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  • Thema: Elas Beautyshop

    gar85

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    Re: Elas Beautyshop
    Antwort #15 am: 11. Mai 2012, 10:22:10
    Zitat
    Hast Du einen Vorschlag, wie man das besser gestalten kann?

    Ich würde das Feld Artikelgewicht nehmen und dort die Inhaltsgröße anzeigen.
    Kannst aber auch ein zusätzliches Feld kreiren und so darstellen.
    Oder noch einfacher, in der Beschreibung unten abgesetzt zeigen.
    Damit ist kein zusätzlicher Klick erforderlich für eine wichtige Größe.

    Zitat
    Bist Du sicher, dass die INCI Angaben wirklich notwendig sind?
    Ich bin mir nicht sicher, ob es muss, aber bei den Allergieproblemen heut zu Tage ist es für Kunden (insbesondere Allergiker) eine wichtige Information. Ansonsten kaufen sie, machen negative Erfahrungen und sind für immer weg. Oder kaufen gleich dort, wo sie diese Infos bekommen.
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    knickboxer

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    Re: Elas Beautyshop
    Antwort #16 am: 11. Mai 2012, 13:29:54
    @Matt

    ...
    Doch, tun sie. Ich schau mir den Shop an, schau mir die AGB an und stelle fest: Da hat sich entweder jemand keine Mühe gegeben oder schnell was hingerotzt. Und weg bin ich.

    Der Kunde sieht keine Wordformate. Die stehen doch nur im Quelltext! Und die Darstellung im Browser ist in Ordnung.
    So what?

     ‘:-/ Das ist mir zwar noch nicht klar. Ich hab's jetzt aber trotzdem geändert ( ... kann ja nicht schaden).

    @gar85:

    Hey danke für den Tipp, das Gewicht mit in die Beschreibung aufzunehmen, greife ich gerne auf.
    Und über INCI mach ich mir mal ein paar Gedanken.
    (Ich habe ja dann einen Tab frei :)).

    Gerhard

    piru

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    Re: Elas Beautyshop
    Antwort #17 am: 11. Mai 2012, 13:40:17
    Hast du dir auch die Miniaturansicht von gar85 angeguckt? das muss du sofort ändern. Deine Art. 40203. Die Preise sind falsch angegeben.

    Gruß piru

    Matt

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    Re: Elas Beautyshop
    Antwort #18 am: 11. Mai 2012, 13:48:32
    Der Kunde sieht keine Wordformate. Die stehen doch nur im Quelltext! Und die Darstellung im Browser ist in Ordnung.

    Die mag zwar in Ordnung sein, aber sie ist nicht einheitlich. Die Seiten mit Word-Formaten sehen deutlich anders aus als die ohne.

    knickboxer

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    Re: Elas Beautyshop
    Antwort #19 am: 11. Mai 2012, 14:33:08
    Die mag zwar in Ordnung sein, aber sie ist nicht einheitlich. Die Seiten mit Word-Formaten sehen deutlich anders aus als die ohne.
    Ah, jetzt ist der Groschen...  Danke!

    @piru: Danke!

    Gerhard

    mhbosch

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    Re: Elas Beautyshop
    Antwort #20 am: 11. Mai 2012, 15:10:26
    Mal ganz schnell was gesagt, dein Layout der Startseite passt nicht für Sonderangebote!

    VG,

    mhbosch

    Barnabas

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    Re: Elas Beautyshop
    Antwort #21 am: 11. Mai 2012, 22:41:56
    Zitat
    Bist Du sicher, dass die INCI Angaben wirklich notwendig sind?
    Zitat
    Ich bin mir nicht sicher, ob es muss, aber bei den Allergieproblemen heut zu Tage ist es für Kunden (insbesondere Allergiker) eine wichtige Information. Ansonsten kaufen sie, machen negative Erfahrungen und sind für immer weg. Oder kaufen gleich dort, wo sie diese Infos bekommen.

    Moin,

    Die Angaben nach INCI sind Pflicht! Hier mal was zum Thema! http://tinyurl.com/c6phhpx und http://tinyurl.com/bnobd8c

    Zur Ergänzung!
    Das was in der Kosmetikverordnung gefordert wird, gilt nicht nur für den Hersteller sondern auch für den Inverkehrbringer, der die Informationen zu kosmetischen Produkten im Onlineshop zu Verfügung stellen muss!

    Auch lesenswert! http://tinyurl.com/cmdgjnt

    Gruß Kai

    knickboxer

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    Re: Elas Beautyshop
    Antwort #22 am: 12. Mai 2012, 01:00:53
    @mhbosch

    Mal ganz schnell was gesagt, dein Layout der Startseite passt nicht für Sonderangebote!

    Danke für den Hinweis. Ich nehme es mit in die "Baustellen"-Liste auf :)

    @Barnabas

    Die Angaben nach INCI sind Pflicht! Hier mal was zum Thema! http://tinyurl.com/c6phhpx und http://tinyurl.com/bnobd8c

    Zur Ergänzung!
    Das was in der Kosmetikverordnung gefordert wird, gilt nicht nur für den Hersteller sondern auch für den Inverkehrbringer, der die Informationen zu kosmetischen Produkten im Onlineshop zu Verfügung stellen muss!

    Auch lesenswert! http://tinyurl.com/cmdgjnt

    Danke für die guten und informativen Quellen

    Jetzt habe ich gerade eine knappe Stunde mit den Lesen der KosmetikV und der weitere Artikel zugebracht. Aber ich kann nicht einen Passus finden, der mich dazu verpflichtet, INCI-Angaben zu machen.

    Die Kennzeichnung der Bestandteile (§5a) sagt nichts darüber aus, wo diese Angaben zu erfolgen haben, nur wie!

    In der Kennzeichung (§5) steht zuerst, was gekennzeichnet werden muss. Dann wo:
    Die Angaben nach den Nummern 1 bis 3 sind auf den Behältnissen und den Verpackungen anzugeben. Die Angaben nach Nummer 4 sind auf den Verpackungen oder, sofern keine Verpackungen vorhanden sind, auf den Behältnissen anzugeben:

    Daher jetzt nochmal die Frage:

    Bist Du dir sicher, dass die INCI Angaben notwendig sind?

    Gerhard

    Barnabas

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    Re: Elas Beautyshop
    Antwort #23 am: 12. Mai 2012, 10:27:21
    Zitat
    Bist Du dir sicher, dass die INCI Angaben notwendig sind?

    Ja, ich bin mir sicher! Ich hatte die selben Zweifel wie Du!  :whistle:

    "Ein Verbraucher darf im Online-Bereich gegenüber dem Ladenkauf nicht benachteiligt werden. Folglich muss der Verbraucher selbstverständlich auch bereits im Online-Handel mit den entsprechenden Kennzeichnungsinformationen versorgt werden."

    Gruß Kai

    gar85

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    Re: Elas Beautyshop
    Antwort #24 am: 12. Mai 2012, 17:14:19
    Ich habe mal auf der Seite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gestöbert.
    Ab Mitte nächsten Jahres gibt es eine neue europäische KosmetikVO. Da gibt es dann explizit einen Absatz nur für Händler:

    Zitat
    Artikel 6

    Verpflichtungen der Händler

    (1) Im Rahmen ihrer Tätigkeiten berücksichtigen die Händler die geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein kosmetisches Mittel in Verkehr bringen.

    (2) Bevor sie ein kosmetisches Mittel auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob

    - die Kennzeichnungsinformationen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a, e und g sowie Artikel 19 Absätze 3 und 4 vorliegen,

    - der Sprachanforderungen gemäß Artikel 19 Absatz 5 genügt wird,

    - gegebenenfalls das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Artikel 19 Absatz 1 nicht abgelaufen ist.

    (3) Sind Händler der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass

    - ein kosmetisches Mittel nicht den Anforderungen dieser Verordnung genügt, stellen sie das kosmetische Mittel so lange nicht auf dem Markt bereit, bis es mit den geltenden Anforderungen in Übereinstimmung gebracht wurde;

    - ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes kosmetisches Mittel nicht dieser Verordnung entspricht, stellen sie sicher, dassdie erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Mittels herzustellen oder es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen und zurückzurufen.

    Außerdem unterrichten die Händler, wenn von dem kosmetischen Mittel ein Risiko ausgeht, unverzüglich die verantwortliche Person und die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

    (4) Solange sich ein kosmetisches Mittel in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen dieser Verordnung nicht beeinträchtigen.

    (5) Die Händler kooperieren mit den zuständigen Behörden auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit Produkten verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben. Insbesondere stellen die Händler der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in einer Sprache, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann, bereit, die für den Nachweis der Konformität des Produkts mit den in Absatz 2 aufgeführten Anforderungen erforderlich sind.

    Damit sollte klar werden, das dem Händler dann noch mehr Auflagen entstehen. Über die Umsetzung sollte man sich bereits jetzt Gedanken machen.

    Barnabas

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    Re: Elas Beautyshop
    Antwort #25 am: 12. Mai 2012, 20:58:56
    Zitat
    Ab Mitte nächsten Jahres gibt es eine neue europäische KosmetikVO.

    Nö! Die ist nicht neu! Ist die gleiche die von Deutschland im vorauseilendem Gehorsam 2010 umgesetzt wurde, sie tritt nur 2013 vollständig in Kraft und ist EU weit gültig! Was dort an Verpflichtungen der Händler aufgeführt ist, gilt jetzt schon!

    Was viele Händler vergessen oder nicht wissen ist das auch die Chargennummer und die Anschrift des Herstellers mit Sitz in der EU (Link zum Hersteller in Europa) im Angebot genannt werden müssen!

    Anders sieht es bei Importen aus der nicht EU aus! Viele Händler ordern US-Ware über England, was die ganze Angelegenheit angenehmer macht!

    Ach, so! Sollte ich einen Verdacht haben das ein Kosmetisches Produkt nicht ganz Koscher ist, werde ich selbstverständlich umgehen beim Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit anrufen und die Sache vortragen!  ;-)

    Gruß Kai

    knickboxer

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    Re: Elas Beautyshop
    Antwort #26 am: 14. Mai 2012, 09:18:58

    Ja, ich bin mir sicher! Ich hatte die selben Zweifel wie Du!  :whistle:

    "Ein Verbraucher darf im Online-Bereich gegenüber dem Ladenkauf nicht benachteiligt werden. Folglich muss der Verbraucher selbstverständlich auch bereits im Online-Handel mit den entsprechenden Kennzeichnungsinformationen versorgt werden."

    fehlt da nicht was? ... nach Ansicht der [Punkt...Punkt...Punkt...]- Kanzlei ...  :mhhh:

    Nichts desto trotz, wartet da wohl noch eine Aufgabe auf mich.

    @Barnabas u. gar85
    Danke für die Hinweise/Erläuterungen!

    Das sollte man vielleicht nochmal an anderer Stelle für die alle Kosmetikverkäufer zusammenfassen!

    Gerhard
               
    anything