Antwort #16 am: 13. Juli 2012, 10:38:35
@frangulus
wir zwei sind da offensichtlich gegenteiliger Meinung und werden wohl keine gemeinsame Meinung hinbringen, aber eine Anmerkung habe ich trotzdem noch.
Bei entsprechend ordentlichem Bezug, darf er die Marke zur Beschreibung des Produkts verwenden, nicht zur Hervorhebung des Angebots. Also "Adidas Tasche Blau, Modell 'Santiago'" mag ok sein, "Adidas Taschen günstig" stellt in meinen Augen aber einen Markenmissbrauch dar, wenn nicht durch den Markeninahber autorisiert und das es das Angebot ("günstig") beschreibt und nicht das Produkt.
Aber wie gesagt nur meine Meinung.
Volker
Hallo Volker,
Google: "adidas Taschen günstig". ca. 1,4 Mio Ergebnisse, da hat die Rechtsabteilung von adidas was zu tun.
Das "günstig" ist in der Werbung ein üblicher Begriff und schadet dem Markennamen somit nicht, wenn er in direktem Zusammenhang mit einem tatsächlich vorhandenen Angebot verwendet wird. Als "günstig" werden auch Sonderangebote bezeichnet die preislich nur geringfügig abweichen.
Eine falsche oder unerlaubte Markennutzung hat auch nichts mit den Metatags zu tun. Die würde auch in den Beschreibungen, Texten bzw. Bildern zu Problemen führen. Das oben genannte BGH-Urteil handelt von den Metas, weil der Beklagte den fremden Markennamen aus gutem Grund nur dort genutzt hat. Er hat wohl angenommen, dass es im "Unsichtbaren"-Quellcode keiner merkt und sich nur auf die Suchergebnisse auswirkt. Das war offensichtlich ein Fehler.
Die automatische Generierung der Metatags würde ich trotzdem nicht abschalten, denn dann tauchen der Name nur in den Metas auf wenn wirklich ein entsprechender Artikel im Angebot ist und in direkter Beziehung dazu. Bei ansprechender Artikelbeschreibung hat man auch einen schönen Eintrag in den Suchergebnissen von Google & Co.
Gruß