Briefwerbung: Übergangsfrist für Altdatenbestände läuft aus - bei Missachtung droht Bußgeld
Die Verwendung personenbezogener Daten in der Briefwerbung ist sensibel: Nach aktueller Rechtslage dürfen Werbebriefe mit personalisierten Adressen nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des Empfängers verschickt werden. Laut IHK-Juristin Rita Bottler galt für sogenannten Altdatenbestände bislang eine Übergangsfrist. „Darunter fallen Adressen und Kundendaten, die vor dem 1. September 2009 erhoben und seitdem nicht verändert wurden. Diese Datensätze konnten im Rahmen der dreijährigen Übergangsfrist ohne Einschränkung verwendet werden. Diese Frist endet aber nun am kommenden 31. August“, erklärt die IHK-Fachfrau. Sie rät den betroffenen Unternehmen, ihre Verteiler rechtzeitig zu aktualisieren und zu pflegen. Wer die Altdatenbestände in vollem Umfang weiter benutzen wolle, müsse vor dem Stichtag die rechtwirksamen Einwilligungen für Briefwerbung der Empfänger einholen oder nötigenfalls Adressen streichen. „Diese Pflichten sind ernst zu nehmen. Bei Missachtung drohen Bußgelder“, warnt Bottler. Weitere Hinweise enthält das IHK-Merkblatt „Umgang mit personenbezogenen Daten zu Werbezwecken via Brief, E-Mail, Fax und Telefon.
Quelle: IHK München 29.05.2012
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