Antwort #12 am: 26. August 2012, 11:40:36
Hallo,
da brauchst du dich
nicht eines besseren belehren lassen, denn du liegst mit deiner Einschätzung richtig.
Die Angabe einer Telefonnummer - sei es auch nur zusätzlich zu anderen Kommunikationsangeboten - ist nicht zulässig. Dies entschied, wie bereits verlinkt, das OLG Frankfurt/Main in einem Verfahren aus dem Jahre 2004 (Urteil v. 15. Juli 2004, Az. I-6 U 158/03 in ZIP 2004, S. 1745). Diese Rechsprechung wurde einige Jahre später auch noch mal vom OLG Hamm bestätigt (Urteil v. 02. Juli 2009, Az. I-4 U 43/09 in MMR 2009, S. 850).
Diese obergerichtliche Rechtsprechung sollte jedem Shopbetreiber hinlänglich bekannt sein. In beiden Urteilen wurde darauf abgestellt, dass die Angabe einer Telefonnummer innerhalb der Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot zuwider läuft und irreführend ist, weil der Verbraucher damit annehmen könnte, seinen Widerruf auch mündlich zu erklären, was aber aufgrund des Textformerfordernisses nicht möglich ist.
Ich denke, damit sollte von rechtskundiger Seite alles gesagt sein
.
Sollten hier oder bei anderen Themenkomplexen noch Beratungsbedarf aufkommen, kann mir gern eine E-Mail zugeschickt werden.
Gruß
Thomas
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