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  • Thema: Nicht mehr Bestellbestätigung, sondern Zusammenfassung der eingegeben Daten

    Fritz H. Zetik

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    Vielleicht mal als Anregung für viele, die sich mit der automatischen Bestellbestätigung herumschlagen.
    Ich nenne das nur mehr: Ihre Bestellung vom .... - automatische Eingangsbestätigung (im Config Menü)
    und habe dann folgenden Text drinnen:

    vielen Dank für Ihre Online-Bestellung im XXXX-Webshop.

    Diese automatische Empfangsbestätigung informiert Sie darüber,
    mit welchen Daten Ihr Bestellwunsch bei uns eingegangen ist.
    Die Empfangsbestätigung gilt noch nicht als Annahme Ihrer
    Bestellung in rechtlichem Sinne.

    Über das Widerrufsrecht von Verbrauchern und die Widerrufsfolgen
    unterrichten wir Sie detailliert am Ende dieser E-Mail.



    Ihre bestellten Produkte nochmals zur Kontrolle:
    Stk.    Produkt    Artikel Nr.    Einzelpreis   Preis
    1   x   Blanket - Bag
    Lieferzeit: 3-4 Tage   920-68   5,50 EUR   5,50 EUR

    Zwischensumme: 5,50 EUR
    Selbstabholung (Selbstabholung der Ware in unserer Geschäftsstelle.): 0,00 EUR
    inkl. MwSt. 19%: 0,88 EUR
    Summe: 5,50 EUR

    Wir sind bemüht, Ihren Auftrag schnellst möglich zu prüfen und
    im Rahmen unserer Liefermöglichkeiten auf der Grundlage unserer
    Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu bearbeiten. Sie erhalten von
    uns in Kürze per E-Mail Nachricht über den weiteren Verlauf.

    Diese automatisch versandte E-Mail dient lediglich Ihrer
    Information über die erfolgreiche Datenübermittlung. Sie stellt
    keinen verbindlichen Vertrag dar und gilt noch nicht als Annahme
    Ihrer Bestellung. Die Annahme (Vertragsschluss) erfolgt erst
    durch die Übersendung der Ware.

    Unsere AGB und Hinweise über Ihr Widerrufsrecht als Verbraucher
    sind an die Mail angehängt.


    SIGNATUR, WIDERRUFSRECHT erspar ich jetzt allen hängt drunter und AGB und Widerrufsrecht als PDF am Mail dran.

    Wer hat schon Erfahrung mit solcher Vorgehensweise gemacht.
    Grundsätzlich ändert das die gesamte Bestellung, da ich ja hier zunächst von einem Angebot des Kunden
    (hier vulgo Bestellwunsch) zur Abnahme ausgehe, dass ich annehmen (durch Lieferung oder gesonderte Auftragsbestätigung) oder ablehen kann.

    alle Paymentzahlungen betrachte ich grundsätzlich als Vorkasse, die ich wenn ich ablehne natürlich zurückerstatten muss (der Vertrag ist ja dann nicht zu Stande gekommen).

    Rechtsgrundlage: §1068ff ABGB (A), §145ff BGB (D)

    Linkback: https://www.modified-shop.org/forum/index.php?topic=20936.0

    arno_nuehm

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    Wir arbeiten schon immer so, da wir recht viele Bestellungen ablehnen. (hat was mit hochpreisigen Bestellartikeln zu tun, die im Falle eines Widerrufes Ladenhüter bei uns werden. Diese Artikel liefern wir nur an gewerbl. Kunden)

    Zwei Punkte in deiner Vorgehensweise halte ich persönlich für kritisch und streitfähig:
    • du sendest schon in dieser Mail die Widerrufsbelehrung zu. bei deinem Kunden könnte so der Eindruck entstehen, dass der Vertrag bereits jetzt zu Stande gekommen ist, da du ihn ja schon über sein Widerrufsrecht aufgeklärt hast. (Wieso solltest du das sonst auch tun)
      --> wir senden deshalb alles rechtsrelevante erst mit der Auftragsbestätigung zum Kunden
    • Zahlung im Voraus selbes Problem: Auch hier könnte der DAU wieder annehmen, dass der Vertrag bereits zu Stande gekommen da die Zahlungsaufforderung bereits erfolgt ist.
      --> Zahlungsinformationen senden wir ebenfalls erst mit der Auftragsbestätigung.
    • Der Text würde mich als Kunden abschrecken, da ziemlich viel Rechtsbezug enthalten ist.
    Man sollte immer vom dümmsten der dummen ausgehen; Verbraucher bekommen im Streitfall leider immer Recht. (sieht man ja mal wieder am neuen Buttongesetzt)

    Wir stellen erst nach und nach unsere Shops auf xtc:m um. Deshalb verweise ich btw auf einen Fragepost von mir: http://www.modified-shop.org/forum/index.php?topic=20859.0
    Vielleicht kann jemand in diesem Kontext kurz Auskunft geben?
    Bei der "Sale" Methode wird dem Händler die Zahlung sofort gutgeschrieben - es besteht also das gleiche Streitpotential wie in Punkt zwei oben. Bei "Authorisierung" wird die Zahlung nur vorgemerkt und der Händler bucht diese einfach erst ab, wenn er den Auftrag annimmt. --> Streitpotential gleich Null

    o.g. Ausführung ist meine persönliche Meinung und basiert (leider) auf unseren Erfahrungen der Vergangenheit.

    Fritz H. Zetik

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    Das mit Widerrufsbelehrung und AGB hat seinen Grund, da diese Ihm ja VOR Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht werden müssen.

    Die Fragestellung wird sein müssen, kann der Kunde auf Erfüllung klagen, wenn er Vorkasse geleistet hat und darauf hingewiesen wurde, dass der Vertrag erst durch Annahme zu stande kommt.

    Ich bring mein Lieblingsbeispiel:

    Kunde K. geht zur Frittenbude F., schmeisst 3 EUR auf den Tresen (in die Spähren des Unternehmens ;) )
    und ruft einmal fritten für 3 EUR bitte (Vertragsgegenstand klar definiert, Preis bestimmt).
    Der Frittenbudeninhaber (gesetzlicher Vertreter der Frittenbude F.)  sagt nach kurzem Nachdenken (angemessene Frist): Ne, du kriechst nix und gibt ihm das Geld zurück.

    Kann der Kunde dann auf Erfüllung des Vertrages klagen ?
    oder schöner formuliert

    Ist ein Vertrag zwischen Kunde K und Frittenbude F. zustande gekommen?
    Kann Kunde K. die Frittenbude F. (vertreten durch Inhaber) auf Lieferung resp. auf Schadenersatz verklagen?
    Man beachte die Grundzüge eines Vertrages (hier gehts nicht um die Rückabwicklungen, schwebende Unwirksamkeit, sondern einfach mal nur um die Frage EXISTIERT ein VERTRAG).

    1. Willenserklärung                                     GEGEBEN
       hier gegeben: Kunde: Ich will Fritten für 3 EUR
                          Frittenbude: Ich verkaufe Fritten für 3 EUR

    2. Bestimmtheit der Willenserklärung              GEGEBEN
       Bei Kunde gegeben.... Ich will Fritten für 3 EUR
       Bei Frittenbude .... Ich verkaufe Fritten für 3 EUR

    3. Bindungswille des Erklärenden                   ES KOMMT DARAUF AN
       Bei Kunde gegeben ..... Ich will Fritten für 3 EUR
       Bei Frittenbude: .... eher mal nein, denn sein Bestand ist begrenzt,
                                  er kann gar nicht z.B. 200 Leute sofort versorgen,
                                  auch wenn alle 3 EUR zahlen wollen pro Portion

        Aus der Literatur:
        Kein Bindungswille ist bspw in der Regel gegeben bei: ....... Ausstellen von ausgepreisten Waren im
         Schaufenster ....).... vor.
        In diesen Fällen liegt meist nur eine Aufforderung zur Stellung eines Angebotes vor, da der Erklärende
        (hier Frittenbude F.) nur eine invitatio ad offferendum, eine Einladung zur Stellung eines Angebotes
        stellt.

        Und die Annahme des Angebotes kann entweder durch Willenserklärung (Auftragsbestätigung, etc.)
        oder durch Willensbetätigung (da nimm die Fritten und ich nehm das Geld) zustande kommen.

    Dies ist aber hier nicht geschehen, Frittenbude F. lehnt das Angebot von Kunde K. ab und gibt das Geld (einseitige Leistung des Kunden K.) zurück.

    Daher meine Meinung: Kein Vertragsschluss erfolgt.

    und wo kein Vertrag .... da greift nun mal NIX .....

    arno_nuehm

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    Gehe IMMER vom DAU aus!

    Daher meine Meinung: Kein Vertragsschluss erfolgt.

    und wo kein Vertrag .... da greift nun mal NIX .....
    Meiner Ansicht nach ein weit verbreitetes Fehlverständnis im eCommerce, siehe AG Dieburg mit Urteil vom 17.2.2005 (22 C 425/04).
    http://www.shopbetreiber-blog.de/2005/03/30/ag-dieburg-vertragschluss-bei-zahlungsaufforderung-in-eingangsbestaetigung/

    Auszüge:
    Code: PHP  [Auswählen]
    Der Kunde habe durch den Inhalt der Email bereits weitergehende Informationen erhalten, nämlich in Form einer Rechnung, einer Lieferzusage und einer Zahlungsaufforderung.
    Code: PHP  [Auswählen]
    Hierbei sollte beachtet werden, dass der Kunde zur Zahlung erst aufgefordert wird, wenn die Bestellung auch tatsächlich angenommen werden soll.

    Fritz H. Zetik

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    Das Urteil das AG Hannover machte in einem Urteil vom 11.05.2009 (Az. 564 C 1748/09) deutlich, dass man als Kunde keine Leistungsansprüche zu erwarten hat, wenn der Händler seine Bestellbestätigung richtig formuliert. Der in der E-Mail zu Tage tretende Wille, einen Vertrag zu schließen, geht grundsätzlich auch den im Shop verwendeten AGB vor, sodass die aus objektiver Sicht maßgebliche Formulierung, die in der E-Mail ist.
    Aber ich hol mir mal das Urteil im original wenn man es wo bekommt,
    Denn es ist der fall in concreto nicht geschildert.

    arno_nuehm

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    Das wir nicht aneinander vorbeireden: Mir geht es um die Zahlungsaufforderung im Voraus.

    Aber ich hol mir mal das Urteil im original wenn man es wo bekommt, denn es ist der fall in concreto nicht geschildert.
    Das wäre super. :-)

    Auch sehr interessant:
    http://www.trustedshops.de/shop-info/vertragsschluss-im-online-shop-bestellprozess-vermeiden/

    Auszug:
    Code: PHP  [Auswählen]
    Erhält der Kunde nach der Bestellung eine E-Mail, die beispielsweise den Hinweis:

        „Die Lieferung erfolgt nach Zahlungseingang. Bitte überweisen Sie den Rechnungsbetrag auf folgendes Konto…“

    enthält, so ist dies für einen Verbraucher als Vertragsannahme zu verstehen, entschied das AG Dieburg bereits im Jahr 2005 (Urteil v. 17.2.2005 – Az. 22 C 425/04).

    Fritz H. Zetik

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    Ich denke man muss sich mal über die Texte bei den Zahlungsarten Gedanken machen,
    ggf. gibt man bei der Auswahl der Zahlungsarten noch einen Hinweis, dass im Falle der Vertragsablehnung
    das Geld rücküberwiesen wird.
    Ich werd mir mal den Kopf die Nacht zerbrechen....
    Weil es kommt ja auf die Formulierung an....

    Große Bitte, ich bräuchte das Urteil im Volltext .... im Internet aktuell nicht zu finden,
    vielleicht kann mir das wer zukommen lassen. Das Hannoveranische Urteil wäre perfekt, das AG Dienburg nett ;).

    Danke
    4 Antworten
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    06. April 2013, 15:52:40 von kulli
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    13. Mai 2012, 12:46:40 von karl