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  • Thema: Muster-Widerrufsformular! Kommt das noch oder muss man das beauftragen?

    vsell

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    Äääähm...
    warum nicht simpel einfach den Mustertext nach einem Absatz und Trennlinie direkt an die alte WRB anfügen ??
    Also einfach den WRB-Content erweitern
    Der Kunde hat somit beides auf einmal und es wird auch nicht vergessen das Formular mitzusenden

    Das Ganze dann nochmal als PDF-Download und gut is

    Iris

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    Erweiterte Konfiguration - E-Mail Optionen - Verrechnung- E-Mail Anhänge für Bestellungen.

    Eigentlich ist unter: Konfiguration - E-Mail Optionen - Verrechnung- E-Mail Anhänge für Bestellungen

    Gruß piru

    Hallo,

    ich habe mir das gerade in meinem Shop angeschaut und "E-Mail Anhänge für Bestellungen" kann ich dort aber nicht finden.

    Muss ich dafür etwas aktivieren?

    LG Iris

    piru

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    Hallo Iris,

    ganz unten (fast am Ende), steht: "Verrechnung - E-Mail Anhänge für Bestellungen"
    Du muss nichts aktivieren.

    Gruß piru

    piru

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    Äääähm...
    warum nicht simpel einfach den Mustertext nach einem Absatz und Trennlinie direkt an die alte WRB anfügen ??
    Also einfach den WRB-Content erweitern
    Der Kunde hat somit beides auf einmal und es wird auch nicht vergessen das Formular mitzusenden

    Das Ganze dann nochmal als PDF-Download und gut is

    Es reicht wenn ich in dem WRB einen Link zu download des Widerrufsformular zur Verfügung stelle? oder muss ich wirklich das Formular per Mail mit der Bestellung als Anhang schicken?

    Gruß piru

    Aladin

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    So wie ich es verstanden habe, denke ich,  muss man es mitsenden. Was ich mich in dem Zusammenhang frage ist ob es genügt das Formular auf der Website in den Content Widerrufsrecht einzubinden.
    Falls ja, hat der Kunde dies ja vor dem Abschicken der Bestellung und jederzeit über den Content Widerrufsrecht bei mehr Informationen.
    Dadürch wäre doch ein seperates PDF hinfällig oder?

    Viele Grüße

    Aladin

    piru

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    genau des wegen habe ich das gefragt, ich denke muss nicht in der Email Bestellung, aber sicher bin ich auch nicht

    noRiddle (revilonetz)

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    Das Whitepaper der bekannten IT-Rechtskanzlei München sagt dazu folgendes:

    Zitat
    Wann und wie muss das Widerrufsformular zur Verfügung gestellt werden?
    a.) Der Online-Händler muss dem Verbraucher das Widerrufsformular gemäß § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 EGBGB n.F. vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen.
    b.) Nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 3 EGBGB n.F. hat der Online-Händler diese Information in einer dem benutzten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst die Darstellung der Informationen auf dem jeweiligen Medium, aber auch, dass die Informationen in einer für den Verbraucher klaren und verständlichen Sprache abgefasst sind.
    c.) Der Online-Händler hat zudem nach § 356 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. die Möglichkeit, dem Verbraucher bereits online das Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung zur Verfügung zu stellen, z.B. auf seiner Online-Shopseite, damit dieses vom Verbraucher ausgefüllt und elektronisch an den Online-Händler übermittelt werden kann. Nutzt der Verbraucher das online zur Verfügung gestellte Muster-Widerrufsformular tatsächlich, muss der Online-Händler dem Verbraucher künftig den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger (etwa einer E-Mail) bestätigen, § 356 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.

    Und später im Papier:
    Zitat
    Der Verbraucher, der für die rechtzeitige Erklärung des Widerrufs beweisbelastet ist, erhält in diesem Falle sodann die Bestätigung des Eingangs seiner Widerrufserklärung. Fraglich ist, was unter der Voraussetzung der „unverzüglichen“ Bestätigung des Zugangs der Widerrufserklärung zu verstehen ist. In der bis 13.06.2014 geltenden Vorschrift des § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB verwendet der Gesetzgeber ebenfalls das Kriterium der Unverzüglichkeit in Bezug auf die Widerrufsbelehrung. Im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung wird das Kriterium der Unverüglichkeit derzeit entsprechend zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB verstanden und bedeutet, dass der Händler ohne schuldhaftes Zögern handeln muss.

    Daraus ergibt sich folgendes:
    • Wie ist "vor Abgabe von dessen Vertagserklärung" genau gemeint (mit "dessen" ist ja nach der Logik der deutschen Sprache der Verbraucher gemeint). ?
      Reicht da ein Link auf ein im Shop zur Verfügung gestelltes Formular ? (oder in einem Popup zur Ansicht aufrufbares ?)
      Denn vor "vor Abgabe von dessen Vertagserklärung" muß ja heißen bevor der Kunde den Button "zahlungspflichtig bestellen" oder "jetzt kaufen" anklicken kann.
    • In Abschnitt c) steht, daß der Online-Händler "zudem" die Möglichkeit hat dem Verbraucher bereits online das Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung zur Verfügung zu stellen.
      Wieso "zudem" ?, heißt das zusätzlich ? und wenn ja, zusätzlich zu was ?
      Denn nach Abschnitt b) "umfasst" das ja "die Darstellung der Informationen auf dem jeweiligen Medium", was wiederum so verstanden werden kann, daß das Zur-Verfügung-Stellen auf dem Online-Shop ausreichend ist.

    Nach Vergleichen mit den Richtlinien von "Trusted Shops" und der hier zitierten IT-Rechtskanzlei, erscheint mir ein Formular im Online-Shop ausreichend, insofern es in der Bestellbestätigung einen Link zu diesem Formular gibt und außerdem vor Klicken des "jetzt kaufen"-Buttons das Formular aufrufbar oder sichtbar ist.

    Außerdem, da, wie oben zitiert, der Verbraucher "für die rechtzeitige Erklärung des Widerrufs beweisbelastet ist", verhindert man durch das Formular im Online-Shop mittels genauer Erklärung dazu in der Widerrufsbelehrung und entsprechender Texte in der Bestellbestätigung, daß der Kunde einfach zum Hörer greift um seinen Widerruf zu erklären
    - was ja nach dem neuen Gesetz auch erlaubt ist -
    da ihm dann (wie auch dem Shop-Betreiber) die Nachweise und Beweise fehlen würden.

    Das ist keine Rechtsberatung !

    Ich habe dafür ein interaktives Formular nach den Vorgaben der beiden hier genannten Institutionen gebaut.
    Es kann über mich erworben werden. Eine Demo ist vorhanden. Dazu bitte Kontakt über mein Häuschen links.

    Gruß,
    noRiddle

    piru

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    Danke für die tolle Erklärung!

    Gruß piru

    fishnet

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    Hier nochmals für alle, die es noch nicht verstanden haben, eine Copy+Paste Lösung. Diese kann man unter die Widerrufsbelehrung setzen, was natürlich nur meine private Meinung ist

    Widerrufsformular
    (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

    An:
    hier Händler Name eintragen
    hier Händler Strasse eintragen
    PLZ ORT
    Fax:Händler Faxnummer

    - Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf
    der folgenden Waren (*)/ die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*):

    Bestellt am (*) / erhalten am (*):   ___.___.______

    Name des/der Verbraucher(s):    _______________________________

    Anschrift des/der Verbraucher(s):

    Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): _______________________________

    Datum:

    _______________
    (*) Unzutreffendes streichen.

    Aladin

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    @fishnet

    laut deiner Meinung reicht es ja aus wenn man es unter die WRB setzt und per E-mail mitsendet oder?

    Der Kunde hat ja dann die möglichkeit die WRB mit Formular vor dem Kaufabschluss anzuschauen (Schritt 3 - Bestätigung) . Hier stellt sich mir nur die Frage ob es ersichtlich genug ist?

    Die WRB mit Formular wäre dann auch jederzeit im Shop zugänglich.

    Wenn man nun noch das Formular per E-Mail mitsendet ist doch alles bestens?

    Grüße

    Aladin

    noRiddle (revilonetz)

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    Die Frage ist, auf die Gefahr mich zu wiederholen:
    Welcher Kunde hat Bock sich eine Mail (oder ein angehängtes PDF) auszudrucken, dieses per Hand auszufüllen, einzuscannen und zurückzumailen ? (wer hat noch Fax?, was es aber ja auch nicht besser macht, lediglich das Scannen fiele weg).
    Die Meisten werden schlicht nach dem Hörer greifen, da ja telefonischer Widerruf erlaubt ist nach dem neuen Gesetz.
    Folge:
    Weder der Kunde noch der Shop-Betreiber haben etwas in der Hand, ganz zuschweigen von dem Hin-und-Her am Telefon was der Kunde denn nun genau aus welcher Rechnung widerrufen möchte.
    Dem Kunden wird auch nicht bewußt sein, daß er die Beweislast trägt.
    Folge:
    Nur Ärger.

    Ein gutes Formular welches online zur Verfügung steht ist einfach die intelligenteste Lösung.
    Wer glaubt er verführe Kunden zum Widerruf mit einem solchen Formular und wer denkt, daß die größere Hürde eines auszudruckenden Dokumentes die Widerruf-Quote senkt, der irrt.
    Wer widerrufen möchte wird es tun, und wenn er keinen Bock hat und faul ist, einfach per Telefon.

    Gruß,
    noRiddle

    *NACHTRAG*
    Ach, und, nein, ich sage das nicht weil ich mein Form verkaufen möchte sondern weil es logisch ist.

    baustelle

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    Hier nochmals für alle, die es noch nicht verstanden haben, eine Copy+Paste Lösung [...]

    Hier nochmals für alle, die das Urheberrecht noch nicht verstanden haben: unter dem von fishnet geposteten Text steht im Original --> Copyright © 2014, IT-Recht-Kanzlei

    Greets,
    Chris

    fishnet

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    Ich habe hohen Respekt vor der Arbeit der IT Recht Kanzlei und arbeite intensiv mit denen zusammen. Aber: ein Copyrightsymbol macht noch kein Copyright. Vielmehr entspricht der Text dem amtlichen Muster.  :keks:

    baustelle

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    • Beiträge: 1.622
    Wenn es so ist, dass der von dir veröffentlichte Text aus einem amtlichen Dokument stammt (gibts da einen Link?), ist es befremdlich, dass die IT-Recht Kanzlei ihren Copyrightvermerk untendrunter gesetzt hat. Evtl. mag der sich aber auf den davor befindlichen WRB-Text beziehen.

    Na gut, her mit dem  :keks: Ich wollte nur angemerkt haben, dass C+P kein probates Mittel ist, wenn es um die Aneignung von (Rechts)texten geht.

    Greets,
    Chris

    pomm

    • Schreiberling
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    Hallo!

    Habe mich auch über das Thema informiert und konnte einen hochkarätigen Vortrag dazu anhören bzw. in dem Zuge den Shop durchbesprechen.

    Erkenntnis zum neuen Widerruf:
    -mitsenden oder mailen nicht notwendig
    -es reicht auf der HP zum Ansehen, Downloaden, Drucken
    -Verknüpfung in die AGB`s erstellen, dann ist der Haken beim Checkout ausreichend

    Verbesserungen bzw. Optimierungen zur Perfektionierung (kompletten Absicherung):
    -Sowohl die AGB alsauch das Widerrufsrecht sollten einen Button zum Drucken und Downloaden haben (man kann nicht davon ausgehen, daß eine Laie dies so schafft)
    -Ein zweiter Haken im Checkout extra für das Widerrufsrecht

    Nicht rechtssicher:
    -Der Button "kaufen" als Abschluß des Bestellprozesses sollte "zahlungspflichtiges bestellen" oder "zahlungspflichtiges kaufen" heißen (OLG Hamm). Muß ein zusätzlicher Hinweis zur Zahlungspflicht sein.

    So die Expertenmeinung von heute.
    LG
    Pomm

               
    anything