Ich sehe das in erster Line wie Thomas. Das Gericht hat ja insbesondere die intransparente Formulierung bemängelt, dass dem Kunden garnicht klar sei, wann er nun überhaupt einen Vertrag abgeschlossen hat. Tatsächlich habe auch ich beim lesen der beanstandeten Formulierung erstmal die Stirn gerunzelt.
Mit Hinblick auf die Urteilsbegründung sollte es also kein Problem sein, wenn klar formuliert ist, dass der Vertrag erst mit Übermittlung einer gesonderten Auftragsbestätigung zustande kommt, natürlich vorausgesetzt dass der Kunde auch nicht vorher schon die Möglichkeit zur Bezahlung bekommt, bzw. gar zur Zahlung aufgefordert wird.
Das mit dem bloßen Checkout bereits ein Vertragsschluß angenommen wird, halte ich auch für unwahrscheinlich. Es wird auch keiner annehmen, dass mit dem hereinlegen der Ware in einen (echten) Einkaufswagen, oder dem "Aufs Band legen" im Ladengeschäft bereits ein Kaufvertrag geschlossen wird. Denn das würde einem "Was kostet das? Nee dann will ich das nicht" an der Supermarktkasse gleichermaßen einen Riegel vorschieben. Ebensowenig erfolgt der Vertragsschluß in der wirklichen Welt wenn der Kunde das Geld auf den Tisch wirft, erst mit der Annahme wird ein Vertrag geschlossen. Bei Sofortüberweisung erfolgt die Annahme ja quasi Automatisch, mit der Zahlung befindet sich das Geld sofort im Besitz des Händlers, anders als bei einer "Reservierung" bei der Kreditkartenzahlung. Das der Händler die Zahlung zurückerstatten könnte bedeutet nicht, dass er die Zahlung nicht angenommen hat. Mit der Zahlung wäre damit auch der Vertrag zustande gekommen. Genau das führt letztlich zu der beanstandeten Formulierung.
Wer Sofortüberweisung oder ein Equivalent dazu anbieten möchte, für den verbietet sich eben, gleichzeitig den Vertragsschluß nach hinten zu verlegen, denn mit der (automatischen Annahme der) Zahlung kommt der Vertrag zustande.
@Phantom:
Das mag je nach Business unterschiedlich sein. Kundenunfreundlich ist es auch Ware zu verkaufen, die garnicht mehr existiert. Wer also online Unikate verkauft, die möglicherweise gerade eben im Ladengeschäft schon über den Tisch gegangen sind, der kommt nicht drum rum den Warenbestand vor verbindlichem Vertragsschluß einer Prüfung zu unterziehen.