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  • Thema: Inkasso-Informationspflicht

    webald

    • modified Team
    • Beiträge: 2.791
    Inkasso-Informationspflicht
    am: 12. Oktober 2013, 18:05:42
    http://www.einzelhandel.de/index.php/presse/aktuellemeldungen/item/123210-kauf-auf-rechnung-gerettet-neues-gesetz-in-kraft-getreten.html

    Habe ich da was verpasst? Muss da was angepasst werden?


    Linkback: https://www.modified-shop.org/forum/index.php?topic=27985.0
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    fishnet

    • Fördermitglied
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    • Geschlecht:
    Re: Inkasso-Informationspflicht
    Antwort #1 am: 14. Oktober 2013, 09:16:29

    Zitat
    Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
    㤠11a
    Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen
    (1) Registrierte Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen, müssen, wenn
    sie eine Forderung gegenüber einer Privatperson geltend machen, mit der ersten
    Geltendmachung folgende Informationen klar und verständlich übermitteln:
    1. den Namen oder die Firma ihrer Auftraggeberin oder ihres Auftraggebers,
    2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands
    und des Datums des Vertragsschlusses,
    3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der
    zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen
    berechnet werden,
    4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird,
    einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände
    der erhöhte Zinssatz gefordert wird,
    5. wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden,
    Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund,
    6. wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden,
    eine Erklärung, dass die Auftraggeberin oder der Auftraggeber diese Beträge
    nicht als Vorsteuer abziehen kann.
    Auf Anfrage sind der Privatperson folgende Informationen ergänzend mitzuteilen:
    1. eine ladungsfähige Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, wenn
    nicht dargelegt wird, dass dadurch schutzwürdige Interessen der Auftraggeberin
    oder des Auftraggebers beeinträchtigt werden,
    2. bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.
    (2) Privatperson im Sinn des Absatzes 1 ist jede natürliche Person, gegen die eine
    Forderung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen
    oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht.“
    3. In § 14 Nummer 3 werden nach dem Wort „Auflagen“ die Wörter „oder Darlegungsund
    Informationspflichten nach § 11a“ eingefügt.
    4. In § 15 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Meldung“ durch die Wörter „eine Meldung mit
    dem Inhalt nach Satz 2“ ersetzt.

    (...)

    „(5) Für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung
    betreffen, regelt das Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
    des Bundesrates die Höhe der Vergütung und die sonstigen Inkassokosten, deren
    Erstattung der Gläubiger von einer Privatperson (§11a Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes)
    in der Regel höchstens verlangen kann (Inkasso-Regelsätze). Eine höhere
    Erstattung kann der Gläubiger nur verlangen, wenn er darlegt, dass der erforderliche
    Beitreibungsaufwand aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls so hoch war, dass
    eine Kostenerstattung auf Grundlage der Regelsätze grob unbillig wäre.
    (6) Die Inkasso-Regelsätze sind wertunabhängig an dem durchschnittlich mit der jeweiligen
    Inkassotätigkeit verbundenen Aufwand auszurichten. Dabei sollen pauschale
    Höchstbeträge insbesondere für das erste Mahnschreiben nach Eintritt des Verzugs, die
    weiteren schriftlichen, telefonischen oder persönlichen Kontakte nach fruchtlosem Ablauf
    - 7 -
    der gesetzten Zahlungsfrist sowie das Zustandekommen und die Überwachung einer Zahlungsvereinbarung
    mit der Privatperson vorgesehen werden. Für die Vergütung, die bei
    der Beitreibung von Forderungen bis zur Höhe von 50 Euro oder von mehr als 100 gleichartigen
    Forderungen erstattungsfähig ist, können besondere Regelungen vorgesehen
    werden.

    (...)

    Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen
    (1) Der Rechtsanwalt, der Inkassodienstleistungen erbringt, muss, wenn er eine Forderung
    gegenüber einer Privatperson geltend macht, mit der ersten Geltendmachung folgende
    Informationen klar und verständlich übermitteln:
    1. den Namen oder die Firma seines Auftraggebers,
    2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands
    und des Datums des Vertragsschlusses,
    3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu
    verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet
    werden,
    4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen
    gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der
    erhöhte Zinssatz gefordert wird,
    5. wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden,
    Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund,
    6. wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine
    Erklärung, dass der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
    Auf Anfrage hat der Rechtsanwalt der Privatperson folgende Informationen ergänzend
    mitzuteilen:
    1. eine ladungsfähige Anschrift seines Auftraggebers, wenn nicht dargelegt wird, dass
    dadurch schutzwürdige Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden,
    2. bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.
    - 8 -
    (2) Privatperson im Sinn des Absatzes 1 ist jede natürliche Person, gegen die eine
    Forderung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder
    selbständigen beruflichen Tätigkeit steht.“

    Quelle: Bundesgerichtshof

    Zitat
    Der Vorschlag zielt auf eine geringfügige, aber für den betroffenen Schuldner zentrale Erweiterung der Infor- mationspflichten bei Inkassodienstleistungen. Aus Grün- den der Transparenz ist es erforderlich, dass Inkasso- dienstleister und Inkassodienstleistungen erbringende Rechtsanwälte bei Forderungsschreiben auch den ur- sprünglichen Gläubiger der Forderung nennen müssen. Für Schuldner ist eine effektive Verteidigung und das Vorbringen substantiierter Einwendungen gegen die geltend gemachte Forderung nur möglich, wenn auch derjenige, in dessen Person der Anspruch entstanden ist, genannt wird. Vor dem Hintergrund, dass die Forderung abgetreten worden oder kraft Gesetzes auf einen anderen Gläubiger übergegangen sein kann, reicht die Nennung lediglich des Auftraggebers nicht aus, um dem Betroffe- nen zu verdeutlichen, um welche Angelegenheit es sich handelt. Die Geltendmachung berechtigter Forderungen wird durch die Erweiterung nicht übermäßig erschwert, da die anzugebende Information vom Auftraggeber un- schwer zur Verfügung gestellt werden kann.
    Bundestag

    TL;DR:
    Nichts, was seriöse Inkassounternehmen nicht sowieso abfragen würden, denke ich. Und ich habe auch nichts gefunden, was eine Änderung im Shop notwendig machen würde.
               
    anything