Hallo Sylvio,
grundsätzlich ist nichts verkehrt daran das Original-Template zu verwenden. Sieht halt optisch nicht so ansprechend aus. Solange es allerdings seinen Zweck erfüllt und sich der Shop in wirtschaftlicher Hinsicht rentiert, musst du auch nichts verändern.
Sollte es allerdings nicht so laufen mit dem Shop, liegt das wahrscheinlich an der Optik?!
Wenn ich mir Mühe gebe, und das vor 15 Jahren gehabte, trockene Fach "Wirtschaftrecht" aus dem hinterem Hirnlappen hervorkrame, sind AGB´s keine Pflicht. Falls sich da nichts geändert hat.
Wenn man keine AGB´s benutzt, kommt (bei Problemen) das Bürgerliche Gesetzbuch zum tragen.
So habe ich das zumindest mal gelernt.
Die Pflicht-Infos für Online-Shops müssen natürlich für den Kunden angezeigt werden.
Du hast tatsächlich nicht unrecht (gehabt vor 15 Jahren!).
Vor 10 Jahren begann allerdings die Modernisierung des Schuldrechts und im Laufe des vergangenen Jahrzehnts wurden auch die EU-Vorgaben hinsichtlich des Verbraucherschuldrechts im BGB angepasst.
Mittlerweile ist auch nach Art. 246 § 2 Pflicht bei Fernabsatzverträgen die AGB anzugeben.
Du hast ja welche, nur sind die z.T. unter den anderen Pflichtangaben verstreut.
Insofern musst du nichts ändern, da du bereits alles hast. Es ist nur sehr unübersichtlich.
Zu deinem Widerrufsrecht:
Ich würde dir empfehlen den Vordruck aus Anlage 1 zu Art.246 § 2 Abs. 3 Satz 1 BGBEG zu verwenden, um Abmahnungen zu entgehen.
Denn: Bei dir sind die Folgen des Widerrufs nicht genannt! Damit ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft.
Darüber hinaus finde ich deine Bedingung zum Vertragsschluss etwas leichtsinnig:
"Die Bestätigung des Eingangs Ihrer Bestellung erfolgt zusammen mit der Annahme
der Bestellung unmittelbar nach dem Absenden durch automatisierte EMail.
Mit dieser E-Mail-Bestätigung ist der Kaufvertrag zustande gekommen."
Warum sagst du dann vorher, dass die Darstellung der Produkte kein verbindliches Angebot darstellen? Der Kunde erhält doch sowieso eine automatisierte Auftragsbestätigung. Solltest du dann die Bestellung nicht annehmen wollen, hast du gar keine Chance mehr den Vertrag nicht anzunehmen.
Es wäre daher ratsam, die Auftragsbestätigung persönlich zu versenden, wenn du weißt, dass du auch liefern kannst.
Alle Angaben sind natürlich nicht verbindlich und stellen keine Rechtsberatung dar.
Gruß Marc