Also... es ist der Klassiker ...
KLARE ANTWORT: Es kommt darauf an....
Hier wird eine Mangelrüge und eine Wandlung des Vertrages besprochen, das hat mit den Regelungen des Fernabsatzes ziemlich nichts zu tun.
Der Kunde bestellt eine Ware, diese kommt defekt an (hier ist zu klären ob der a) Transporteur den Schaden verursacht hat -> dann zahlt der Transporteur) oder ob die Ware defekt bei der Übergabe an das Versandunternehmen war.
Wenn b) gilt folgendes: Wenn die gelieferte, defekte Ware der gesamte Auftrag war, kann man durch Rücksendung der Ware von einem Vertragsrücktritt nach KSchG/FernAbsG/BGB ausgehen, d.h. alle Kosten (inkl. der Rücksendekosten) sind zu erstatten. Andere Auslegungen werden definitiv nicht halten.
War es nur ein Teil des Auftrages, so ist, wenn unstreitig ist, dass der Artikel defekt ist, die Versandkosten für die Hinsendung ggf. aliquot zu erstatten, jedoch die Rücksendekosten zu 100% wenn er eine nicht überteuerte Versandart gewählt hat (ich gehe mal von nicht verderblicher Ware aus). Also Post/Hermes/GLS verlangen ca. 15 EUR für ein Paket nach Deutschland je nach Größe. Würde er es mit DHL Express schicken und dafür 120 EUR verlangen, wäre das nicht durch den Schadenersatz gedeckt.
Der Anspruch auf die Erstattung des aliquoten Betrages und der Rücksendekosten ergibt sich hier jedoch nicht aus den Verbraucherrechten, sondern aus dem guten einfachen Schadenersatz, ggf. kann er, seinen Aufwand für das Rücksenden (verpacken, zur Post bringen) in Rechnung stellen (er muss den Aufwand nur beweisen (!) ), wenn von einem Verschulden des Händlers ausgegangen werden kann (z.B. das die Ware nicht geprüft war, nicht ordendlich verpackt .... etc.)
daher relativ einfach:
War das Teil defekt wie Du es ausgeliefert hat, musst Du dafür gerade stehen, auch die Rücksendekosten übernehmen, das ist unabhängig von jedem Verbraucherrecht, das ist Schadenersatz.
Hat der Transporteur den Schaden verursacht, hat dieser die Kosten zu tragen.