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  • Thema: OLG Frankfurt-Urteil zum Vertragsschluss --> AGB-Änderung

    prefy

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    Re: OLG Frankfurt-Urteil zum Vertragsschluss --> AGB-Änderung
    Antwort #45 am: 26. November 2012, 01:56:51
    Ich hab in meinen AGB stehen, dass ich 3 Tage nach Bestellung den Antrag auf Auftrag annehmen kann. Wenn ich nicht liefern kann, gibt's keine Bestätigung also keinen Vertrag
    Ganz so ist das ja nicht  8-)

    Das was du beschrieben hast ist lediglich die vertragliche Vereinbarung einer Annahmefrist gem. § 148 BGB.
    Wenn du nicht innerhalb der 3 Tage den Kaufvertrag annimmst, erlischt das Angebot des Kunden. Es kommt kein Vertrag zustande und du musst nicht liefern. Soweit richtig.
    Wenn du aber nach den 3 Tagen eine Auftragsbestätigung sendest, gilt das als Angebot deinerseits und der Kaufvertrag wird dann erst geschlossen, wenn der Kunde diesen widerum annimmt. Da der Kunde das in der Regel nicht weiß, ist es wohl in der Praxis eher unproblematisch. Aber wenn ich bei dir bestelle und am 4. Tag erst eine Auftragsbestätigung bekomme, muss ich dir leider mitteilen, dass kein Kaufvertrag zustande kommt.

    An deiner Stelle würde ich solche Formulierungen aus den AGB nehmen oder zumindest wie üblich auf 7 Tage erhöhen.

    Im Übrigen gehe ich davon aus, dass der Vertrag bei dir tatsächlich erst durch Auftragsbestätigung zustande kommt.

    Spritzpistole

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    Re: OLG Frankfurt-Urteil zum Vertragsschluss --> AGB-Änderung
    Antwort #46 am: 26. November 2012, 10:52:16
    Hallo,

    der von perfy vorgeschlagenen Regelung muss ich widersprechen. Die Regelung mit 3 Tagen geht meines persönlichen Erachtens für Vertragsschlüsse im Rahmen von Fernabsatzverträgen gerade noch in Ordnung.

    Die Regelung besagt nur, dass du dir diese Zeit ausbedingst, um das Angebot des Kunden anzunehmen. So lange ist im gleichen Zuge der Kunde an sein Angebot gebunden. Nimmst du das Angebot des Kunden erst nach Ablauf der Frist an, kann der Kunde entscheiden, ob der Vertrag zustande kommt oder nicht.

    Eine Frist von 7 Tagen für Geschäfte über das Internet halte ich allerdings zu lang. Das Das LG Bremen (12 O 290/09) entschied z.B. dass eine Annahmefrist von 3 Wochen als zu lang anzusehen ist. Beachtet werden muss, dass die Frist im Einzelfall angemessen sein muss, ansonsten liegt ein AGB-Verstoß vor, weil der Kunde unangemessen benachteiligt wird. Allgemeingültig kann eine solche Frist allerdings nicht festgelegt werden.

    Gruß
    Thomas
    Sämtliche meiner Beiträge und Hinweise zu rechtlichen Themen, erfolgen ausschließlich zur allgemeinen Information und nicht zur Rechtsberatung. Zur Lösung konkreter Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an die dafür zugelassenen Berufsträger.

    prefy

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    Re: OLG Frankfurt-Urteil zum Vertragsschluss --> AGB-Änderung
    Antwort #47 am: 26. November 2012, 12:08:46
    Die Regelung besagt nur, dass du dir diese Zeit ausbedingst, um das Angebot des Kunden anzunehmen. So lange ist im gleichen Zuge der Kunde an sein Angebot gebunden. Nimmst du das Angebot des Kunden erst nach Ablauf der Frist an, kann der Kunde entscheiden, ob der Vertrag zustande kommt oder nicht.
    Was anderes habe ich nicht behauptet.

    Zitat
    Eine Frist von 7 Tagen für Geschäfte über das Internet halte ich allerdings zu lang. Das Das LG Bremen (12 O 290/09) entschied z.B. dass eine Annahmefrist von 3 Wochen als zu lang anzusehen ist.
    Also zwischen 7Tagen und 3 Wochen liegen ja Welten. Sollte es deiner Ansicht nach unter 3 Tagen liegen? Oder zwischen 3 und 7 Tagen?

    Vergiss folgendes nicht: In den AGB steht 3 Tage und nicht 3 Werktage. Wenn der Kunde am Freitag sein Angebot abgibt und der Händler am Montag die AB rausschickt sind 3 Tage auch vergangen. Max. 7 Tage halte ich auch im Fernabsatzgeschäft für angemessen, von mir aus auch 5 Tage. Der Händler muss ja auch die Möglichkeit haben evtl. Warenverfügbarkeit zu prüfen, bevor er den Kaufvertrag annimmt.

    Gruß Marc

    Spritzpistole

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    Re: OLG Frankfurt-Urteil zum Vertragsschluss --> AGB-Änderung
    Antwort #48 am: 26. November 2012, 13:47:08
    Hallo,

    also ich halte eine Frist von 3 Werktagen für die Annahme der Vertrages im Rahmen von Fernabsatzgeschäften für mehr als ausreichend. Abgesehen davon, dass der Online-Händler gemäß Art. 246 § 1 Nr. 9 EGBGB schon im Vorgeld über Lieferfristen informieren muss und daher weiß (bzw. wissen müsste), welche Waren er wann und in welchem Umfang liefern kann, dürfen sich Annahmefristen nicht unangemessen lang ausbedungen werden (§ 308 Nr. 1 BGB).

    Von daher sind Annahmefristen im Online-Handel so kurz wie nur irgend möglich festzulegen. Deswegen mein Vorschlag: 3 Werktage! Wobei auch damit nicht gewährleistet ist, dass nicht ein Gericht im Falle des Falles feststellt dass auch diese Frist zu lang ist. Ich jedenfalls übernehme auch für diese kurze Frist keine Gewähr.

    Gruß
    Thomas

    prefy

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    Re: OLG Frankfurt-Urteil zum Vertragsschluss --> AGB-Änderung
    Antwort #49 am: 26. November 2012, 17:30:31
    3 Werktage klingen natürlich schon besser. ;-)

    Was die Angemessenheit der Annahmefrist angeht möchte ich dir auch gar nicht widersprechen. Und wie du richtig bemerkt hast, ist es eine Einzelfallentscheidung und von verschiedensten Faktoren abhängig.

    Deshalb sollten Shopbetreiber (auch wenn Sie bereits ein Ladengeschäft haben) ihre AGB sowie die rechtlich einwandfreie Gestaltung des Shops IMMER von einem Rechtsanwalt prüfen lassen.

    Wer blauäugig an solche Projekte herangeht oder von vorneherein so wenig Geld wie möglich ausgeben möchte und am falschen Ende spart, der hat die Kosten hinterher 10fach!

    Gruß Marc

    Spritzpistole

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    Re: OLG Frankfurt-Urteil zum Vertragsschluss --> AGB-Änderung
    Antwort #50 am: 27. November 2012, 09:59:20
    Hallo,

    eben genau für solche Sachen bin ich ja da: Allgemeine Tipps hier im Forum und den Rest individuell.

    Gruß
    Thomas

    baustelle

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    Re: OLG Frankfurt-Urteil zum Vertragsschluss --> AGB-Änderung
    Antwort #51 am: 27. November 2012, 14:11:15
    Ein weiterer Grund, den Vertragsschluss (inkl. Aufforderung zur Bezahlung, um mal wieder aufs Ausgangsthema zurück zu kommen) nicht mit der automatischen Bestelleingangsbestätigungs-email zu verdrillen: Gutscheinpanne bei Otto führt zu Bestellboom

    Das dürfte das letzte Mal gewesen sein, dass ich zur FTD verlinke  :’-(

    Greets,
    Chris
               
    anything