Moin
Ich frage mich in wieweit dieser Zusatz zur Widerrufsbelehrung verwendbar ist:
Wenn Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen und soweit wir die Rücksendekosten zu tragen haben, können Sie die Ware selbstverständlich unfrei an uns senden, ohne das Ihnen hierbei Kosten entstehen. Falls Sie die Rücksendung frankieren möchten, erstatten wir Ihnen jedoch gerne auch vorab die Kosten für den Rückversand, oder senden Ihnen auf Wunsch einen vorbereiteten Retourenaufkleber zu.
Dem Beschluß vom OLG Hamburg vom 20.4.2007 (Az.: 3 W 83/07) wäre damit ja eigentlich genüge getan (weiß allerdings nicht ob es da inzwischen neuere, anderslautende Rechtssprechung gibt) allerdings frage ich mich, ob der explizite Hinweis dass Waren auch unfrei zurückversandt werden können nicht schon wieder in die Schublade "Werben mit Selbstverständlichkeiten" geraten könnte...
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