Das mit Widerrufsbelehrung und AGB hat seinen Grund, da diese Ihm ja
VOR Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht werden müssen.
Die Fragestellung wird sein müssen, kann der Kunde auf Erfüllung klagen, wenn er Vorkasse geleistet hat und darauf hingewiesen wurde, dass der Vertrag erst durch Annahme zu stande kommt.
Ich bring mein Lieblingsbeispiel:
Kunde K. geht zur Frittenbude F., schmeisst 3 EUR auf den Tresen (in die Spähren des Unternehmens
)
und ruft einmal fritten für 3 EUR bitte (Vertragsgegenstand klar definiert, Preis bestimmt).
Der Frittenbudeninhaber (gesetzlicher Vertreter der Frittenbude F.) sagt nach kurzem Nachdenken (angemessene Frist): Ne, du kriechst nix und gibt ihm das Geld zurück.
Kann der Kunde dann auf Erfüllung des Vertrages klagen ?
oder schöner formuliert
Ist ein Vertrag zwischen Kunde K und Frittenbude F. zustande gekommen?
Kann Kunde K. die Frittenbude F. (vertreten durch Inhaber) auf Lieferung resp. auf Schadenersatz verklagen?
Man beachte die Grundzüge eines Vertrages (hier gehts nicht um die Rückabwicklungen, schwebende Unwirksamkeit, sondern einfach mal nur um die Frage EXISTIERT ein VERTRAG).
1. Willenserklärung GEGEBEN
hier gegeben: Kunde: Ich will Fritten für 3 EUR
Frittenbude: Ich verkaufe Fritten für 3 EUR
2. Bestimmtheit der Willenserklärung GEGEBEN
Bei Kunde gegeben.... Ich will Fritten für 3 EUR
Bei Frittenbude .... Ich verkaufe Fritten für 3 EUR
3. Bindungswille des Erklärenden ES KOMMT DARAUF AN
Bei Kunde gegeben ..... Ich will Fritten für 3 EUR
Bei Frittenbude: .... eher mal nein, denn sein Bestand ist begrenzt,
er kann gar nicht z.B. 200 Leute sofort versorgen,
auch wenn alle 3 EUR zahlen wollen pro Portion
Aus der Literatur:
Kein Bindungswille ist bspw in der Regel gegeben bei: ....... Ausstellen von ausgepreisten Waren im
Schaufenster ....).... vor.
In diesen Fällen liegt meist nur eine Aufforderung zur Stellung eines Angebotes vor, da der Erklärende
(hier Frittenbude F.) nur eine invitatio ad offferendum, eine Einladung zur Stellung eines Angebotes
stellt.
Und die Annahme des Angebotes kann entweder durch Willenserklärung (Auftragsbestätigung, etc.)
oder durch Willensbetätigung (da nimm die Fritten und ich nehm das Geld) zustande kommen.
Dies ist aber hier nicht geschehen, Frittenbude F. lehnt das Angebot von Kunde K. ab und gibt das Geld (einseitige Leistung des Kunden K.) zurück.
Daher meine Meinung: Kein Vertragsschluss erfolgt.
und wo kein Vertrag .... da greift nun mal NIX .....