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  • Thema: OLG Frankfurt-Urteil zum Vertragsschluss --> AGB-Änderung

    baustelle

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    Die Brisanz des Urteils des OLG Frankfurt vom 29.08. (Wortlaut des Urteils im unteren Teil) zum Thema Vertragsschluss ist bisher etwas untergegangen. Auch eine frühe Meldung im Shopbetreiber-Blog hatte mehr oder weniger nur informativen Charakter - tatsächlich besteht aber dringender Handlungsbedarf für wohl die meisten Shopbetreiber.

    Zurzeit benachrichtigen Anwaltskanzleien ihre Rechtstexte-Abonnenten und fordern diese auf, ihre AGB-Klauseln zu ändern bzw. zu ergänzen. Zudem rät bspw. mein Rechtstexte-Lieferant sogar gänzlich vom Einsatz solcher Bezahlmöglichkeiten ab, die den Kunden bereits vor Erhalt der Bestellbestätigung zur Bezahlung veranlassen (PayPal Express, Sofortüberweisung). Das Urteil wird also in der nächsten Zeit hohe Wellen schlagen.

    Dies zur Info für diejenigen, die gerade überlegen, welches PayPal-Modul sie einsetzen sollen - PayPal_ipn ist hiervon bspw. nicht betroffen, da es den Kunden im Checkout nicht vorzeitig zum Bezahlen veranlasst.

    Greets,
    Chris

    Linkback: https://www.modified-shop.org/forum/index.php?topic=22315.0

    fishnet

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    Re: OLG Frankfurt-Urteil zum Vertragsschluss --> AGB-Änderung
    Antwort #1 am: 17. September 2012, 14:15:11
    ##edit... nochmal ins stille Kämmerlein geh und nachdenk***

    Phantom

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    Re: OLG Frankfurt-Urteil zum Vertragsschluss --> AGB-Änderung
    Antwort #2 am: 17. September 2012, 14:56:32
    Da wird es mit dem nach hinten verlegten Vertragsschluss schwierig. Da geht wohl nur noch Vertragsschluss mit drücken des "Kaufen"-Buttons. Fraglich, ob man da im Notfall mit Erklärungsirtum (§119) wieder rauskommt.

    Spritzpistole

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    Re: OLG Frankfurt-Urteil zum Vertragsschluss --> AGB-Änderung
    Antwort #3 am: 18. September 2012, 07:43:35
    Hallo,

    also der Vertrag muss mit Blick auf das Urteil nicht notwendigerweise jetzt nur mit der "Kaufen"-Schaltfläche geschlossen werden.

    Es bieten sich insbesondere auch bei Zahlung per Vorkasse/Überweisung andere Möglichkeiten an. Will man bei dieser Zahlungsmethode den Vertragsschluss nach hinten verlegen, ist erforderlich auch erst mit bzw. nach erfolgtem Vertragsschluss zur Zahlung aufzufordern. Ich habe es daher so gehalten, dass die Händler-Bankverbindung im Checkout und der Bestellbestätigung nicht angezeigt wird, sondern erst mit einer weiteren E-Mail (der sog. Auftragsbestätigung) bekannt gegeben wird.

    Bei Zahlung per PayPal liegt das Problem natürlich anders, weil hier z.B. eine Zahlung direkt im Anschluss an den Bestellvorgang möglich ist. Bietet man diese Zahlungsalternative an, muss man sich überlegen, ob man eine Variante wählt, die dem Kunden den Zahlungslink erst mit oder nach Vertragsschluss mitteilt (also keine sofortige PayPal-Zahlung nach Bestellung) oder aber den Vertragsschluss insgesamt schon mit Betätigung der "Kaufen"-Schaltfläche vorverlegt (mit der Konsequenz, dass man als Händler nur noch unter engen Voraussetzungen aus dem Vertrag herauskommt).

    Wieder kein Problem stellt hier die Zahlung per Kreditkarte dar. Wird das KK-Konto erst mit oder nach Vertragsschluss durch den Händler belastet, steht dies im Einklang mit der Rechtsprechung und den Anforderungen ans Gesetz. Die Abwicklung ist dann ähnlich zur Vorkasse, hier gibt es bei der rechtlichen Bewertung dann nur im Detail, aber nicht bei der Shop-Abwicklung Unterschiede.

    Wer konkrete Fragen oder Prüfungen wünscht, der kann sich gern per E-Mail an mich wenden. Wir finden eine Lösung.

    Gruß
    Thomas
    Sämtliche meiner Beiträge und Hinweise zu rechtlichen Themen, erfolgen ausschließlich zur allgemeinen Information und nicht zur Rechtsberatung. Zur Lösung konkreter Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an die dafür zugelassenen Berufsträger.

    Phantom

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    Re: OLG Frankfurt-Urteil zum Vertragsschluss --> AGB-Änderung
    Antwort #4 am: 18. September 2012, 08:16:04
    Zitat
    also der Vertrag muss mit Blick auf das Urteil nicht notwendigerweise jetzt nur mit der "Kaufen"-Schaltfläche geschlossen werden.
    Stimmt, aber die Variante mit der Auftragsbestätigung incl. Zahlungsinformation ist doch (zumindest bei Vorkasse) sehr kundenunfreundlich. Der will in der Regel gleich zahlen und nicht noch einen Tag warten, bis die Zahlungsinformationen kommen.

    Nachgelagerter Vertragsschluss macht in meinen Augen nur Sinn, wenn der Händler den Zahlungszeitpunkt beeinflussen kann (z.B. Lastschrift, KK).

    cayuco

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    Re: OLG Frankfurt-Urteil zum Vertragsschluss --> AGB-Änderung
    Antwort #5 am: 18. September 2012, 08:59:16
    Zitat
    Für den Fall der vereinbarten Zahlungsart Vorkasse erklären wir bereits jetzt und an dieser Stelle die Annahme des Vertragsangebotes des Kunden zu dem Zeitpunkt, in dem der Kunde Vorkasse leistet, wenn die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Bestellung erfolgt.“

    Hier hat der Händler doch ausdrücklich einem Vertragsabschluss durch Zahlung zugestimmt. In unseren AGB haben wir den Passus:
    Zitat
    Erst die durch uns manuell gesendete Auftragsbestätigung per Email, nach Prüfung Ihres Kaufangebotes, führt zum Vertragsschluss.
    Damit ist korrekterweise immer eine manuelle Email als Auftragsbestätigung notwendig. GGf. wird der Rechnungsbetrag eben zurück überwiesen. Ganz gleich ob Sofortüberweisung, Vorkasse oder was auch immer.
    Das wurde uns so von unserem Anwalt bestätigt.

    Phantom

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    Re: OLG Frankfurt-Urteil zum Vertragsschluss --> AGB-Änderung
    Antwort #6 am: 18. September 2012, 12:03:26
    Zitat
    Das wurde uns so von unserem Anwalt bestätigt.
    Mit z.B. Sofortüberweisung zahlt der Kunde, bevor ein Vertrag zustande kommt (der kommt ja erst mit der AB). Und genau das wird ja vom Gericht bemängelt. Keine Zahlung ohne Vertrag.

    Ladiva

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    Re: OLG Frankfurt-Urteil zum Vertragsschluss --> AGB-Änderung
    Antwort #7 am: 18. September 2012, 14:34:55
    Stellt denn die Bestellübersicht incl. der AGB und der Widerrufsklausel nicht schon den Vertrag dar? Der Kunde "unterschreibt" ihn ja mit dem Klick auf dem Kaufen Button.

    Phantom

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    Re: OLG Frankfurt-Urteil zum Vertragsschluss --> AGB-Änderung
    Antwort #8 am: 18. September 2012, 16:52:12
    Ich glaube nicht, dass die Übersichtsseite rechtlich schon als Vertrag gesehen wird. Ob und wie mit dem Druck auf den Kaufen-Button ein Vertrag zustande kommt, sollte in den AGB geregelt sein.

    Zaldoran

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    Re: OLG Frankfurt-Urteil zum Vertragsschluss --> AGB-Änderung
    Antwort #9 am: 19. September 2012, 00:19:41
    Ich sehe das in erster Line wie Thomas. Das Gericht hat ja insbesondere die intransparente Formulierung bemängelt, dass dem Kunden garnicht klar sei, wann er nun überhaupt einen Vertrag abgeschlossen hat. Tatsächlich habe auch ich beim lesen der beanstandeten Formulierung erstmal die Stirn gerunzelt.

    Mit Hinblick auf die Urteilsbegründung sollte es also kein Problem sein, wenn klar formuliert ist, dass der Vertrag erst mit Übermittlung einer gesonderten Auftragsbestätigung zustande kommt, natürlich vorausgesetzt dass der Kunde auch nicht vorher schon die Möglichkeit zur Bezahlung bekommt, bzw. gar zur Zahlung aufgefordert wird.

    Das mit dem bloßen Checkout bereits ein Vertragsschluß angenommen wird, halte ich auch für unwahrscheinlich. Es wird auch keiner annehmen, dass mit dem hereinlegen der Ware in einen (echten) Einkaufswagen, oder dem "Aufs Band legen" im Ladengeschäft bereits ein Kaufvertrag geschlossen wird. Denn das würde einem "Was kostet das? Nee dann will ich das nicht" an der Supermarktkasse gleichermaßen einen Riegel vorschieben. Ebensowenig erfolgt der Vertragsschluß in der wirklichen Welt wenn der Kunde das Geld auf den Tisch wirft, erst mit der Annahme wird ein Vertrag geschlossen. Bei Sofortüberweisung erfolgt die Annahme ja quasi Automatisch, mit der Zahlung befindet sich das Geld sofort im Besitz des Händlers, anders als bei einer "Reservierung" bei der Kreditkartenzahlung. Das der Händler die Zahlung zurückerstatten könnte bedeutet nicht, dass er die Zahlung nicht angenommen hat. Mit der Zahlung wäre damit auch der Vertrag zustande gekommen. Genau das führt letztlich zu der beanstandeten Formulierung.

    Wer Sofortüberweisung oder ein Equivalent dazu anbieten möchte, für den verbietet sich eben, gleichzeitig den Vertragsschluß nach hinten zu verlegen, denn mit der (automatischen Annahme der) Zahlung kommt der Vertrag zustande.

    @Phantom:
    Das mag je nach Business unterschiedlich sein. Kundenunfreundlich ist es auch Ware zu verkaufen, die garnicht mehr existiert. Wer also online Unikate verkauft, die möglicherweise gerade eben im Ladengeschäft schon über den Tisch gegangen sind, der kommt nicht drum rum den Warenbestand vor verbindlichem Vertragsschluß einer Prüfung zu unterziehen.

    vsell

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    Re: OLG Frankfurt-Urteil zum Vertragsschluss --> AGB-Änderung
    Antwort #10 am: 19. September 2012, 01:31:38
    Stellt denn die Bestellübersicht incl. der AGB und der Widerrufsklausel nicht schon den Vertrag dar? Der Kunde "unterschreibt" ihn ja mit dem Klick auf dem Kaufen Button.

    Berechtigte Frage wie ich meine  :thumbs: denn betrachtet man die Button-Lösung dann scheint der Gesetzgeber davon auzugehen dass eben das drücken des Kaufen-Buttons eine rechtlich verbindliche Verpflichtung darstellt das Angebot akzeptiert zu haben, ergo der Kunde damit auch zahlungspflichtig wird.

    Anders macht es ja keinen Sinn.

    Spätestens jetzt aber wird es wieder mal lustig...
    wer will mir denn vorschreiben ob ich den Kunden überhaupt alzeptiere  :wohow:

    Wiso ist immer der Händler der Depp... können nicht die Finanzdienstleister ihre Modle ändern  :beef:

    baustelle

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    Re: OLG Frankfurt-Urteil zum Vertragsschluss --> AGB-Änderung
    Antwort #11 am: 19. September 2012, 06:11:18
    Thomas und Zaldoran geben das 2-teilige Dilemma korrekt wieder: zum einen wurde vom OLG bemängelt, dass der Kunde durch die verwendete schwammige Formulierung benachteiligt wurde, da ihm die Bedingungen zum Vertragsschluss nicht präzise genug mitgeteilt wurden. Das lässt sich durch eine Änderung bzw. Ergänzung des entsprechenden AGB-Passus korrigieren. Dieser wird bei den meisten Onlinehändlern vernünftigerweise vorsehen, dass die angebotenen Artikel keine verbindlichen Angebote seitens des Verkäufers darstellen, sondern [lediglich] zur Abgabe eines verbindlichen Angebots durch den Kunden dienen, das vom Verkäufer wiederum durch folgende Handlungen [...] angenommen werden kann.

    Kundenunfreundlich ist es auch Ware zu verkaufen, die garnicht mehr existiert. Wer also online Unikate verkauft, die möglicherweise gerade eben im Ladengeschäft schon über den Tisch gegangen sind, der kommt nicht drum rum den Warenbestand vor verbindlichem Vertragsschluß einer Prüfung zu unterziehen.

    Hiermit implizierst du ein wenig, dass ein Händler, der nicht lieferfähig ist, seine Arbeit ggf. schlampig gemacht hat. Gerade bei hochpreisigen Artikeln mit knappem Bestand oder gar Unikaten kann es aber durchaus passieren, dass in einer Nacht "überbestellt" wird, insbesondere wenn auf mehreren Plattformen verkauft wird. Gerade dieser Umstand hat ja zu der o.g. Verfahrensweise geführt, und nicht die Möglichkeit einer schludrigen Warenbestandsführung.

    Und genau hier entsteht das zweite Problem - wenn nämlich der Kunde vor Erhalt der Auftragsbestätigung bereits zur Zahlung aufgefordert wird, was bspw. bei Sofortüberweisung der Fall ist. Mit PayPal_ipn kann das verhindert werden, mit Sofortüberweisung jedoch bisher nicht. Ich denke deshalb, dass Sofortüberweisung gezwungen sein wird, sein Modul entsprechend anzupassen. Und zwar ratzfatz, im eigenen Interesse.

    Sicherlich ist es für den Kunden, der nachts am liebsten gleich bezahlen möchte, weniger komfortabel, wenn er das erst am nächsten Morgen tun kann. Andererseits können für den Händler bei falscher Vorgehensweise echte Probleme entstehen, denn ich könnte mir vorstellen, dass es bei gewissen Kunden nicht mit einer Rückzahlung des überwiesenen Betrages getan ist, sondern sie auf einer Erfüllung des Vertrages pochen könnten. Ob in der Folge dann sogar Schadenersatzforderungen oder sonstiges Ungemach drohen, entzieht sich meiner Kenntnis.

    Greets,
    Chris

    Phantom

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    Re: OLG Frankfurt-Urteil zum Vertragsschluss --> AGB-Änderung
    Antwort #12 am: 19. September 2012, 08:49:13
    Zitat
    Ich denke deshalb, dass Sofortüberweisung gezwungen sein wird, sein Modul entsprechend anzupassen. Und zwar ratzfatz, im eigenen Interesse.
    SÜ leitet den Zahler zu seiner Bank weiter und dort wird eine "normale" Überweisung getätigt. Das wird sich nicht auf "Händler autorisiert Zahlung" umstricken lassen.

    baustelle

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    Re: OLG Frankfurt-Urteil zum Vertragsschluss --> AGB-Änderung
    Antwort #13 am: 19. September 2012, 09:05:34
    [...] Das wird sich nicht auf "Händler autorisiert Zahlung" umstricken lassen.

    Das vielleicht nicht, aber es ließe sich so wie bei PayPal_ipn machen: Kunde klickt auf "Kaufen" und erhält danach die Info "Vielen Dank für [rhabarber] - Sie erhalten in Kürze eine verbindliche Auftragsbestätigung mit den Daten für Ihre Bezahlung". Erst in dieser AB ist dann der Link zu SÜ enthalten.

    Der Vollständigkeit halber sollte man in der zuerst versandten automatischen Bestelleingangsbestätigung auch nochmal darauf hinweisen, dass die Bestellung umgehend bearbeitet wird und der Kunde in Kürze eine verbindliche AB erhalten wird - und solange mit der Bezahlung bitte warten möge.

    Greets,
    Chris

    MichaV

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    Re: OLG Frankfurt-Urteil zum Vertragsschluss --> AGB-Änderung
    Antwort #14 am: 19. September 2012, 09:49:32
    Also ich als "Anfänger" muß mal was zum Thema los werden. Bisher war ich immer nur Kunde, jede Instanz hat immer für mich gearbeitet (Shopbetreiber, VERBRAUCHERschützer, Justiz). Das fand ich auch gut So. Wenn man sich dann aber so was hier durch liest, mit dem Hintergrund selbst einen Shop eröffnen zu wollen. Dann sieht man die Sache etwas anders.

    Mir ist klar das es auch im Interesse des Shopbetreibers ist seine Kunde zu schützen/informieren. Aber warum muß der Gesetzgeber die ganze Sache immer so kompliziert machen und alles dem "kleinen Mann" überlassen. Wobei ich beim Vertragsabschluß zwischen Kunde und Shopbetreiber den Shopbetreiber als "kleinen Mann" einstufe.

    Deutliche und klare Formulierungen sind von unserer Justiz wohl nicht zu erwarten. Na ja, immer noch besser als so zu lügen wie Politiker.