der Ware o. ä. zustande kommt, dann ist es nicht nur eine Geschäftsanbahnung.

    Wenn ich in meinen AGB schreiben würde, der Vertrag wird durch die automatische Zusendung der Auftragsbestätigung per E-Mail von mir angenommen, dann ist es so.

    Gruß

    xxxxxxxxx

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    Re: Widerspruch bei Selbstabholung?
    Antwort #21 am: 29. Dezember 2013, 21:30:43
    @Truecolors
    Sehr interessant hast du für die Aussagen:

    .........
    auch entsprechende Rechtsgrundlagen oder ein entsprechend einschlägiges und übertragbares Urteil? Aus meiner Sicht ist das nämlich Unsinn was du da schreibst.

    Brauche ich nicht, da ich hier keine Rechtsberatung anbiete, sondern lediglich eine Meinung. Sinn eines Forums ist schliesslich nicht Recht zu haben, sondern die Dinge von unterschiedlichen Standpunkten zu beleuchten. Außer, ich trete hier als RA auf. (wie Thomas aka „Spritzpistole“ )

    1. Im Gesetz finde ich keinen Ausschluss des Widerrufsrechts, wenn der Kunde die Prüfung der Ware im Geschäft nach Vertragsabschluss vornehmen kann (bei einem vorher zustandegekommenen Vertrag über Fernkommunikationsmittel). Wenn du mir die entsprechende Stelle zeigst (wie oben gefragt, Rechtsgrundlage oder Urteil), dann war es mein Fehler und du hättest Recht.

    Hier kannst Du richtig liegen, aber ich gehe davon aus dieses Detail sicher in einem zukünftigen Urteil aufgelöst wird. Wäre dies Gegenstand eines Rechtsstreites würde ich es darauf ankommen lassen.

    2. Mir ist nicht bekannt, dass ich bei der Kündigung meines Arbeitsvertrags ein Grund angeben muss. Dennoch ist es ein rechtsgültiger Vertrag. Mehr braucht man zu deiner pauschalen Aussage nicht schreiben.

    Nein brauchst nicht mehr zu schreiben, denn das ist der typische Obstvergleich – Du weißt schon. Gegenstand eines Arbeitsvertrages ist das man wo „arbeitet“. Der Vertrag regelt die Bedingungen. Die einseitige Kündigung ist erst möglich wenn der Vertrag bereits gewirkt hat. Das heißt der Vertrag hatte eine Gültigkeit, deshalb kann man ihn auch kündigen.
    Der Online-Kaufvertrag wird aber schon als Kauf-Vertrag bezeichnet, bevor etwas verkauft wurde. Es gibt kein bindendes Element für den Kunden nachdem er den Kaufen-Button betätigt hat. Juristen reden aber jetzt schon von einem Vertrag.

    Falsch, kein Fakt. Denn es hängt hier vom Zustandekommen des Vertrags ab. Wenn der Vertrag beim Onlinekauf geschlossen und nicht erst z. B. mit Lieferung der Ware o. ä. zustande kommt, dann ist es nicht nur eine Geschäftsanbahnung.

    Siehe oben. In diesem Fall, also Händler -> Verbraucher, ist das Juristisches Geschwurbel ohne praktische Konsequenz. Das Nirvana ist greifbarer als die praktische Relevanz solcher Haarspaltereien. Sorry. Ich wäre ein schlechter RA. 

    xxxxxxxxx

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    Re: Widerspruch bei Selbstabholung?
    Antwort #22 am: 29. Dezember 2013, 22:12:16
    1. Im Gesetz finde ich keinen Ausschluss des Widerrufsrechts, wenn der Kunde die Prüfung der Ware im Geschäft nach Vertragsabschluss vornehmen kann (bei einem vorher zustandegekommenen Vertrag über Fernkommunikationsmittel). Wenn du mir die entsprechende Stelle zeigst (wie oben gefragt, Rechtsgrundlage oder Urteil), dann war es mein Fehler und du hättest Recht.

    BTW, nur der Vollständigkeit halber: Ich kenne einen Musikinstrumenten Händler, der hatte einen Laden und einen online-Laden. Die Kunden im Laden verlangten, das sie die Gitarren mit nach Hause nehmen durften um sie dort 14 Tage zu testen. Der Händler lehnte ab. Darauf hin kamen die Kunden in den Laden, testeten die Gitarren und bestellten sie dann online um sie weitere 14 Tage zu testen. Schlussendlich erlaubte der Händler den Kunden auch die Wiederrufsfrist von 14 Tagen für im Laden gekaufte Sachen.

    Klasse Sache. Kunden lieben lernen.

    Trotzdem, der Gesetzgeber erfand das Wiederrufsrecht damit der Kunde erst seine Hände auf einen Gegenstand legen darf, bevor er sich entscheidet. So sollte / müsste das auch von den Gerichten interpretiert und behandelt werden, also kein Wiederruf bei Warenprüfung im Lager / Laden.

    baustelle

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    Re: Widerspruch bei Selbstabholung?
    Antwort #23 am: 29. Dezember 2013, 22:32:33
    Man kann also auch im Laden Payqual anbieten, ergo auch diese Zahlart bei Lager-Abholung im Online-Shop anbieten. Man muss es halt nur reinschreiben und in die AGB ggfls mit aufnehmen.

    Was auf irgendwelchen englischsprachigen PayPal-Seiten steht, interessiert mich nicht, sondern ausschließlich die PayPal-Verkäuferschutzrichtlinie --> "2. Umfang" 4. Punkt.

    Greets,
    Chris

    web4design

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    Re: Widerspruch bei Selbstabholung?
    Antwort #24 am: 30. Dezember 2013, 05:59:17
    Moin.

    Zitat von: Truecolors
    Brauche ich nicht, da ich hier keine Rechtsberatung anbiete, sondern lediglich eine Meinung. Sinn eines Forums ist schliesslich nicht Recht zu haben, sondern die Dinge von unterschiedlichen Standpunkten zu beleuchten. Außer, ich trete hier als RA auf. (wie Thomas aka „Spritzpistole“ )

    Ändert natürlich nichts daran, dass man seine Ansichten bei derartigen Themen zumindest untermauern sollte. Denn falsche Aussagen sind in dem Bereich nicht gerade förderlich.

    Zitat von: Truecolors
    Hier kannst Du richtig liegen, aber ich gehe davon aus dieses Detail sicher in einem zukünftigen Urteil aufgelöst wird. Wäre dies Gegenstand eines Rechtsstreites würde ich es darauf ankommen lassen.

    Trotzdem, der Gesetzgeber erfand das Wiederrufsrecht damit der Kunde erst seine Hände auf einen Gegenstand legen darf, bevor er sich entscheidet. So sollte / müsste das auch von den Gerichten interpretiert und behandelt werden, also kein Wiederruf bei Warenprüfung im Lager / Laden.

    Das ist das einzig vernünftige was du  hier geschrieben hast. Denn das ist deine Ansicht und Meinung, bei der du womöglich auch richtig liegen könntest. Macht ja auch durchaus Sinn. Mir ist aber noch nichts bekannt, darum bin ich für entsprechende Urteile dankbar.

    Zum Rest von dir schreibe ich jetzt besser nichts mehr, solltest du aber auch nicht tun ;).

    Gruß

    vsell

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    Re: Widerspruch bei Selbstabholung?
    Antwort #25 am: 30. Dezember 2013, 12:48:14
    Man kann also auch im Laden Payqual anbieten, ergo auch diese Zahlart bei Lager-Abholung im Online-Shop anbieten. Man muss es halt nur reinschreiben und in die AGB ggfls mit aufnehmen.

    Was auf irgendwelchen englischsprachigen PayPal-Seiten steht, interessiert mich nicht, sondern ausschließlich die PayPal-Verkäuferschutzrichtlinie --> "2. Umfang" 4. Punkt.

    Greets,
    Chris

    Servus Chris...
    ich glaube wir reden gerade aneinander vorbei  :lol:

    Leider mixt PP auch unter dem ersten obigen Link deutsche und englische Seiten beim Aufruf zeitweise durcheinander.... grrr..

    Was ich meine ist nicht das normale PP-Konto sondern die von PP herausgegebene MASTERCARD.
    Das ist eine stinknormale KK wie jede andere ebenfalls nur dass du diese auch mit deinem PP-Konto verknüpfen kannst.... nicht musst

    Dazu gibt es noch die PAYPAL PREPAID MASTERCARD:

    Use in retail stores or online — everywhere Debit MasterCard is accepted
    Link this card to a PayPal Account for full access to account functionality and features

    Auch die kann verlinkt werden... man muss es aber nicht und hat so eine normale KK

    Gruss fred

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