Neuigkeiten
  • Die modified eCommerce Shopsoftware ist kostenlos, aber nicht umsonst.
    Spenden
  • Damit wir die modified eCommerce Shopsoftware auch zukünftig kostenlos anbieten können:
    Spenden
  • Thema: Kauf auf Rechnung - Zahlungseingang sicher durch Inkassodienste?

    Folienschrift-Shop

    • Fördermitglied
    • Beiträge: 140
    Kauf auf Rechnung - Zahlungseingang sicher durch Inkassodienste?

    Meine Erfahrungen zum 'Kauf auf Rechnung' im Online-Shop habe ich hier beschrieben:
    http://www.modified-shop.org/forum/index.php?topic=22708.msg210511#msg210511

    Um den Zahlungseingang beim Rechnungskauf sicherzustellen, werden uns Shopbetreibern zahlreiche kostenlose  und risikofreie Inkassodienste zur Unterstützung angeboten.

    Aber was ist dran, am Inkasso ohne Kosten?

    Beim Inkasso-Mahnverfahren entstehen dem Inkassounternehmen Kosten. Diese sollen vom Schuldner getragen werden. Der Shop soll den Zahlungseingang ohne Abschläge oder Kostenumlage zu 100% verbuchen können.

    Wie funktioniert das in der Praxis?

    Nachfolgend beschreibe ich meine Erfahrungen mit dem kostenfreien Inkasso.

    Ablauf:

    Der Online-Shop liefert zusammen mit den Waren den Rechnungsbeleg aus. Das übliche Zahlunsgziel (sofort fällig) bedeutet in der Praxis, Fälligkeit bei Lieferung zzgl. z.B. 5 bis 7 Karenztage. Freundliche Shops erhöhen das Zahlungsziel auf 14 Tage (entsprechend der Frist des Widerrufsrechts). In diesem Fall wird der Shop mit der Karenzzeit schon fast 3 Wochen auf den Zahlungseingang warten müssen.

    Auch wenn nach geänderter Rechtsprechung bei Überschreitung des Zahlungsziels keine Mahnung erforderlich ist, um den Warenempfänger in Verzug zu setzen, verlangt der Inkassodienst das Versenden einer verzugsbegründeten Mahnung an den Schuldner. Der Zahlungseingang verzögert sich weiter um die Zahlungsfrist dieser Mahnung zzgl. Karenztage mithin um weitere ca. 14 Tage.

    Um dem Schuldner deutlich zu machen, daß das Inkassoverfahren Kosten verursacht, die er in Form von Inkasso-Gebühren zusätzlich bezahlen muß, kann man z.B. folgenden Text in seine Mahnung aufnehmen:

    Zitat
    Wichtiger Hinweis zur Vermeidung von INKASSO Gebühren

    Diese Mahnung wird Ihnen verzugsbegründend per E-Mail oder Fax oder Brief zugstellt. Mit Ablauf von 5 Tagen ab Mahndatum wird unsere Forderung ohne weitere Benachrichtigung an die ***  Inkasso abgetreten.

    ***  Inkasso stellt Ihnen mind. 46,00 Euro Inkassogebühren zusätzlich zu unserer Forderung in Rechnung. Schuldbefreiende Zahlungen sind nach Ablauf der 5-Tages Frist ausschließlich an die Inkassostelle der ***  zu leisten.


    Da sich der Schuldner davon nicht hat beeindrucken lassen und weiterhin den Betrag schuldig bleibt, erteilen wir dem Inkassodienst nun den Mahnauftrag.

    Dazu steht eine komfortable Eingabemaske bereit. Mehrere Mahnaufträge lassen sich auch als CSV Datei einfachst übergeben. Neben den Auftrags- und Rechnungsdaten ist die gelieferte Ware anzugeben und das Datum der vorgeschriebenen Mahnung des Shop-Betreibers.

    Im Folgenden gehe ich von einem Auftragswert von 40,- Euro aus. Bevor der Mahnauftrag abgesendet wird, kann man noch folgende Überlegung anstellen:

    Wenn der Kunde meine 40,- Euro nicht zahlen will oder kann - wie groß ist dann seine Bereitschaft, jetzt 86,- Euro zu zahlen (Warenwert zzgl. Mindest-Inkassokosten)?

    Mit dem Absenden des Mahnauftrages geht die Maschinerie los - es läuft alles vollautomatisch und jeder Schritt des Inkassodienstes kann im Tagebuch verfolgt werden. Gespannt sieht man nun dem Ausgleich seiner Forderung von 40,- Euro entgegen ...

    Auszug aus dem Tagebuch des Inkassodienstes:

    30.06.2011  20:31  |  Mandant | Forderung durch Sie manuell eingegeben.
    01.07.2011  18:45  |  System | 1. schriftliches Inkassomahnschreiben versandt
    12.07.2011  15:21  |  System | 1. Email-Mahnung versandt an: ****@gmx.net
    18.07.2011  18:46  |  System | 2. schriftliches Inkassomahnschreiben versandt
    26.07.2011  13:20  |  System | weitere e-Mail-Mahnung versandt an: ****@gmx.net
    02.08.2011  16:49  |  System | Telefonisches Mahnwesen angelaufen.
    03.08.2011  12:18  |  System | In schriftlicher Mahnung
    03.08.2011  18:45  |  System | Schriftliche Mahnung versandt
    15.08.2011  15:51  |  System | Ihre Entscheidung wird erwartet. Schuldner verweigert Zahlung. Alle Bemühungen vergeblich.

    Der Inkassodienst war also nicht erfolgreich, Zitat: Schuldner verweigert Zahlung. Alle Bemühungen vergeblich.

    Nun sind weitere 6 Wochen ins Land gegangen. Seit der Warenlieferung (ausgehend von 14 Tagen Zahlungsziel) wartet der Shop nun seit 10 Wochen auf den Zahlungseingang.

    Inkasso-Kosten sind für den Shop bisher nicht angefallen - aber sein Geld hat er auch nicht erhalten.

    Der Inkassodienst bietet an dieser Stelle nun an:

    1. Langzeitüberwachung
    2. Gerichtliches Mahnverfahren
    3. Einstellen (Akte schließen)

    Langzeitüberwachung
    Bei der Langzeitüberwachung fragt der Inkassodienst in Abständen über Jahre beim Schuldner an, ob er zwischenzeitlich bereit sei, zu zahlen.

    Gerichtliches Mahnverfahren
    Da man endlich den Zahlungseingang verbuchen möchte, wählt man die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens.

    Nun hat man zur Einleitung des Verfahrens die Wahl zwischen dem Inkassodienst oder einer angeschlossenen Kanzlei. Das gerichtliche Mahnverfahren über eine Kanzlei einzuleiten bringt keinerlei Vorteile, da der Schuldner keinen Brief vom Anwalt erhält, sondern immer vom Amstgericht Hagen. Das gerichtliche Mahnverfahrens über die Kanzlei verursacht jedoch höhere Kosten.

    Man kann das gerichtliche Mahnverfahren auch selber beauftragen. Hierzu stellt das Mahngericht eine einfache Eingabemaske bereit. Zur Beauftragung ist allerdings eine 'qualifizierte digitale Signatur' erforderlich. Eine Signaturkarte mit 4 Jahren Gültigkeit und ein Kartenleser der Sicherheitsstufe 3 kosten zusammen ca. 350,- Euro.

    Also beauftragt man den Inkassodienst zur Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens. Der berechnet dafür 21,- Euro zzgl. Mwst = 25,- Euro. Dazu kommen die Gerichtsgebühren vom Mahngericht (mindestens 23,- Euro).  Summe: 48,- Euro, für die der Online-Shop jetzt in Vorleistung treten muß, da unklar ist, ob der Schuldner zahlen wird.

    Das Schuldnerkonto sieht zwischenzeitlich so aus:

    + Schuld aus Wareneinkauf: 40,- Euro
    + Inkassokosten Dienstleister: 46,- Euro (Mindestbetrag)
    + Einleitung gerichtliches Mahnverfahren: 48,- Euro (der Einfacheit Bruttopreise)
    = Gesamtschuld: 134,- Euro

    Konnte oder wollte der Schuldner bisher die 40,- Euro nicht zahlen, wird er es bei 134,- noch weniger können bzw. wollen.

    Das Mahngericht stellt dem Schuldner nun per Zustellungsurkunde den Mahnbescheid zu. Gehen wir einmal davon aus, daß der Schuldner keinen Widerspruch einlegt, erlangt der Vorgang Rechtskraft. Geht die Zahlung dennoch nicht ein, erstellt das Mahngericht auf Antrag die Vollstrechungsurkunde (Titel). Der Titel geht an an den Inkassodienst als Auftraggeber und der Gläubiger (der Online-Shop) kann in der Sache weiter entscheiden.

    Fortsetzung des o.a. Tagebuches des Inkassodienstes:

    16.08.2011  19:04  |  Mandant | Auftrag Mahnbescheid
    30.08.2011  10:28  |  Inkasso | Mahnbescheid beantragt
    06.09.2011  13:34  |  Inkasso | Mahnbescheid an Schuldner zugestellt am 01.09.2011
    23.09.2011  11:04  |  Inkasso | Vollstreckungsbescheid beantragt am 23.09.2011
    27.09.2011  09:34  |  Inkasso | Anfrage beim Schuldnerverzeichnis 27.09.2011
    04.10.2011  12:14  |  Inkasso | Vollstreckungsbescheid zugestellt 27.09.2011
    05.10.2011  15:11  |  Inkasso | Zwangsvollstreckungsauftrag und evtl. Abnahme der eV durch GV
    11.01.2012  11:58  |  Inkasso | Eidesstattliche Versicherung abgegeben 03.01.2012
    11.01.2012  15:49  |  Inkasso | Status wurde auf "gerichtliches Mahnverfahren erfolglos eingestellt" geändert.
    30.03.2012  10:54  |  Inkasso | [...]erneuten Vollstreckungsversuch im März 2015[...]

    Das Schuldnerkoto ist zwischenzeitlich auf ca. 220,- Euro angewachsen. Davon ist der Online-Shop mit ca. 180,- in Vorleistung getreten. Der Shop wartet nun ca. seit 30 Wochen auf den Zahlungseingang.

    Nun könnte man argumentieren, daß man ja das Inkassoverfahren an der Stelle abbrechen kann, bei der es beginnt, Kosten dem Shop zu verursachen. Anhand meiner Erfahrung kann ich dazu sagen, daß sich Schuldner vom Inkassoschreiben oftmals nicht beeindrucken lassen. Die Sache verläuft ohne gerichtliches Mahnverfahren in mindestens 50% aller Fälle (Statistik siehe weiter unten) im Sande.

    Der Shop hätte ohne gerichtliches Mahnverfahren zwar keine Inkassokosten aber auch keinen Zahlungseingang für die gelieferte Ware. Inwiefern sich herumspricht, daß der Shop nach dem 'Kettenrasseln' auf die Eintreibung der Schulden verzichtet, sei einmal dahingestellt.

    Mit dem gerichtlichen Mahnverfahren erreicht man zumindest Aufmerksamkeit beim Schuldner. Aus meinen Erfahrungen kann ich von folgendenden drei häufigsten Varianten berichten, warum die Zahlung nicht erfolgt:

    1. Schuldner hat bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben
    = Shop geht leer aus, bleibt auf den Gerichts- und Inkasso-Kosten sitzen und kann es in drei Jahren nochmals versuchen.

    2. Ware wurde zwischenzeitlich bei Eby zum halben Preis per 'Sofort-Kauf'' veräußert (belegbar am Foto mit sichtbarer Produktionsnummer auf der Ware). Der Schuldner ist mittellos.
    = Shop geht leer aus, der Gerichtsvollzieher findet keine pfändbaren Gegenstände vor. Die Ware ist natürlich auch verlustig. Shop bleibt auf den Waren-, Gerichts-, Inkasso- und Gerichtsvollzieherkosten sitzen.

    3. Schuldner hat unter seinem Namen aber mit der Adresse eines Bekannten gekauft:
    Gerichtsvollzieher findet an der Anschrift den Schuldner nicht vor und kann daher nicht vollstrecken. Eine Anfrage zur Adressermittlung (über einen Dienstleister) bleibt erfolglos, da der Schuldner bei der Anschrift des Bekannten niemals gemeldet war. Der Shop geht leer aus und bleibt auf allen Kosten sitzen.

    Funktioniert das ganze Inkasso denn überhaupt nicht? Doch!

    Es gibt durchaus Erfolge zu verzeichnen in unterschiedlichen Varianten.

    Von 100% der von mir erteilten Inkassoaufträgen wurden 50% vollständig bezahlt. Die anderen 50% unterteilen sich in:

    - gerichtliches Mahnverfahren läuft
    - erfolglos eingestellt
    - nach Teilzahlung eingestellt
    - unnvollständige Direktzahlung erhalten
    - Auftrag storniert

    Ein eventuelles Argument 'mit der Hälfte kann man doch schon zufrieden sein' ist nicht stimmig, da die Kosten der 50% schwebenden bzw. eingestellten Verfahren höher sind, als die durch das Inkasso eingezogenen Forderungen. Der Shop hat also draufgezahlt.

    Teilzahlung im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens:

    Der Kunde ist vom gerichtlichen Mahnverfahren beeindruckt und sieht die Zahlungsnotwendigkeit ein und zahlt die offene Rechnung vom Online-Shop. Um es am obigen Beispiel zu verdeutlichen, zahlt er 40,- Euro. Die Kosten von 180,- Euro trägt der Shop. Nun läßt man durch den Gerichtsvollzieher die 180,- Euro vollstrecken, mit oftmals fruchtlosem Ausgang  (mögliche Gründe siehe weiter unten).

    Erfolgreiche Inkassoaufträge (Schuldner zahlt Waren und Inkassokosten):

    Es gibt selbstverständlich Kunden, die einfach vergessen hatten, zu bezahlen. Sie waren schlichtweg z.B. 3 Wochen im Urlaub und haben auch von der Mahnung und dem Inkassohinweis nichts mitbekommen. Oder das Geld war bereits bis zur nächsten Lohnzahlung ausgegeben. Da der Kunde schließlich die Inkassorechnung inkl. der Gebühren bezahlt hat, kann der Shop den vollständigen Zahlungseingang verbuchen und hatte keine Kosten durch das Inkasso. Da der Kunde jedoch mehr als das Doppelte zahlen mußte (86,- Euro), ist anzunehmen, daß er nicht wieder in diesem Shop einkaufen wird.

    Teilerfolgreiche Inkassoaufträge (Schuldner zahlt nur die Ware und übernimmt nicht die Inkassokosten):

    Ist gibt natürlich auch Fälle, bei denen der Schuldner nach dem Inkassoschreiben reagiert, aber nur die Bezahlung der Ware vornimmt. Ausgehend von den o.g. 40,- Euro Warenwert ist er nicht bereit, die Inkassokosten i.H.v. 46,- Euro zu bezahlen.

    In diesem Fall sieht das Konto des Schuldners (und die Kostenbilanz für den Shop) so aus:

    + Schuld aus Wareneinkauf: 40,- Euro
    + Inkassokosten Dienstleister: 46,- Euro (Mindestbetrag)
    - Zahlung Schuldner: 40,- Euro
    = Restschuld: 46,- Euro (Schuldner lehnt weitere Zahlung ab)

    Wie berechnet nun der Inkassodienst?

    Die Kundenzahlung (40,- Euro) wird mit den Inkassokosten (46,- Euro) verrechnet. Mit der Soll-Differenz von 6,- Euro wird der Online-Shop belastet!

    Der Kunde hat also die Ware bezahlt, beim Online-Shop bekommt diese Zahlung jedoch nicht an, da mit der Kundenzahlung zunächst die Inkassokosten verrechnet wurden. Da der Schuldner eine weitere Zahlung ablehnt, zahlt der Online-Shop (in diesem Beispiel) für den Inkassodienst 6,- Euro ohne eine Zahlung für die gelieferte Ware erhalten zu haben.

    Für den Shop bedeutet es unter dem Strich: Warenzahlung nicht erhalten und dafür 6,- Euro bezahlt.
    Für den Inkassodienst bedeutet das: 46,- Euro für erbrachte Dienstleistung verdient

    Der Online-Shop muß also genau rechnen, ob bzw. ab welchem Warenwert sich das Inkasso lohnt, denn nicht immer wird der Schuldner auch die Inkassokosten tragen. Wenn wie im geschilderten Fall der Schuldner die Zahlung der Inkassokosten ablehnt und die Restschuld von 46,- Euro auch noch beim Schuldner eingetrieben werden soll, bleibt im Ergebnis nur das gerichtliche Mahnverfahren (Kosten: 48,- Euro).

    Mein Fazit:

    Die Inkassodienstleister sind gut organisiert und funktionieren auch sehr gut! Das Verfahren ist einfach und nutzerfreundlich für den Shop-Betreiber. Das Inkasso ändert aber nichts an der Tatsache, daß es in folgenden Fällen nicht oder teilweise nicht greifen kann:

    - Der Schuldner ist mittellos
    - Die Einküfte des Schuldners (z.B. Arge) sind bereits (teil-)gepfändet
    - Der Kauf erfolgt in betrügerischer Absicht (Weiterveräußern über Eby)
    - Der Kauf erfolgt mit der Absicht, nicht zahlen zu werden (Lieferung an Fremdadresse)
    - Der Schuldner ist bereits in (Privat-) Insolvenz
    - Der Schuldner lehnt die Zahlung der Inkassokosten ab und bezahlt nur den Warenwert

    Mit dem Kauf auf offene Rechnung geht der Shop-Betreiber ein schlecht kalkulierbares Risiko ein. Inkassounternehmen unterstützen den Forderungseinzug, können ihn aber nicht garantieren.

    Bei den als Alternative zum Inkasso angebotenen sogenannten 'Rundum-Sorglos-Paketen' kauft ein Kreditversicherer die Forderungen auf und garantiert 100% Zahlungseingang bei Rechnungskauf. Nach einer 12 monatigen Testphase und Auswertung sehe ich von einem weiteren Einsatz dieser Variante ab.

    Aus vorgenannten Gründen biete ich keinen Kauf auf Rechnung mehr an und auch keine Zahlung durch Lastschrift.

    Jeder Online-Händler wird sich sicherlich überlegen, ob bei seinem Angebot ein Ausfallrisiko besteht und wenn ja, in welcher Höhe.

    Ich hoffe, daß dieser Beitrag für den Leser nutzbringed ist.

    Schlußwort in eigener Sache:

    Der vorgestellte Bericht stellt ausschließlich meine Erfahrungen dar, die ich mit Rechnungskauf und Inkassodienst gesammelt habe. Mit diesem Bericht will ich niemanden angreifen oder zu einer bestimmten Handlungsweise drängen oder gar seine Entscheidungen in Frage stellen.

    Es hängt u.a. vom Warenangebot ab, welche Zahlungsoptionen im jeweiligen Shop sinnvoll eingesetzt werden können. Jeder Shop-Betreiber entscheidet für sich und eigenverantwortlich, welche Maßnahmen er bei säumigen Kunden einsetzen will (Inkasso, gerichtliches Mahnverfahren oder Ausbuchen als uneinbringbare Forderung). Mein Bericht stellt keine Empfehlung dar, Geschäftsvorfälle wie oben dargestellt zu handhaben.

    Ich bitte daher, von Kommentierungen wie 'Geschnatter' und ähnlichen abzusehen. Dies wäre an der Sache vorbei.

    Abschließend mein 'Daumen hoch' für jeden Shop-Betreiber, der keine Zahlungsausfälle beim Rechnungskauf hat und Inkassodienste und Kreditversicherer nicht benötigt.

    Viele Grüße, Harald

    Linkback: https://www.modified-shop.org/forum/index.php?topic=22742.0

    PatKol

    • Mitglied
    • Beiträge: 178
    Ein super Bericht, danke dafür!

    Tȟatȟáŋka Íyotake

    • Schreiberling
    • Beiträge: 332
    Ich habe mir deinen Bericht aufmerksam, von Anfang bis zum Ende durchgelesen. Du beschreibst sehr genau, wie ich mir den Ablauf vorstellen kann. Einer unserer größten Probleme (Zahlungsausfall) mit dem wir konfrontiert werden.

    In diesem Forum existiert eine Art von gegenseitiger Unterstützung, wo ich selten in einem Forum erlebt habe.

    Ein großes Problem ist es, dass wir Online-Shop Händler keine Lobby haben. Wir könnten gemeinsam überlegen oder auch ernsthaft planen, eine Interessengruppe zu gründen, die eine gemeinsame Meinung vertritt und dieser Geltung verschafft.

    Wenn sich viele kleine Shopbesitzer zusammentun, haben wir vielleicht ein größeres Sprachrohr in Politik und Wirtschaft.

    Grüße,

    Quelk

    • Frisch an Board
    • Beiträge: 73
    Moin,

    solche Verbände gibt es schon:

    www.bvoh.de
    www.bvh.info

    Gruß

    Arnd

    Zaldoran

    • Fördermitglied
    • Beiträge: 417
    Man kann das gerichtliche Mahnverfahren auch selber beauftragen. Hierzu stellt das Mahngericht eine einfache Eingabemaske bereit. Zur Beauftragung ist allerdings eine 'qualifizierte digitale Signatur' erforderlich. Eine Signaturkarte mit 4 Jahren Gültigkeit und ein Kartenleser der Sicherheitsstufe 3 kosten zusammen ca. 350,- Euro.

    Meinst Du online-mahnantrag.de? Das ist die offizielle Anwendung der Deutschen Mahngerichte. Da kannst Du auch auf Papier ausdrucken und ganz normal per Post ans Mahngericht senden. Mit Signaturkarte geht zwar auch, ist aber nicht erforderlich.

    Folienschrift-Shop

    • Fördermitglied
    • Beiträge: 140
    @Zaldoran

    Nein, ich meine den direkten Zugang vom Mahngericht Hagen, über den man selber kostenfrei (d.h. keine Verwaltungs- und Auftragskosten für z.B. Inkassodienstleister) seinen Mahnauftrag aufgeben kann. Bei Direktaufgabe sind dann lediglich die Gerichtsgebühren (ab 23,- Euro) zu bezahlen. Hierfür wird eine 'qualifizierte digitale Signatur' benötigt.

    Diese ermöglicht darüber hinaus auch, z.B. Gerichtspost über das 'elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach' online zu senden und zu empfangen, wenn man diesen Dienst nutzt:
    http://www.egvp.de/beh_allgemeine_info/index.php

    Weitere Informationen zur 'qualifizierten digitalen Signatur' kann man hier finden:
    http://de.wikipedia.org/wiki/Elektronische_Signatur

    Eine andere (und einfache) Variante für das gerichtliche Mahnverfahren ist es, sich im Schreibwarenhandel einen durchschreibefähigen Formularsatz (ca. 1,50 Euro) zu besorgen. Fast jeder Schreibwarenhandel hält diese Formulare ständig verfügbar. Es ist jedoch anzunehmen, daß durch das elektronische Gerichtspostfach (s.o.) nach und nach diese Formularsätze eingestellt werden.

    Viele Grüße, Harald

    @Zaldoran
    Edit und PS:
    Du hast recht, daß man seinen Antrag online konfigurieren und die Formulare anschließend ausdrucken kann und dann und auf dem Postweg an das Mahngericht sendet. Dazu wird ein Deckblatt mit einem Barcode ausgedruckt, den man auf seinen 'Online-Formularsatz' heftet. Ich habe dieses Verfahren selber erfolgreich angewendet, bevor ich eine Signaturkarte beantragt habe. Die Signaturkarte ist in Fällen wie diesen sehr hilfreich.

    Bei all' diesen Vorgängen darf man jedoch nicht vergessen, daß wir alle mit unseren Online-Shops Umsatz mit Gewinn erzielen wollen. Egal, welches Mahnverfahren und welche Übermittlungsart man anwendet: Sie kostet Zeit und Geld (und auch manchmal etwas Nerven). Kein Mahnvorgang (ob außergerichtlich oder als gerichtliches Mahnverfahren) wird einen Shop jemals gewinnbringend nach vorne bringen.

    Folienschrift-Shop

    • Fördermitglied
    • Beiträge: 140
    Zitat
    Ein großes Problem ist es, dass wir Online-Shop Händler keine Lobby haben. Wir könnten gemeinsam überlegen oder auch ernsthaft planen, eine Interessengruppe zu gründen, die eine gemeinsame Meinung vertritt und dieser Geltung verschafft.

    @Markkk
    Ich stimme Dir allumfassend zu und finde Deinen Vorschlag äußerst beachtenswert. So ein Vorhaben bedeutet viel Kraft und Zeit und benötigt freiwillige Unterstützung vieler Gleichgesinnter und auch einen freiwilligen Rechtsbeistand, der unser Anliegen korrekt formulieren kann.

    In mir hättest Du mit Sicherheit schon einmal einen Mitstreiter gefunden ....

    @Quelk
    Da mir die Leistungen und Ziele der von Dir genannten Verbände nicht hinreichend geläufig sind, möchte ich Dich fragen, ob Du eine reelle Möglichkeit siehst, unsere Anliegen - wie von Markkk vorgeschlagen - dort einbringen zu können. Wir müssen im Hinblick darauf, daß sicherlich viele der hier vertretenen Online-Shops mit 1 bis 2 Personen inhabergeführt sind, achten, daß unsere Eingaben zumindest auf die Tagesordnung kommen, um dann diskutiert werden zu können. Bist Du der Meinung, daß wir bei den von Dir genannten Verbänden gut aufgehoben wären?

    Viele Grüße, Harald

    vsell

    • BVB Fan
    • Viel Schreiber
    • Beiträge: 2.802
    • Geschlecht:
    Was nützen diese ganzen Verbände wenn diese nicht einmal in der Lage sind auch nur 1 Komma zu bewegen.

    Da muss ich mir nur die Gesetzgebung der letzten Jahre ansehen inhaltlich deren Inhalte der Onlinehandel eher behindert als gefördert wird.

    Für mich zumindest kommen die gleich hinter Kirche, Karnevals- und Heimatvereinen...
    Hauptsache viele zahlende Mitglieder und reichlich Rambazamm  :motz:

    Na, wenigst gibt es Siegelchen für Papi und Mami welche kaum die Bedeutung kennen... aber Hauptsache schön bunt und ja ach sooooo serios --- oder heisst das eher komatös  :-?

    Alfred

    • Experte
    • Beiträge: 2.115

    - Der Schuldner ist mittellos


    Aber nur wenn er gerade seine Ausbildung begonnen hat.
    Ansonsten hat er immer Geld "angespart". IXa ZB 271/03

    Gruß

    Zaldoran

    • Fördermitglied
    • Beiträge: 417
    Bei all' diesen Vorgängen darf man jedoch nicht vergessen, daß wir alle mit unseren Online-Shops Umsatz mit Gewinn erzielen wollen. Egal, welches Mahnverfahren und welche Übermittlungsart man anwendet: Sie kostet Zeit und Geld (und auch manchmal etwas Nerven). Kein Mahnvorgang (ob außergerichtlich oder als gerichtliches Mahnverfahren) wird einen Shop jemals gewinnbringend nach vorne bringen.

    Natürlich, deshalb würde ich es immer vorziehen einen Mahnantrag in 10 Minuten selber auszufüllen und nur die Gerichtsgebühren zu bezahlen, anstatt mit mehr als dem doppelten irgendein kostenlos-Inkasso querzusubventionieren.

    vsell

    • BVB Fan
    • Viel Schreiber
    • Beiträge: 2.802
    • Geschlecht:
    Aus meiner Erfahrung heraus machen Inkasso-Dienst wenig Sinn.
    Die Zahlungsmoral sinkt ohnehin immer weiter und kaum ein Zahlungsunfähiger lässt sich davon beeindrucken.
    Noch witzloser wird die Nummer wenn das Inkasso dann an einen Vertragsanwalt weiterleitet - da geb ich das Ganze doch gleich einem eigenen Anwalt, spare Zeit und Nerven.

    In der Regel bekommt der Kunde zuerst ein Erinnerungsschreiben - dann Bumm

    Unser Anwalt hat fast immer Erfolg wenn Er andeuted dass im Falle einer Zahlungsunwilligkeiit zu prüfen sei ob eine Zahlungsunfähigkeit bereits bei Abgabe der Bestellung vorlag... der Kunde also wusste nicht zahlen zu können und somit uU ein Ermittlungsverfahren wg Betrug winken könnte.

    Manche werden da ganz schnell wach  :wohow:

    andreaswien

    • Fördermitglied
    • Beiträge: 290
    • Geschlecht:

    Unser Anwalt hat fast immer Erfolg wenn Er andeuted dass im Falle einer Zahlungsunwilligkeiit zu prüfen sei ob eine Zahlungsunfähigkeit bereits bei Abgabe der Bestellung vorlag... der Kunde also wusste nicht zahlen zu können und somit uU ein Ermittlungsverfahren wg Betrug winken könnte.

    Manche werden da ganz schnell wach  :wohow:

    Das gefällt mir :)

    fishnet

    • Fördermitglied
    • Beiträge: 4.821
    • Geschlecht:
    Eine andere (und einfache) Variante für das gerichtliche Mahnverfahren ist es, sich im Schreibwarenhandel einen durchschreibefähigen Formularsatz (ca. 1,50 Euro) zu besorgen. Fast jeder Schreibwarenhandel hält diese Formulare ständig verfügbar. Es ist jedoch anzunehmen, daß durch das elektronische Gerichtspostfach (s.o.) nach und nach diese Formularsätze eingestellt werden.
    Ich habe bereits Ende 2011 die Erfahrung gemacht, das in Hamburg und Frankfurt /M das Formular abgelehnt wird mit dem Hinweis, es darf nur noch eine elektronische Übermittlung erfolgen. Warum es die Formulare dann überhaupt noch zu kaufen gibt ? Das konnte man mir auch nicht beantworten.

    Gradler

    • Viel Schreiber
    • Beiträge: 2.083
    • Geschlecht:
    Also die ganze Diskussion verstehe ich jetzt nicht so ganz. Eine Forderung gegenüber dem Schuldner, der Ware bestellt und nicht bezahlt hat, entsteht doch eigentlich nur, wenn der Shopbetreiber so treudoof ist und Rechnungskauf anbietet. Oder irre ich mich jetzt.

    Warum den Spieß nicht umdrehen und statt Inkasso einen Finanzdienstleister einbinden, der den Kunden vorher checkt und dann wenn dieser Check doch falsch war für den Ausfall aufkommt. Kostet auch Geld aber sicherlich weit weniger als die ganze Mahn- und Inkassoorige.

    Mir ist im Umkreis von mindestens 200 km kein Geschäft bekannt, das Endkunden Ware auf Rechnung mitgibt.

    Aber anscheinend ist das online anders. Verkaufen um jeden Preis mit jedem Mittel und dabei existenzielle Dinge außer acht lassen. Dann kommen wir wieder zu Punkt 1.

    Gerd

    Simon

    • Viel Schreiber
    • Beiträge: 1.369

    Danke für den ausführlichen Bericht.
    1 Antworten
    1652 Aufrufe
    28. November 2016, 22:57:27 von Roberto75
    1 Antworten
    2509 Aufrufe
    18. April 2013, 18:04:49 von shopsystem
    9 Antworten
    2599 Aufrufe
    08. Februar 2018, 16:27:49 von Timm
    19 Antworten
    10665 Aufrufe
    24. Februar 2015, 11:01:58 von piru
               
    anything